.5 Dorfhelferinnen und Dorfhelfer/
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      Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 28.02.2017
5 Dorfhelferinnen und Dorfhelfer/
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege1#
####| Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe | 
| 1. | Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe ohne Ausbildung. | 2 | 
| 2. | Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung. | 3 | 
| 3. | Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen einjährigen Ausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) | 4 | 
| 4. | Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen, mindestens zweijährigen Ausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) | 6 | 
| 5. | Haus- und Familienpflegerinnen sowie Haus- und Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) | 8 | 
| 6. | Dorfhelferinnen und Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.  (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) | 8 | 
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Als förderliche Ausbildung gilt z. B. eine Ausbildung in Altenpflege, Krankenpflege, Hauswirtschaft oder Sozialpädagogik.
Nr. 2
Der staatlichen Anerkennung steht in den Ländern, in denen diese nicht erteilt wird, die Fachausbildung mit Abschluss des Berufspraktikums gleich.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).
        1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).