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Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 28.02.2017
4 Mitarbeitende mit diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen,erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgaben1#
######Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
Anwendungsbereich a) Dieser Abschnitt gilt für Mitarbeitende insbesondere in Kreisstellen für Diakonie, Gemeindediensten, Regionalstellen für Erwachsenenbildung, Gemeinde- und landeskirchlichen Pfarrämtern sowie kirchlichen Werken. b) Dieser Abschnitt kann erst nach Ausschöpfung vorrangiger, spezieller Abschnitte der kirchlichen Entgeltordnung bzw. des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes angewandt werden. | ||
1. | Mitarbeitende mit einer einfachen organisatorischen Tätigkeit, z. B. Aufgaben, zu deren Ausführung gezielte Anweisung erteilt wird, wie die Durchführung von einfachen Berechnungs- und Ordnungsarbeiten; Führen von Listen, Aufzeichnungen, Terminkalendern; Hilfsdienste bei der organisatorischen Abwicklung von Bildungs-, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen. | 4 |
2. | Mitarbeitende mit organisatorischer Tätigkeit mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Erfahrung; die Aufgaben nach Fallgruppe 1 sind ohne gezielte Anweisung zu erfüllen. | 5 |
3. | Mitarbeitende, deren Tätigkeit Kenntnisse über Ziele, Aufgaben und Ablau-forganisation des Aufgabengebiets erfordert, z. B. Empfang und Vermittlung von Besuchern in Gemeindediensten und Kreisstellen für Diakonie, soweit dabei auch Gespräche mit Hilfesuchenden anfallen; Weitergabe von Informationen über Maßnahmen, die von der Dienststelle durchgeführt werden, Ausgabe der erforderlichen Antragsformulare usw. | 5 |
4. | Mitarbeitende, deren Tätigkeit zu einem Teil gründliche Kenntnisse über Ziele, Aufgaben und Ablauforganisation des Aufgabengebietes erfordert, z. B. einzelne Vorbereitungsmaßnahmen und Vollzugsarbeiten zur Durchführung von Tagungen, Seminaren, Freizeiten und Erholungsmaßnahmen; Empfang und Vermittlung von Besuchern in Gemeindediensten und Kreisstellen für Diakonie, soweit in größerem Umfang schwierige Gespräche mit Hilfesuchenden anfallen; Gewährung von Hilfen an Nichtsesshafte oder andere Hilfesuchende, auch wenn das nur in Vertretung des sonst dafür zuständigen Mitarbeitenden anfällt. | 6 |
5. | Mitarbeitende, deren Tätigkeit sich aus der Fallgruppe 4 dadurch heraushebt, dass diese in einem abgegrenzten Teil der diakonischen, pädagogischen, seel-sorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgabengebiete selbständige Ausführung erfordert, z. B. selbständige Bearbeitung eines geschlossenen Arbeitsgebietes wie Kinder-, Familien- oder Altenerholung; Einsatzleitung in Hauspflegestationen; Führung von Sonderrechnungen; Sachbearbeitung der Finanzierung und Bezuschussung von Freizeit-, Erholungs- und Bildungsmaßnahmen und Erstellung von Verwendungsnachweisen; ver-antwortliche Sachbearbeitung in Vollzugsarbeiten zu Zuschussbewilligungen. | 7 |
6. | Mitarbeitende, deren Tätigkeit sich aus der Fallgruppe 5 dadurch heraushebt, dass diese in einem abgegrenzten Teil der diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgabengebiete in größerem Umfang selbständiges Ausführen erfordert oder schwierig ist. | 8 |
7. | Mitarbeitende, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen und Verantwortung aus der Fallgruppe 6 heraushebt. Besondere Leistungen sind z. B.: Mitwirkung bei der inhaltlichen Gestaltung von Seminaren, Freizeiten usw.; Beratung von Gemeindegruppen bei der Durchführung von Seminaren usw.; Koordination der Tätigkeit mehrerer Mit-arbeitenden, die mindestens in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind; Durchführung von Aufgaben mit überregionaler Bedeutung. | 9a |
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).
1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).