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Geltungszeitraum von: 07.06.1988

Geltungszeitraum bis: 30.06.2016

Dienstzimmerregelung
für Gemeindediakone/-innen

Bekanntmachung vom 7. Juni 1988 (GVBl. S. 98)

Außer Kraft getreten zum 1. Juli 2016 Gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150)

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Der Einsatz eines/einer Gemeindediakons/-in durch die Landeskirche setzt das Vorhandensein eines angemessenen Arbeitsplatzes (Dienstzimmer) voraus. Der Evangelische Oberkirchenrat kann Gemeindediakone/-innen nur noch in Kirchen- und Pfarrgemeinden entsenden, die diese Voraussetzungen erfüllen. Sofern die Gemeinde nicht über ein Dienstzimmer verfügt, ist ein geeigneter Raum anzumieten oder dem Mitarbeiter eine Dienstzimmeraufwandsentschädigung zu gewähren.
Aufgrund § 15 Mitarbeiterdienstgesetz vom 30. April 1976 (GVBl. S. 65) erläßt der Evangelische Oberkirchenrat folgende Richtlinien:
  1. Gemeindediakonen und Gemeindediakoninnen ist zur Ausübung ihres Dienstes in der Kirchengemeinde ein Dienstzimmer (= angemessener Arbeitsplatz) zur Verfügung zu stellen.
  2. Als Dienstzimmer sollen grundsätzlich geeignete Räume mit der erforderlichen Ausstattung in kirchlichen Gebäuden benutzt werden, gegebenenfalls auch in Pfarrhausräumen oder Gemeindehäusern, die nicht zu Wohnzwecken benötigt werden.
  3. Stehen keine geeigneten Räume in den kirchlichen Gebäuden zur Verfügung und ist die Anmietung eines geeigneten Raumes unzweckmäßig und zu kostenaufwendig, kann ausnahmsweise auch ein geeigneter Raum in der Privatwohnung des Gemeindediakons und/oder der Gemeindediakonin als Dienstzimmer anerkannt werden. Für angemietete Räume sollen 12 qm als Richtwert gelten, für dienstlich genutzte Privaträume sind 12 qm der Richtwert.
  4. Ein Dienstzimmer in den Privaträumen gilt nur dann als Dienstzimmer, wenn der Raum zur Ausübung des Dienstes geeignet erscheint und auch nach steuerrechtlichen Bestimmungen als Dienstzimmer anerkannt werden kann. Die Mitnutzung eines Teils des Wohnzimmers scheidet daher als Dienstzimmer aus.
  5. Die Kirchengemeinde hat bei zur Verfügungstellung eines Privatraumes die anteiligen Mietkosten, höchstens jedoch die Kosten für 12 qm zu erstatten. Daneben sollen die anteiligen Kosten für Heizung erstattet werden.
  6. Die Einsatzgemeinde muß vor der Zuweisung eines Mitarbeiters eine Regelung der Dienstzimmerfrage getroffen haben.