.11 Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung
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Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 28.02.2017
11 Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung
(Ambulante Dienste)1#
#######Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung ohne förderliche Ausbildung. | 3 |
2. | Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung mit einer ihrer Tätigkeit abgeschlossenen förderlichen, mindestens einjährigen Ausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) | 4 |
3. | Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter mit abgeschlossener drei-jähriger Ausbildung in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) | 6 |
4. | Dorfhelferinnen und Dorfhelfer, Familienpflegerinnen und Familienpfleger, Wirtschafterinnen und Wirtschafter in der hauswirtschaftlichen Versorgung. | 6 |
5. | Fachhauswirtschafterinnen und Fachhauswirtschafter für ältere Menschen in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung. | 6 |
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Als förderlich gilt insbesondere eine abgeschlossene mindestens einjährige Ausbildung in der Hauswirtschaft, Altenpflege und Krankenpflege. Hierzu gehört auch die Ausbildung zur hauswirtschaftlich-technischen Helferin oder eine mindestens fünfjährige eigenständige Haushaltsführung in einem Mehrpersonenhaushalt.
Nr. 2
Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen können insbesondere nachgewiesen sein durch einen gleichwertigen Berufsabschluss (wie eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege oder Altenpflege), oder eine Ausbildung nach Fallgruppe 2 und eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Bereich der Familienpflege, Dorfhilfe oder hauswirtschaftlichen Versorgung.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).
1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).