.
Kirchengericht:Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Beschluss
Datum:10.06.2016
Aktenzeichen:1 Sch 7/2016
Rechtsgrundlage:§ 34 Abs. 1, 4 Satz 1 MVG
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Einsichtsrecht Bruttolohnlisten
#

Leitsatz:

Ein Einsichtsrecht in die Bruttolohnlisten ist nicht vom allgemeinen Unterrichtungsanspruch des § 34 Abs. 1 MVG erfasst. Einem Einsichtsrecht in die Bruttolohnlisten steht auch der Persönlichkeitsschutz des § 34 Abs. 4 Satz 1 MVG entgegen.

Tenor:

Der Antrag und der Hilfsantrag werden zurückgewiesen.