.
Kirchengericht:Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Beschluss
Datum:10.06.2016
Aktenzeichen:1 Sch 5/2016
Rechtsgrundlage:§ 14 Abs. 1 TzBfG; § 4 Nr. 33 AR-M
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Regelaltersgrenze, Weiterbeschäftigung
#

Leitsatz:

Eine befristete Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus ist – wenn nicht § 41 Satz 3 SGB VI Anwendung findet – am Maßstab des § 14 Abs. 1 TzBfG zu messen. Der mit Wirkung zum 1. Mai 2016 aufgehobene § 4 Nr. 33 AR-M stand zum Zeitpunkt seiner Gültigkeit einer mehrmaligen, jeweils bis zu drei Jahre dauernden Weiterbeschäftigung nicht entgegen.

Tenor:

  1. Auf den Antrag der Antragstellerin wird festgestellt, dass für die Antragsgegnerin kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Weiterbeschäftigung von Frau A. B. ab dem 1. April 2016 vorlag.
  2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
  3. Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird festgestellt, dass die Weiterbeschäftigung von Frau B.C. ab dem 1. März 2016 nicht vollzogen werden darf.