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Geltungszeitraum von: 01.05.1990

Geltungszeitraum bis: 31.05.2016

Leitlinien
für Konfirmation

Vom 6. März 1990

(GVBl. S. 77)
Außer Kraft getreten am 1. Juni 1990 (GVBl. S. 131)

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt aufgrund von § 2 des kirchlichen Gesetzes zur Einführung der kirchlichen Lebensordnung über die Konfirmation vom 17. Oktober 1989 (GVBl. 1990 S. 1) mit Wirkung vom 1. Mai 1990 die nachstehenden Leitlinien für Konfirmation als Durchführungsbestimmungen:
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I. Die Bedeutung der Konfirmation

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1. Auftrag

1.1
Das konfirmierende Handeln der Kirche ist in dem Auftrag und der Zusage Jesu Christi begründet:
»Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gebet hin und machet zu Jüngern alle Völker; taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch aller Tage bis an der Welt Ende.« (Matthäus 28, 18–20)
1.2
Gebunden an das Zeugnis der Heiligen Schrift will die Gemeinde der nachwachsenden Generation jeweils neu erfahrbar machen, wie das, was Gott für uns getan hat, im Leben der Gemeinde Gestalt annimmt, und was es heißt, angesichts der Herausforderungen der Zeit Jesus Christus nachzufolgen und im Vertrauen auf seine Zusage zu leben.
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2. Zielgruppe

2.1
Die Einladung zum Konfirmadenunterricht und zur Teilnahme an der Konfirmation ergeht an getaufte und an nicht getaufte junge Menschen. Sie sollen im Übergang von der Kindheit in das Jugendalter eine prägende Begegnung mit dem christlichen Glauben erfahren, in ihrer Identitätsfindung bestärkt und zum Leben in und mit der Gemeinde ermutigt werden.
2.2
In der Konfirmandenzeit werden auch die Mütter und Väter der Jugendlichen angesprochen, um sie zur Begleitung ihrer Kinder in dieser besonderen Zeit anzuregen. Dadurch soll das Gespräch zwischen den Generationen über Glauben und Leben gefördert werden.
2.3
Die Verantwortung der Gemeinde für die nachwachsende Generation endet nicht mit der Konfirmation. Vielmehr verpflichtet sich die Gemeinde im Konfirmationsgottesdienst, die jungen Gemeindeglieder weiter zu begleiten, ihnen Raum für Mitarbeit zu geben und Gelegenheit, Verantwortung zu übernehmen. Dies findet seinen Ausdruck in besonderen Angeboten für die konfirmierte Jugend. Auch Gottesdienste und Amtshandlungen stehen unter diesem Anspruch.
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3. Ziele und Lerninhalte

3.1
Mit dem Angebot von Konfirmandenunterricht und Konfirmation wendet sich die Gemeinde an Menschen in einer besonderen lebensgeschichtlichen Situation, um ihnen das Christsein als eigene Lebensmöglichkeit zu erschließen.
Die Konfirmandenzeit erinnert die als Kinder getauften Jugendlichen an ihre Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi und bereitet die nicht getauften Jugendlichen auf die Taufe vor. Die Konfirmation bezeugt ihnen und ihren Familien die Zusage Gottes, sie auf ihrem Lebensweg weiter zu geleiten.
3.2
Die Jugendlichen sollen in dieser Zeit wesentlichen Gestaltungsformen des christlichen Glaubens begegnen, Orientierungen im Glauben finden, Zuwendung und seelsorgerische Begleitung von Christen erfahren und die Gemeinschaft der Kirche Jesu Christi erleben. Das gilt sinngemäß auch für die Mütter und Väter der Jugendlichen.
3.3
Zur Verwirklichung dieser Ziele bedarf es einer exemplarischen Auswahl von Lerninhalten, die folgenden Kriterien in gleicher Weise gerecht werden müssen:
  1. Sie müssen die grundlegende Bedeutung der biblischen Botschaft sichtbar machen.
  2. Sie müssen Kirche und Gemeinde als Ort christlicher Gemeinschaft und Lebensgestaltung erfahrbar machen.
  3. Sie müssen zum Lebens- und Erfahrungsbereich der Jugendlichen wie auch ihrer Eltern in Beziehung zu setzen sein.
3.4
Die Lerninhalte des Konfirmandenunterrichts orientieren sich an folgenden Themenbereichen, die verbindlich sind:
Abendmahl
Taufe und Patenamt
Gottesdienst
Gemeinde
Konfirmation
Im Zusammenhang dieser Themenbereiche erarbeiten sich die Jugendlichen Texte, die für die Kirche und das Leben in und mit der Gemeinde von besonderer Bedeutung sind. Dazu gehören:
Das Vaterunser, das Apostolische Glaubensbekenntnis, die Zehn Gebote, der Taufbefehl, die Einsetzungsworte zum Abendmahl.
Weitere Bibelworte, Gebete, Psalmen und Lieder sollen hinzutreten. Die oben genannten Kriterien sind dabei zu beachten.
Das Auswendiglernen soll sinnvoll, motivierend und auf das Notwendige beschränkt sein. Vieles wird auch durch den Gebrauch im Unterricht und im Gottesdienst vertraut.
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4. Ort der Konfirmandenarbeit

