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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 28.02.2017

1 Mitarbeitende in der Behindertenhilfe
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 2 zu allen Fallgruppen)1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeitende in der Behindertenhilfe ohne entsprechende Ausbildung.
3
2.
Heilerziehungshelferinnen bzw. Heilerziehungshelfer mit staatlicher Prüfung nach mindestens einjähriger berufsbegleitender Ausbildung, in Gruppen von Behinderten.
3
3.
Mitarbeitende in der Tätigkeit von Heilerziehungshelferinnen bzw. Heilerzie-hungshelfern mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen, mindestens einjährigen abgeschlossenen Ausbildung, in Gruppen von Behinderten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
4
4.
Heilerziehungshelferinnen bzw. Heilerziehungshelfer mit staatlicher Aner-kennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterin-nen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
6
5.
Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilerziehungspfleger, Erzieherinnen bzw. Erzieher, Krankenschwestern, Krankenpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)
9a
6.
Gruppenleiterinnen bzw. Gruppenleiter, denen mindestens drei Mitarbeitende ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)
9b
7.
Mitarbeitende als Haus- und Bereichsleiter.
9b
8.
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter von Leiterinnen bzw. Leitern von Heimen für Behinderte bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5 und 7)
9b
9.
Mitarbeitende, die als Haus- und Bereichsleiter für Bereiche mit einer Durch-schnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
10
10.
Mitarbeitende als Leiterinnen bzw. Leiter von Heimen für Behinderte.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
10
11.
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter von Leiterinnen bzw. Leitern von Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 5, 7 und 8)
10
12.
Mitarbeitende als Leiterinnen bzw. Leiter von Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 7 und 8)
11
13.
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter von Leiterinnen bzw. Leitern von Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 5, 7 und 8)
11
14.
Mitarbeitende als Leiterinnen/Leiter von Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 7 und 8).
12
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Protokollerklärungen:

Nr. 1 Zu allen Fallgruppen
Dieser Abschnitt gilt auch für Mitarbeitende, die behinderte Menschen im Sinne von § 136 Abs. 3 SGB IX in den einer Werkstatt angegliederten Einrichtungen oder Gruppen betreuen oder fördern. Für Mitarbeitende in Werkstätten für behinderte Menschen und in therapeutischen Werkstätten gilt der Abschnitt 23.
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und mit schwierigen Tätigkeiten sind ab 1. September 2010 entsprechend Buchstabe B Nr. 1 a) der Anlage 2 zur AR-M nach S 9 des Tarifs SuE einzuguppieren.
Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, Sozi-alpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung mit schwieriger Tätigkeit sind ab 1. September 2010 nach Tarif SuE einzugruppieren.
Nr. 2 Zu allen Fallgruppen
Die Mitarbeitenden – ausgenommen die Mitarbeitenden im handwerklichen Erziehungsdienst – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.
Für Mitarbeitende im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich.
Die Bestimmungen über die Zulage finden entsprechende Anwendung auf die in Heimen für Nicht-sesshafte und Gefährdete tätigen Mitarbeitenden bis einschließlich Entgeltgruppe 11.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt nach §§ 15 und 21 TVöD zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 TVöD) zu berücksichtigen. § 24 TVöD gilt entsprechend.
Nr. 3
Als “förderliche Ausbildung” gilt insbesondere eine sozialpädagogische, sozialpflegerische oder eine Ausbildung im Bereich des Gesundheitswesens.
Nr. 4
In Bundesländern, in denen keine staatliche Anerkennung ausgesprochen wird, werden Heilerzie-hungs(pflege)helferinnen bzw. Heilerziehungs(pflege)helfer mit staatlicher Prüfung und einer ein-jährigen praktischen Tätigkeit den Heilerziehungspflegehelferinnen bzw. Heilerziehungspflegehelfern mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt.
Nr. 5
Ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter sind nicht Vertreterinnen bzw. Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
Nr. 6
Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die Sozialpädagogische Familienhilfe für Familien mit Behinderten.
Nr. 7
Heime für Behinderte sind Heime, in denen überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG ständig untergebracht sind.
Nr. 8
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätzen zugrunde zu legen.
Nr. 9
Sonstige Mitarbeitende erfüllen z. B. das Tätigkeitsmerkmal der Erfahrung nach fünfjähriger Tätigkeit in Fallgruppe 4 und das Tätigkeitsmerkmal der gleichwertigen Fähigkeiten durch eine vom jeweiligen gliedkirchlichen Diakonischen Werk anerkannte, durch einen Fähigkeitsnachweis beendete Weiterbildung.
Nr. 10
Das Erfordernis der Unterstellung entfällt für Leiterinnen bzw. Leiter in Sonderwohnformen.

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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).