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Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 28.02.2017
9 Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer/Leiterinnen und Leiter von Kirchengemeindeämtern/Kirchenverwaltungen 1#
###Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bzw. Leiterinnen und Leiter eines Kirchengemeindeamtes/einer Kirchenverwaltung der Kategorie 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3) | 10 |
2. | Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bzw. Leiterinnen und Leiter eines Kirchengemeindeamtes/einer Kirchenverwaltung der Kategorie 2. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3) | 11 |
3. | Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bzw. Leiterinnen und Leiter eines Kirchengemeindeamtes/ einer Kirchenverwaltung der Kategorie 3. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3) | 12 |
4. | Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bzw. Leiterinnen und Leiter eines Kirchengemeindeamtes/ einer Kirchenverwaltung der Kategorie 4. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3) | 13 |
5. | Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bzw. Leiterinnen und Leiter eines Kirchengemeindeamtes/ einer Kirchenverwaltung der Kategorie 5. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3) | 15 |
Protokollerklärungen:
Nr. 1.
Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar:
unter | 50 Punkte | Kategorie 1 |
ab | 50 Punkte | Kategorie 2 |
ab | 100 Punkte | Kategorie 3 |
ab | 200 Punkte | Kategorie 4 |
ab | 400 Punkte | Kategorie 5 |
Nr. 2.
Die Punktzahlen werden aus folgenden Kriterien ermittelt:
a) Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) der Kirchengemeinde bzw. des Wirtschaftsplanvolumens unselbständiger Einrichtungen der Kirchengemeinde (Hierzu Protokoll-erklärung Nr. 3)
- je angefangene 250.000,00 Euro 3 Punkte
b) Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) der angeschlossenen Rechtsträger (Protokollerklärung Nr. 3)
- je angefangene 250.000,00 Euro 1 Punkt
c) Summe des Wirtschaftsplanvolumens der angeschlossenen Rechtsträger (Protokollerklärung Nr. 3)
- je angefangene 100.000,00 Euro 1 Punkt
d) Pfarrgemeinden und sonstige rechtlich unselbständige Einrichtungen der Kirchengemeinde
(z. B. Altenheime, Sozialstationen, jedoch nicht Kindertagesstätten)
- je 1 Punkt
e) Sozial-/Diakoniestationen und Altenheime, über deren Personal der Leiterin bzw. dem Leiter oder der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer des Kirchengemeindeamtes/der Kirchenverwaltung die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist
- je 5 Punkte
f) Kindertagesstätten, über deren Personal der Leiterin/dem Leiter des Kirchengemeindeamtes die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist
- für Einrichtungen bis zu 2 Gruppen je 2 Punkte
- für Einrichtungen ab 3 Gruppen je 3 Punkte
g) Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle
- je angefangene 10 Personalfälle 1 Punkt
h) Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle
der angeschlossenen Rechtsträger
- je angefangene 15 Personalfälle 1 Punkt
i) Zahl der ständig unmittelbar unterstellten Mitarbeitenden
- je Mitarbeitenden 6 Punkte
Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen arbeitsrechtlich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden berücksichtigt. Dabei sich ergebende Bruchteile werden bei der Endsumme auf eine volle Stelle aufgerundet.
Nr. 3.
Die Kriterien nach Protokollerklärung Nr. 2 Buchstaben a bis c sind auf das Jahr 1985 (Jahr, das der ursprünglichen Einführung dieser Entgeltordnung (Einzelgruppenplan 63) zu Grunde lag) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen (Index 1985 Jahresdurchschnitt = 74,5/Preisbasisjahr 2000 = 100).
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).
1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).