4.1
Die Arbeit mit Jugendlichen im Konfirmationsalter gehört zu den wesentlichen Aufgaben einer Ortsgemeinde.
4.2
Das Lernen in unmittelbarer Beziehung zur Ortsgemeinde ist deshalb ein besonderes Merkmal des Konfirmandenunterrichts. Dies kommt u.a. dadurch zum Ausdruck, daß der Unterricht in den Räumen der Gemeinde stattfindet. Darüber hinaus muß er den Jugendlichen die Möglichkeit bieten,
  • sich an der Gestaltung des gottesdienstlichen Lebens der Gemeinde zu beteiligen,
  • bei Festen und Veranstaltungen in der Gemeinde mitzuwirken und anderen Gemeindegliedern zu begegnen,
  • mit Kirchenältesten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde ins Gespräch zu kommen,
  • die Jugendarbeit der Gemeinde kennenzulernen,
  • diakonische Einrichtungen zu besuchen,
  • an Kontakten zu Nachbargemeinden und Partnerkirchen teilzuhaben,
  • sich an Diensten und Aufgaben der Gemeinde im Sinne eines Konfirmandenpraktikums zu beteiligen.
Auf diese Weise können sie ihre Gemeinde und Kirche anschaulich erleben.
4.3
Ein wesentliches Anliegen der Konfirmandenzeit ist die Hilfe zum Leben in und mit der Ortsgemeinde. Diesem Anliegen muß die Gestaltung des Unterrichts entsprechen. Für die Jugendlichen ist oft entscheidend, in welcher Weise sie Gemeinschaft mit Erwachsenen und in ihrer Gruppe erleben.
Wichtig ist, daß die Konfirmandinnen und Konfirmanden das Zusammenkommen in ihrer Gruppe bereits als eine Gestalt von Gemeinde erfahren können.
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5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

5.1
Verantwortlich für die Durchführung des Konfirmandenunterrichts ist die zuständige Gemeindepfarrerin bzw. der zuständige Gemeindepfarrer. Religionspädagogisch ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit der Erteilung des Konfirmandenunterrichts beauftragt werden. Andere Fachkräfte (z.B. die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker) sowie ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in die Konfirmandenarbeit verantwortlich einbezogen werden.
Alle Unterrichtenden nehmen eine seelsorgerische Aufgabe gegenüber den Jugendlichen wahr.
5.2
Wer Konfirmandenunterricht erteilt, hat Anspruch auf Beratung und Fortbildung. Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Kosten der Gemeinde mit Unterrichtshilfen und -materialien ausgestattet.
5.3
Die Verantwortung des Ältestenkreises für die Konfirmandenarbeit der Gemeinde findet darin ihren Ausdruck, daß der Ältestenkreis mindestens einmal im Jahr über die Konfirmandenarbeit berät und die erforderlichen Beschlüsse faßt.
Die Kirchenältesten sollen die Konzeption des Konfirmandenunterrichts in der Gemeinde mittragen und gegenüber Eltern und anderen Gemeindegliedern vertreten können.
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6. Konfirmation

6.1
Der Konfirmation geht das Konfirmationsgespräch voraus (vgl. Ziffer 15).
6.2
Die Konfirmation findet im sonntäglichen Gemeindegottesdienst statt. Ihre Gestaltung soll dem festlichen Charakter des Tages angemessen sein und die wesentlichen Elemente der Konfirmation deutlichen machen:
  1. Die Erinnerung an die Taufe erfolgt in vielfältiger Weise im Konfirmationsgottesdienst, insbesondere in der Anrede im Zusammenhang mit der Konfirmationshandlung. Durch die erneute Bezeugung der Taufgnade sollen die Jugendlichen im Glauben ermutigt werden.
    Auch die Empfindungen der Eltern in der Stunde der Konfirmation sollen mit dem verknüpft werden, was ihnen in der Taufe ihrer Kinder bezeugt wurde.
  2. Das gemeinsame Bekenntnis des Glaubens mit den Worten des Apostolischen Glaubensbekenntnisses gehört zur Liturgie der Konfirmation.
  3. Das Glaubensbekenntnis kann durch Aussagen verdeutlicht werden, die von den Jugendlichen erarbeitet wurden.
  4. Taufen im Konfirmationsgottesdienst können in besonderer Weise den Zusammenhang der Konfirmation mit dem Taufgeschehen verdeutlichen.
    Es ist darauf zu achten, daß die Tauf- und die Konfirmationshandlung ihr jeweils eigenes Profil behalten.
  5. In Segnung und Sendung verdichten sich in besonderer Weise die Fürbitte der Gemeinde für die Konfirmandinnen und Konfirmanden und die Ermutigung zu einem Leben aus dem Glauben.
    Die Bedeutung der Handauflegung und die Form der Segnung soll mit den Jugendlichen und ihren Eltern vor der Konfirmation besprochen werden.
  6. Die Zusammengehörigkeit in der Gemeinde findet ihren besonderen Ausdruck in der Feier des Heiligen Abendmahls im Konfirmationsgottesdienst.
Konfirmationsgottesdienste ohne die Feier des Heiligen Abendmahls sollten daher die Ausnahme sein.
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II. Die Konfirmandenzeit

