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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 28.02.2017

8 Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
von Verwaltungs- und Serviceämtern1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eines Verwaltungs- und Serviceamtes der Kategorie 1.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 6)
12
2.
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eines Verwaltungs- und Serviceamtes der Kategorie 2.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 6)
13
3.
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eines Verwaltungs- und Serviceamtes der Kategorie 3.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 6)
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar:
unter
250 Punkte-
Kategorie 1
ab
250 Punkte-
Kategorie 2
ab
400 Punkte-
Kategorie 3
Nr. 2
Die Punktzahlen werden unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse des Vorjahres aus folgenden Kriterien ermittelt:
a) Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) ohne einzelne Baumaßnahmen mit Finanzierungskosten über 25.000 Euro der Kirchengemeinden und sonstigen Rechtsträger
a 1) für die das Verwaltungs- und Serviceamt aufgrund einer Vereinbarung Geschäftsführungs-aufgaben wahrnimmt (Protokollerklärung Nr. 3 a und 4)
- je angefangene 250.000 Euro 3 Punkte
a 2) für die das Verwaltungs- und Serviceamt keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt (Protokollerklärung Nr. 4)
- je angefangene 250.000 Euro 1 Punkt
b) Summe des Wirtschaftsplanvolumens unselbständiger Einrichtungen von Kirchengemeinden und selbständiger Rechtsträger, für die das Verwaltungs- und Serviceamt die Buchführung
b 1) inkl. Jahresabschluss und Bilanzerstellung wahrnimmt (Protokollerklärung Nr. 4)
- je angefangene 200.000 Euro 2 Punkte bzw. bei Altenheimen 3 Punkte
b 2) ohne Jahresabschluss und Bilanzerstellung wahrnimmt (Protokollerklärung Nr. 4)
- je angefangene 200.000 Euro 1 Punkt
c) Anzahl der angeschlossenen Rechtsträger und sonstigen Einrichtungen, deren Buchhaltung einschließlich der Personalsachbearbeitung übernommen wurde
- je 2 Rechtsträger 1 Punkt
d) Anzahl der Einrichtungen, über deren Leiterin/Leiter der Geschäftsführerin / dem Ge-schäftsführer des Verwaltungs- und Serviceamtes die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist
d 1) Alten-/Pflegeheime
- je Einrichtung 10 Punkte
d 2) Sozial-/Diakoniestationen
- je Einrichtung 6 Punkte
d 3) Tageseinrichtungen für Kinder-
- je Einrichtung 2 Punkte
e) Anzahl der im Dezember des Vorjahres bestandenen sowie der im Vorjahr abgewickelten Personalfälle der Kirchengemeinden und sonstigen Rechtsträger (Protokollerklärung Nr. 5)
e 1) für die das Verwaltungs- und Serviceamt aufgrund einer Vereinbarung Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt (Protokollerklärung Nr. 3b)
- je angefangene 10 Personalfälle 1 Punkt
e 2) für die das Verwaltungs- und Serviceamt keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt
- je angefangene 15 Personalfälle 1 Punkt
f)-Zahl der Stellendeputate der ständig unterstellten Mitarbeitenden nach Stellenplan (Protokollerklärung Nr. 6)
- je angefangenes Stellendeputat 5 Punkte
Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent und mehr werden als ganze Stelle angerechnet; Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von unter 50 Prozent als halbe Stelle.
Nr. 3
Die durch Vereinbarung übertragenen Geschäftsführungsaufgaben sollen mindestens umfassen:
a) In finanz- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten
- die eigenverantwortliche Überwachung der Haushaltsführung verbunden mit Entscheidungen über Maßnahmen zur Einhaltung der Haushaltsziele, z. B. bei über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Vorhaben, die künftige Haushalte belasten können,
- die Umsetzung der Beschlüsse der Gremien in finanz- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten inkl. des damit verbundenen Schriftverkehrs,
- die Entscheidung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie z. B. kurzfristige bis mittelfristige Geldanlagen und die Bildung und Auflösung von Rücklagen,
- die Vertretung des Rechtsträgers in finanz- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten vor Behörden und Zuwendungsgebern und
- die Beratung der Gremien in allen finanz- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbe-sondere bei Maßnahmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und im Rahmen der Haushalts- und Finanzplanung.
b) In personalrechtlichen Angelegenheiten für Mitarbeitenden der angeschlossenen Rechtsträger neben der Entscheidung über die Einstellung und Eingruppierung auch die Kompetenz über arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nr. 4
Die Summe des genehmigten Haushaltsvolumens bzw. des Wirtschaftsplanvolumens ist auf das Jahr 2002 (Jahr, das der erstmaligen Einführung dieser Entgeltordnung (Einzelgruppenplan 64a) zu Grunde lag) um den allgemeinen Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen (Index 2002 Jahresdurchschnitt = 103,9/Preisbasisjahr 2000 = 100).
Nr. 5
Personalfall ist
- jeder Personalfall, der über die ZGASt abgerechnet wird und im Dezember des Vorjahres bestanden hat, sowie jeder Personalfall über die ZGASt, der in den Monaten Januar bis einschließlich November des Vorjahres ausgeschieden ist, und
- jeder Personalfall, der nicht über die ZGASt läuft und über die Übungsleiterfreibetrags-Pauschale abgewickelt wird.
Nr. 6
Als ständig unterstellte Mitarbeitende gelten mit Ausnahme von Zivildienstleistenden, Auszubildenden und ABM-Kräften alle
- Mitarbeitende des Verwaltungs- und Serviceamtes,
- Mitarbeitende in der Verwaltung bei Einrichtungen, für die die Geschäftsführung wahrgenommen wird, ohne die Leiterinnen bzw. Leiter- und Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer in Sozial-/Diakoniestationen, Alten-/Pflegeheimen und Kindertagesstätten und
- sonstige Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind und nicht einer der in Nr. 2d genannten Einrichtung angehören.
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der ständig unterstellten Mitarbeitenden abhängt, ist es unschädlich, wenn im Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).