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Kirchengericht: | Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Beschluss |
Datum: | 10.06.2016 |
Aktenzeichen: | 1 Sch 5/2016 |
Rechtsgrundlage: | § 38 Abs. 2 MVG |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Einleitung, Mitbestimmungsverfahren |
Leitsatz:
Ein Mitbestimmungsverfahren ist nach § 38 Abs. 2 MVG nur wirksam eingeleitet, wenn die Dienststellenleitung die Mitarbeitervertretung zeitlich vor Umsetzung der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet.
Tenor:
- Auf den Antrag der Antragstellerin wird festgestellt, dass für die Antragsgegnerin kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Weiterbeschäftigung von Frau A. B. ab dem 1. April 2016 vorlag.
- Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
- Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird festgestellt, dass die Weiterbeschäftigung von Frau B.C. ab dem 1. März 2016 nicht vollzogen werden darf.