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7. Alter

7.1
Die Bestimmung der Lebensordnung (Vollendung des 14. Lebensjahres am 30. Juni des Konfirmationsjahres) zielt auf ein Mindestalter für die Konfirmation und bedeutet, daß die Jugendlichen im allgemeinen im 8. Schuljahr konfirmiert werden.
7.2
Ist in einer Gemeinde nach Sitte und Herkommen oder aufgrund eines Beschlusses des Ältestenkreises ein höheres Konfirmationsalter üblich, kann dieses beibehalten werden, sofern es nicht verpflichtend gemacht wird.
Gegebenenfalls ist auf eine angemessene Unterweisung der Konfirmandinnen und Konfirmanden zu achten, die nicht das in der Gemeinde übliche Konfirmationsalter haben.
7.3
Eine Heraufsetzung des Konfirmationsalters in einer Gemeinde um ein Jahr ist möglich. Darüber beschließt der Ältestenkreis nach Anhörung der Gemeindeversammlung. Bei der Beschlußfassung sind auch überörtliche Belange zu berücksichtigen.
Gegen diesen Beschluß kann Einspruch beim Bezirkskirchenrat eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
7.4
Jede Änderung des Konfirmationsalters in einer Gemeinde muß zwei Jahre vor dem Konfirmationstermin beschlossen werden.
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8. Anmeldung

8.1
Auf den Anmeldetermin zur Konfirmation ist rechtzeitig und öffentlich aufmerksam zu machen.
Die Anmeldung soll spätestens vier Wochen vor Beginn des Konfirmandenunterrichts beim zuständigen Pfarramt erfolgen. In benachbarten Kirchengemeinden oder innerhalb des Kirchenbezirks soll nach Möglichkeit ein gemeinsamer Zeitpunkt vereinbart werden.
8.2
Vier Wochen nach Beginn des Konfirmandenunterrichts können Jugendliche dazu nicht mehr angemeldet werden. Ausnahmen bedürfen besonderer Begründung und der Genehmigung des Ältestenkreises.
8.3
Das Pfarramt stellt zu Beginn des Konfirmandenunterrichts ein Verzeichnis der Konfirmandinnen und Konfirmanden auf, in das die Taufdaten der Jugendlichen einzutragen sind. Für Jugendliche, die nicht in der betreffenden Pfarr- oder Kirchengemeinde getauft sind ist bei der Anmeldung ein Taufschein vorzulegen.
8.4
Begleiten Mütter oder Väter ihre Kinder bei der Anmeldung, ist dies ein Anknüpfungspunkt für die Elternarbeit. Melden sich Jugendliche allein an, ist das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten unverzichtbar.
8.5
Konfirmandenunterricht und Religionsunterricht haben ihr jeweils eigenes Profil. Im Konfirmandenunterricht wird Bezug genommen auf Kenntnisse und Einsichten aus dem Religionsunterricht. Von daher sind Gespräche zwischen Pfarrerinnen und Pfarrern einerseits und Religionslehrerinnen und Religionslehrern andererseits dringend anzuraten.
Die Teilnahme am Religionsunterricht wird bei der Anmeldung erfragt. Ist sie nicht gegeben, muß dem Konfirmanden oder der Konfirmandin bzw. den Eltern Gelegenheit gegeben werden, die Gründe dafür darzulegen. Über die Zulassung zum Konfirmandenunterricht entscheidet der Ältestenkreis.
Gegen diese Entscheidung kann beim Bezirkskirchenrat Einspruch erhoben werden. Dieser entscheidet endgültig. Er kann auch prüfen, ob ein überparochiales Angebot für diese Jugendlichen angezeigt ist.
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9. Dauer der Konfirmandenzeit

9.1
Die Konfirmandenzeit beginnt mit der Anmeldung. Sie dauert in der Regel ein Jahr, damit sich die erforderliche Begleitung der Konfirmandinnen und Konfirmanden im Übergang von der Kindheit in das Jugendalter über eine angemessene Zeit erstreckt.
Die Jugendlichen können so auch die Festzeiten eines ganzen Kirchenjahres miterleben.
Dies bedeutet, daß die Anmeldung zur Konfirmation im allgemeinen kurz vor oder bald nach der Konfirmation des vorigen Jahrgangs erfolgen muß.
9.2
Mit der Zeitvorgabe der Lebensordnung ist die Möglichkeit gegeben, die Konfirmandenzeit sinnvoll zu strukturieren und unterschiedliche Organisationsformen in angemessener Weise miteinander zu kombinieren. Dabei ist darauf zu achten, daß eine gewisse Regelmäßigkeit der Zusammenkünfte der Gruppe gewahrt bleibt.
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10. Organisation und Inhalte

