.
#
Kirchengericht: | Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Beschluss |
Datum: | 10.06.2016 |
Aktenzeichen: | 1 Sch 5/2016 |
Rechtsgrundlage: | § 14 Abs. 1 TzBfG; § 4 Nr. 33 AR-M |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Regelaltersgrenze, Weiterbeschäftigung |
Leitsatz:
Eine befristete Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus ist – wenn nicht § 41 Satz 3 SGB VI Anwendung findet – am Maßstab des § 14 Abs. 1 TzBfG zu messen. Der mit Wirkung zum 1. Mai 2016 aufgehobene § 4 Nr. 33 AR-M stand zum Zeitpunkt seiner Gültigkeit einer mehrmaligen, jeweils bis zu drei Jahre dauernden Weiterbeschäftigung nicht entgegen.
Tenor:
- Auf den Antrag der Antragstellerin wird festgestellt, dass für die Antragsgegnerin kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Weiterbeschäftigung von Frau A. B. ab dem 1. April 2016 vorlag.
- Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
- Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird festgestellt, dass die Weiterbeschäftigung von Frau B.C. ab dem 1. März 2016 nicht vollzogen werden darf.