10.1
Entscheidungen über die Organisation der Konfirmandenzeit und über die Gewichtung ihrer Inhalte (vgl. Ziff. 3.3 und 3.4) trifft der Ältestenkreis auf Vorschlag des zuständigen Pfarrers oder der Pfarrerin.
Für die entsprechenden Beratungen ist es wichtig, daß die Pfarrerin oder der Pfarrer vor Beginn des Konfirmandenunterrichts zusammen mit den beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Übersichtsplan aufstellt, der mit den Kirchenältesten besprochen und in seinen Grundzügen beschlossen wird. Die Planung orientiert sich an den Vorgaben unter Ziffer 3.3 und Ziffer 3.4 dieser Durchführungsbestimmungen.
10.2
Für die Gestaltung des Konfirmandenunterrichts sind je nach Situation und Thematik folgende Organisationsformen möglich:
  • Einzelstunden
  • Blockstunden
  • Konfirmandennachmittage (mit mehreren Stunden)
  • Konfirmandentage und -wochenenden
  • Konfirmandenfreizeiten
  • Ferienkurse
  • Konfirmandenpraktika
Insgesamt müssen 60 Zeitstunden erreicht werden.
Es liegt im Ermessen des Ältestenkreises, in welcher Weise Arbeitseinheiten von Freizeiten und Praktika auf die Richtstundenzahl angerechnet werden.
10.3
Im Rahmen der genannten Organisationsformen können Themen angeboten werden als
  • einheitliche Angebote für alle Konfirmandinnen und Konfirmanden (Pflichtkurse),
  • unterschiedliche Kursangebote für einzelne Konfirmandengruppen (Wahlkurse, Praktika).
10.4
Der Konfirmandenunterricht soll in überschaubaren Gruppen durchgeführt werden, denen möglichst nicht mehr als 18 Jugendliche angehören.
Eine Gruppeneinteilung nach Schularten sollte vermieden werden (s. Mau).
10.5
Jede Gemeinde ist verpflichtet, die notwendigen äußeren Voraussetzungen für den Konfirmandenunterricht zu schaffen. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung entsprechend eingerichteter Räume und der finanziellen Mittel, die für die Durchführung des Konfirmandenunterrichts nötig sind.
10.6
Der Konfirmandenunterricht kann von benachbarten Pfarr- oder Kirchengemeinden gemeinsam geplant und durchgeführt werden, um dadurch Kursangebote und andere Formen der Zusammenarbeit zu ermöglichen, gemeindlichen Situationen Rechnung zu tragen oder pädagogische Gesichtspunkte besser berücksichtigen zu können.
Insbesondere in Schulen für Behinderte, für Jugendliche aus Ganztagsschulen oder bei sehr kleinen Konfirmandenjahrgängen können übergemeindliche Gruppen gebildet werden.
Die Genehmigung für die Bildung solcher Gruppen erteilt der zuständige Dekan. In Zweifelsfällen entscheidet der Bezirkskirchenrat.
10.7
Aufgrund einer Vereinbarung mit den Schulbehörden kann für die Schülerinnen und Schüler der 8. Klassen mit zwei unterrichtsfreien Nachmittagen in der Woche gerechnet werden. Dafür sind konkrete Absprachen vor Ort erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Nachmittage besteht nicht.
Unterrichtszeiten, die nicht in das vereinbarte Schuljahr bzw. auf die vereinbarten Tage fallen, erfordern besondere Absprachen oder eine entsprechende Auswahl der Organisationsformen für den Konfirmandenunterricht.
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11. Vorstellung der Konfirmandinnen und Konfirmanden

11.1
Zu Beginn oder in den ersten Wochen der Konfirmandenzeit findet ein Gottesdienst statt, zu dem die Jugendlichen zusammen mit ihren Eltern in besonderer Form eingeladen werden. Sie werden in diesem Gottesdienst begrüßt und stellen sich der Gemeinde vor.
11.2
Nach Möglichkeit werden die Jugendlichen und ihre Eltern an der Vorbereitung und Durchführung des Gottesdienstes beteiligt. Der Gottesdienst kann auch von einer Jugendgruppe oder einem anderen Gemeindekreis gestaltet werden.
Die Gestaltung dieses Gottesdienstes soll deutlich machen, daß die Jugendlichen im Leben der Gemeinde willkommen sind und daß die Gemeinde sie und Ihre Familien während der Konfirmandenzeit in besonderer Weise mit ihrer Fürbitte begleitet.
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12. Teilnahme am Gottesdienst und Gottesdienstgestaltung

12.1
Es wird erwartet, daß die Konfirmandinnen und Konfirmanden regelmäßig am Gottesdienst teilnehmen. Diese Erwartung ist begründet in der Gewißheit, daß Jesus Christus selbst die ganze Gemeinde zum Hören auf sein Wort und zur Gemeinschaft an seinem Tisch einlädt, und in der Hoffnung, daß der verbindliche Charakter dieser Einladung im Gottesdienst erfahren werden kann.
In der Konfirmandenzeit sollen die Jugendlichen den Gottesdienst als Hilfe für ihre Lebensgestaltung entdecken können. Dann werden sie die sonntäglichen Gottesdienste gern besuchen.
12.2
Dies erfordert eine pädagogisch verantwortete Begegnung der Konfirmandinnen und Konfirmanden mit dem gottesdienstlichen und geistlichen Leben der Gemeinde.
Dazu gehören
  • das Miterleben des Kirchenjahres und seiner Festzeiten,
  • die Anleitung zu Gebet, Andacht und Meditation in der Gruppe,
  • die gemeinsame Vorbereitung und Mitgestaltung von Gottesdiensten durch die Konfirmandengruppe.
Eine die Jugendlichen ansprechende Gestaltung soll ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Gottesdienst fördern.
Darüber hinaus sollen im Laufe der Konfirmandenzeit wiederholt Gottesdienste angeboten werden, bei denen aufgrund ihrer Gestaltung in besonderer Weise mit der Teilnahme der Jugendlichen und ihrer Eltern gerechnet werden kann.
Erfahrungen mit dem Gottesdienst sollten im Unterricht aufgenommen und verarbeitet werden.
12.3
Die Gestaltung der Gottesdienste in der Konfirmandenzeit sollte im Ältestenkreis beraten werden. Über Erwartungen an den Gottesdienstbesuch der Konfirmandinnen und Konfirmanden sollte mit den Jugendlichen und ihren Eltern eine Verständigung erzielt werden.
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13. Elternarbeit

13.1
In der Konfirmandenzeit benötigen Jugendliche in besonderer Weise verständnisvolle Begleitung, Halt und Geborgenheit und gleichzeitig die Erfahrung, daß Erwachsene sie freigeben und loslassen können. Dies gilt auch im Blick auf Einstellungen zu Kirche und Glaube.
Es ist eine wichtige Aufgabe, dies den Eltern bewußt zu machen und sie auf ihre Mitverantwortung für das Gelingen der Konfirmandenzeit anzusprechen.
13.2
Je nach Situation lassen sich in der Elternarbeit unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte setzen. Dazu gehören insbesondere:
  • Informationen über Ziele, Inhalte und Gestaltung des Konfirmandenunterrichts,
  • der Austausch von Erfahrungen aus der eigenen Konfirmandenzeit, mit Kirche und Gemeinde,
  • Gespräche über Fragen und Themen des Glaubens und Lebens,
  • Hilfen bei der Begleitung der Jugendlichen während der Konfirmandenzeit und im Übergang von der Kindheit in das Jugendalter,
  • Seelsorgerliche Begleitung der Eltern (Familiensituation, Lebensalter),
  • Begegnungen mit der Ortsgemeinde als Lebensraum.
Bei der Arbeit mit Konfirmandeneltern sollten Erfahrungen und Einsichten aus der Erwachsenenbildung berücksichtigt werden.
13.3
Folgende Formen für die Elternarbeit haben sich bewährt:
  • Hausbesuche oder Einladungen ins Pfarrhaus;
  • Elternabende und Seminarveranstaltungen,
  • Regelmäßige Elternbriefe,
  • Besondere Gottesdienste.
Möglichkeiten, Eltern auf ihre Mitwirkung hin anzusprechen, bieten sich besonders bei der Vorbereitung einer Freizeit, bei einzelnen Themen der Konfirmandenzeit, bei einer Organisation des Unterrichts in Hausgruppen und bei Gemeindefesten.
Hinzu kommen Anlässe, die sich aus der Konfirmandenzeit selbst ergeben, wie z.B. die Anmeldung zum Konfirmandenunterricht, besondere Gottesdienste, das Konfirmationsgespräch und die Vorbereitung auf den Konfirmationstag.
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14. Teilnahme am Abendmahl

14.1
Die Teilnahme am Abendmahl setzt eine entsprechende Unterweisung voraus. Deshalb ist die Vorbereitung auf die Teilnahme am Abendmahl in persönlicher Verantwortung und eigener Entscheidung ein wesentliches Anliegen der Konfirmandenzeit.
14.2
Die entscheidenden Erfahrungen mit der Gemeinde als Leib Christi schließen die Teilnahme am Abendmahl ein. Auch ist in einer zunehmenden Zahl von Gemeinden die Abendmahlsfeier Bestandteil des Gottesdienstes, zu dem die Konfirmandinnen und Konfirmanden eingeladen sind. Sie können daher von der Teilnahme am Abendmahl nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Deshalb eröffnet die Lebensordnung die Möglichkeit, daß die Konfirmandinnen und Konfirmanden im Rahmen der Einführung in das Verständnis des Heiligen Abendmahls eingeladen werden, daran teilzunehmen.
Diese Gesichtspunkte müssen bei den Beratungen im Ältestenkreis über die Konzeption der Konfirmandenarbeit in der Gemeinde berücksichtigt werden.
14.3
Als Hinführung zur Abendmahlsfeier im Gottesdienst der Gemeinde haben sich Abendmahlsfeiern in einer die Jugendlichen ansprechenden Form (z.B. Mahlfeiern am Tisch, bei Konfirmandenfreizeiten usw.) bewährt. Nach Möglichkeit sollen die Konfirmandinnen und Konfirmanden diese Mahlfeiern mit vorbereiten und gestalten.
Die Mahlfeier im Gottesdienst der Gemeinde soll den Jugendlichen als einheitsstiftendes Zeichen der Kirche erschlossen werden. Mahlfeiern in der Gruppe sollen darauf bezogen sein.
Bei der Gestaltung der Abendmahlsfeier im Gottesdienst der Gemeinde ist auf die erwünschte Teilnahme der Jugendlichen Rücksicht zu nehmen.
14.4
Gehören zu einer Konfirmandengruppe Jugendliche, die noch nicht getauft sind, entspricht es der Ordnung unserer Kirche, daß ihre Teilnahme am Abendmahl die Taufe vorausgeht. Auf eine angemessene Dauer der Vorbereitung auf die Taufe ist zu achten.
Gemeinsame Mahlzeiten in der Gruppe, die sich an den im Neuen Testament berichteten Mahlgemeinschaften mit Jesus orientieren, können bereits vor der Taufe einzelne Aspekte des Abendmahls in den Blick rücken und so auf die spätere Teilnahme am Abendmahl vorbereiten.
Die Abendmahlsunterweisung in diesen Gruppen muß in besonderer Weise seelsorgerlich verantwortet sein.
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15. Konfirmationsgespräch

15.1
Nach Möglichkeit soll die Gemeinde bereits im Laufe der Konfirmandenzeit über Erfahrungen und Einsichten der Jugendlichen informiert und in die Arbeit mit ihnen einbezogen werden. Dies kann wiederholt geschehen:
  • In Gottesdiensten, die von den Jugendlichen vorbereitet werden.
  • Im Rahmen von Gemeinde- und Elternabenden.
Die Information der Gemeinde geschieht auch durch Mitwirkung von Gemeindegliedern an der Konfirmandenarbeit.
15.2
Das Konfirmationsgespräch findet gegen Ende der Konfirmandenzeit statt. Gestaltungen im Sinne einer Prüfung sind zu vermeiden.
Inhaltlich ist das Konfirmationsgespräch an Themen der Konfirmandenzeit orientiert. Die Jugendlichen geben Einblick in Erkenntnisse und Erfahrungen, die sie im Laufe dieser Zeit gewonnen haben.
Die Gestaltung des Konfirmationsgesprächs soll die in der Konfirmandenzeit eingeübten Elemente und Formen aufnehmen. Dazu gehört auch die Möglichkeit eines von der Konfirmandengruppe gestalteten Gottesdienstes.
Bei der Durchführung des Konfirmationsgesprächs sollen nach Möglichkeit Kirchenälteste beteiligt, Eltern und andere Gemeindeglieder einbezogen werden, um auf diese Weise das Gespräch zwischen den Generationen in der Gemeinde anzuregen.
15.3
Grundsätzlich ist das Konfirmationsgespräch eine öffentliche Veranstaltung und entsprechend anzukündigen.
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16. Zurückstellung von der Konfirmation

16.1
Geben Jugendliche Anlaß, eine Zurückstellung von der Konfirmation i.S. der KLO zu erwägen, muß zunächst das Gespräch mit der Konfirmandin oder dem Konfirmanden selbst gesucht werden. Führt dies zu keinem befriedigenden Ergebnis, ist mit den Eltern und gegebenenfalls mit Mitgliedern des Ältestenkreises zu sprechen.
Bleiben alle Bemühungen ohne Ergebnis, ist eine Entscheidung des Ältestenkreises herbeizuführen. Diese Entscheidung muß seelsorgerlich verantwortet sein.
16.2
Eine Zurückstellung von der Konfirmation muß so rechtzeitig ausgesprochen worden sein, daß dagegen noch die Entscheidung des Bezirkskirchenrats angerufen werden kann. Dieser entscheidet endgültig.
16.3
Können zurückgestellte Jugendliche nicht am Konfirmandenunterricht des nachfolgenden Jahrgangs teilnehmen, müssen gegebenenfalls besondere Formen ihrer Hinführung zur Konfirmation bedacht werden. Dabei können auch Erfahrungen mit der Gemeinde im Rahmen der Jugendarbeit berücksichtigt werden.
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III. Der Konfirmationsgottesdienst

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17. Bedeutung des Gottesdienstes

17.1
Der Konfirmationsgottesdienst ist schon immer durch verschiedene Motive bestimmt, die bis heute in der Liturgie anklingen (vgl. KLO Konfirmation, Ziffer 17).
Diese Motive müssen nicht alle in gleicher Weise betont werden. Je nach Situation können sie unterschiedlich gewichtet sein. Die Konfirmationsagende ist dafür offen. Zugleich bewahrt sie die Fülle des Konfirmationsgeschehens.
17.2
Im gesellschaftlichen Bewußtsein ist die Konfirmation vor allem das Fest des Übergangs von der Kindheit in das Jugendalter. Damit verbunden sind Erwartungen an eine kirchliche Begleitung und an eine festliche Gestaltung.
Dem entspricht eine kirchliche Einordnung der Konfirmation, die die Eigenverantwortung der Konfirmierten in der Kirche respektiert, ihre Religionsmündigkeit und Patenfähigkeit betont und die Konfirmation als Fürbitte und Ausdruck des seelsorgerlichen Geleites der Gemeinde gegenüber den Jugendlichen versteht.
17.3
Hinweise zum Umgang mit den verschiedenen Motiven des Konfirmationsgottesdienstes finden sich im Liturgischen Wegweiser für die Gottesdienste in der Evangelischen Landeskirche in Baden, Teil B; Besondere Gottesdienste, 4.3 Der Konfirmationsgottesdienst bzw. in Teil 4 der Arbeitshilfe »FÜR DIE ARBEIT MIT KONFIRMANDEN« – Neue Folge 1988ff.
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18. Gestaltung

18.1
Die Ordnung des Konfirmationsgottesdienstes ist durch Kirchengesetz am 3. Mai 1984 von der Landessynode beschlossen und findet sich in Agende II. Sie enthält gleichwertige und gleichberechtigte Gestaltungsvarianten für die Verpflichtung. Diese werden mit der Konfirmandengruppe besprochen. Die Entscheidung für eine dieser Formen erfolgt im Benehmen mit dem Ältestenkreis.
In jedem Fall soll der Gottesdienst den Jugendlichen gemäß sein und einen festlichen Charakter haben. Dazu können Elemente aus Gottesdiensten in neuer Gestalt aufgenommen werden.
18.2
Die Agende ermöglicht die Mitwirkung der Jugendlichen, ihrer Eltern und Paten sowie von Kirchenältesten im Konfirmationsgottesdienst. Sie können Teile des Gottesdienstes übernehmen, z.B. Lesungen, Gebete, Worte an die Konfirmandengruppe (Wort des Ältestenkreises), Denksprüche, Fürbitten u.a.m.
Insbesondere ist zu überlegen, wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Konfirmandenunterricht im Konfirmationsgottesdienst beteiligt werden können (z.B. bei der Verpflichtung, bei Fürbitten, bei Segnung und Sendung).
18.3
Die Jugendlichen erhalten bei der Konfirmation einen Konfirmationsschein mit ihrem Denkspruch. Zusätzlich kann auch eine Bibel, ein Kreuz oder ein anderes angemessenes Zeichen der Erinnerung an die Konfirmation überreicht werden.
18.4
Erfolgt bei der Taufe einer Konfirmandin oder eines Konfirmanden im Konfirmationsgottesdienst die Segnung im Zusammenhang mit der Taufhandlung (Taufvotum), ist eine zusätzliche Segnung im Rahmen der Konfirmationshandlung nicht mehr angemessen.
Soll die Segnung innerhalb der Konfirmationshandlung zusammen mit der Segnung und Sendung einer Gruppe der getauften Jugendlichen erfolgen, entfällt das Taufvotum bei der Taufhandlung.
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19. Konfirmationstermin

19.1
Der Konfirmationstermin wird vom Ältestenkreis festgelegt. Der Termin sollte bei der Anmeldung zum Konfirmandenunterricht bereits feststehen. Die Festlegung kann auch langfristig im voraus erfolgen.
Bei der Verlegung eines herkömmlichen Konfirmationstermins ist die Gemeindeversammlung zu hören.
19.2
Ein Konfirmationstermin nach Ostern ermöglicht es, daß die Konfirmandengruppe sich an der Gestaltung der Passions- und Osterzeit in der Gemeinde beteiligt.
Dieser Zeitraum empfiehlt sich auch mit Rücksicht auf die altkirchliche Taufpraxis in der österlichen Zeit.
19.3
Kann eine Konfirmandin oder ein Konfirmand wegen Erkrankung oder aus einem anderen triftigen Grund nicht am Konfirmationsgottesdienst teilnehmen, wird sie oder er nachträglich in einem Gottesdienst im Beisein von Kirchenältesten konfirmiert.
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20. Rechtsstellung der Konfirmierten

20.1
Die Konfirmierten haben das Recht, in eigener, selbständiger Verantwortung am Abendmahl teilzunehmen.
20.2
Mit der Konfirmation wird das Recht zur Übernahme des Patenamtes erworben.
20.3
Konfirmierte Gemeindeglieder sind zur Mitwirkung in der Gemeindeversammlung berechtigt.
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21. Beurkundung

21.1
Den Jugendlichen wird ein Konfirmationsschein ausgestellt (vgl. Ziffer 18.3).
Nach dem Konfirmationsgottesdienst ist von der zuständigen Pfarrerin oder dem Pfarrer im Verzeichnis der Konfirmandinnen und Konfirmanden unterschriftlich zu beurkunden, an welchem Tag und von wem die im Verzeichnis aufgeführten Jugendlichen konfirmiert wurden.
Der Konfirmationsanspruch ist einzutragen.
Wenn eine Konfirmandin oder ein Konfirmand am Unterricht teilgenommen hat und in einer anderen Gemeinde konfirmiert oder von der Konfirmation zurückgestellt worden ist, so ist dies zu vermerken.
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IV. Konfirmierte Jugend in der Gemeinde

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22. Auftrag

22.1
Grundsätzlich gilt: Die konfirmierten Jugendlichen haben teil an den Gaben und Aufgaben der Gemeinde (1. Kor. 12, 12 ff.). Daraus ergibt sich die Verpflichtung, vielfältige Formen der Jugendarbeit zu ermöglichen.
Diese geschieht unter Berücksichtigung der örtlichen Situation und bezieht nach Möglichkeit Angebote des Kirchenbezirks mit ein.
22.2
Wo sich die Christenlehre in bisheriger Form, das heißt als regelmäßige Veranstaltung am Sonntagvormittag erhalten hat, soll sie nach Möglichkeit durch zusätzliche Angebote ergänzt werden, um den unterschiedlichen Bedürfnissen der Jugendlichen gerecht zu werden.
22.3
Jede Gemeinde ist verpflichtet, die notwendigen äußeren Voraussetzungen für die Arbeit mit den konfirmierten Jugendlichen zu schaffen. Die Verantwortung dafür trägt der Ältestenkreis.
Sie wird von haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Zusammenwirken mit den beteiligten Jugendlichen geplant und durchgeführt. Sie soll gegenüber dem Gesamtkonzept der gemeindlichen Arbeit verantwortet werden.
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23. Ziele

23.1
Über die Konfirmandenzeit hinaus soll den Jugendlichen ermöglicht werden,
  • sich am Leben der Gemeinde in seinen unterschiedlichen Formen zu beteiligen,
  • Gemeinschaft mit Gleichaltrigen zu erleben,
  • in Dienste und Aufgaben in Kirche und Gesellschaft hineinzuwachsen,
  • Begleitung und Hilfe bei der Bewältigung persönlicher Lebensfragen zu erfahren.
23.2
Im Blick auf diese Ziele haben sich vor allem bewährt:
  • die Vorbereitung und Mitgestaltung von Gottesdiensten,
  • die Mitarbeit im Kindergottesdienst und im Konfirmandenunterricht der nachfolgenden Jahrgänge,
  • die Teilnahme an Gruppen und Kreisen der jungen Gemeinde,
  • regelmäßige Treffpunkte und Veranstaltungen mit thematischen und geselligen Angeboten,
  • die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung zeitlich begrenzter Aktionen und Projekte,
  • Freizeit-, Bildungs- und Kursangebote,
  • Einkehrwochenenden, Teilnahme oder Mitarbeit am Kirchentag.
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V. Konfirmation in besonderen Fällen

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24. Konfirmation von Erwachsenen

24.1
Für Jugendliche und Erwachsene, die nicht am Konfirmandenunterricht teilgenommen haben, können vorbereitende Gespräche auf die Konfirmation angeboten werden.
In Einzelfällen kann es auch sinnvoll sein, sie an bestimmten Organisationsformen des Konfirmandenunterrichts zu beteiligen.
24.2
Sie können, wenn dies gewünscht wird, zusammen mit den anderen Konfirmandinnen und Konfirmanden eines Jahres konfirmiert werden. Eine entsprechende Verständigung zwischen den Betroffenen ist dabei vorausgesetzt.
Die Konfirmation ist auch möglich im Rahmen einer anderen gottesdienstlichen Feier.
24.3
Entsprechendes gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Erwachsene, die nicht getauft sind.
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25. Konfirmation von geistig Behinderten

25.1
Mit der Taufe eines geistig behinderten Kindes bringt die Gemeinde zum Ausdruck, daß dieses Kind in die Gemeinschaft der Kirchen gehört und von ihr getragen wird.
Die Konfirmation verdeutlicht, daß die Taufe einen bleibenden Zuspruch enthält, der weder durch menschliche Leistungen erworben, noch durch Behinderungen in Frage gestellt werden kann. Dieser Zuspruch wird für geistig Behinderte dort erfahrbar, wo sie zusammen mit anderen in der Gemeinde Jesu Christi Geborgenheit, Freude, Angenommensein und Hilfe erleben.
25.2
Die Teilnahme an der Konfirmation und am Heiligen Abendmahl hat eine große seelsorgerliche Bedeutung für geistig behinderte Jugendliche und deren Familien. Sie ist zugleich ein zeichenhafter Beitrag der christlichen Gemeinde zur Integration der Behinderten in unserer Gesellschaft.
Erfahrungen zeigen, daß Gemeinden aus der Offenheit für geistig Behinderte Anregungen und vielfältige Bereicherung erhalten.
25.3
Aufgrund ihrer Verantwortung für die ganze Gemeinde sind Älteste, Pfarrerinnen und Pfarrer gehalten, auf geistig behinderte Jugendliche und deren Eltern in besonderer Weise zuzugehen und sie auf die Konfirmation hin anszusprechen. Auch andere Gemeindeglieder, insbesondere die Lehrerinnen und Lehrer dieser Jugendlichen, können hier wichtige Dienste leisten.
Zu berücksichtigen ist, daß manche Eltern aus Scheu oder aus Unkenntnis zurückhaltend sind im Blick auf die Konfirmation ihres Kindes und dessen Teilnahme am Abendmahl.
25.4
Zur Organisation des Konfirmandenunterrichts für geistig behinderte Jugendliche, vgl. Ziffer 10.5.
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26. Konfirmationsjubiläen

26.1
Es wird empfohlen, einmal im Jahr eine Feier zum Konfirmationsjubiläum (Silberne Konfirmation, Goldene Konfirmation usw.) anzubieten. Vielfach ist eine solche Feier bereits üblich. Es hat sich bewährt, die Konfirmationsjubiläen auf einen Sonntag des Jahres zu legen, aber von der Konfirmation der Jugendlichen zu trennen.
26.2
Auch wenn sich für das Konfirmationsjubiläum ein Sonntag des Jahres eingebürgert hat, ist es sinnvoll, frühzeitig auf diesen Termin hinzuweisen und ihn in vielfältiger Weise bekanntzumachen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß Gottesdienste zum Konfirmationsjubiläum auch offen sind für Gemeindeglieder, die andernorts konfirmiert wurden und das Jubiläum in ihrer jetzigen Gemeinde begehen wollen.
26.3
Konfirmationsjubiläen sind Anlaß zu Dank und Erinnerung an Gottes Geleit und Bewahrung im Leben und im Sterben. Schwerpunkte dieser Gottesdienste sind die Erinnerung an die eigene Konfirmation, das Taufgedächtnis und die Feier des Heiligen Abendmahls.
Für die Feier der Goldenen Konfirmation kommt in der Regel hinzu, daß der Übergang von der Berufstätigkeit in den Ruhestand bei vielen Jubilaren eine besondere Rolle spielt.
Es wird empfohlen, im Jubiläumsgottesdienst die Denksprüche zur Konfirmation aufzunehmen und die Form einer möglichen erneuten Einsegnung mit dem Betroffenen abzusprechen.
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Schlußbestimmungen

1.
Zur Erprobung neuer Arbeits- und Organisationsformen ist eine Abweichung von diesen Bestimmungen möglich. Sie bedarf der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
2.
Über die Konfirmandenarbeit einer Gemeinde wird dem Evangelischen Oberkirchenrat in der Regel anläßlich der Visitation berichtet. Die Berichte werden vom Landeskirchlichen Beauftragten ausgewertet.