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Geltungszeitraum von: 01.07.1997

Geltungszeitraum bis: 30.06.2016

Kirchliches Gesetz
über die Besoldung und Versorgung
der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
(KirchenbeamtenbesoldungsG)

Vom 29. April 1998

(GVBl. S. 101), zuletzt geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106, 109)1#

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Landeskirche, der Kirchenbezirke und der Kirchengemeinden sowie für Stiftungen und Einrichtungen, die der Aufsicht der Landeskirche unterliegen.
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§ 2
Anzuwendende Vorschriften

( 1 ) Auf die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und ihrer Hinterbliebenen finden die für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Dies gilt auch im Falle des Bezugs einer Dienstwohnung gemäß § 30 Abs. 2 2. Alt. Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland. § 24 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorschrift die erstmalige Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses umfasst. § 84 Abs. 2 LBeamtVGBW wird ausgeschlossen.2# Vorschriften über Leistungsstufen, Leistungszulagen und Leistungsprämien sind nicht anzuwenden. § 77 Abs. 1 LBeamtVGBW ist nicht anzuwenden.3#
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 finden auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie Versorgungsempfänger § 12 des Pfarrerbesoldungsgesetzes hinsichtlich der Auszahlung des Familienzuschlages und der Konkurrenzregelungen Anwendung. Anzuwenden ist ferner § 54 Abs. 1 S. 1 Pfarrerbesoldungsgesetz. § 45 PfBG findet entsprechende Anwendung.4# Anzuwenden ist bezüglich des Ruhestandes nach Artikel 79 Abs. 8 GO die Regelung des § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Pfarrerbesoldungsgesetz.5#
( 3 ) Soweit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2017 bei den Landesbeamtinnen und Landesbeamten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen vermindert werden zur Bildung von Versorgungsrücklagen, werden die entsprechenden Unterschiedsbeträge (§ 17 LBesGBW) einer kirchlichen Versorgungsstiftung zugeführt.6#
( 4 ) Die Regelung etwaiger Zulagen für eine Tätigkeit bei der Evangelischen Hochschule Freiburg erfolgt in einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrats.7#
( 5 ) Für die Anrechnung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gilt § 20 Abs. 1 Nr. 3 Pfarrerbesoldungsgesetz entsprechend.8#
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§ 3
Verzicht auf Teile der Bezüge

( 1 ) Eine Kirchenbeamtin bzw. ein Kirchenbeamter kann auf Teile der zustehenden Bezüge oder Bezügebestandteile verzichten. Gleiches gilt für Versorgungsempfänger. Für die Dauer des Verzichtes vermindert sich der Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge entsprechend.
( 2 ) Der Verzicht erfolgt durch eine gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat abzugebende schriftliche Erklärung, die Gegenstand und Geltungsdauer angibt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch den Evangelischen Oberkirchenrat. Der Verzicht kann nicht an Bedingungen geknüpft werden.
( 3 ) Die Verzichtserklärung kann jederzeit zum Ablauf eines Monats schriftlich widerrufen werden. Sie erlischt mit dem Tode des Berechtigten.
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§ 4
Änderung von Bezügen

Bei einer Änderung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Landesbeamten kann der Landeskirchenrat deren Geltung in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Pfarrerbesoldungsgesetz ausschließen.
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§ 5
Einstufung in Besoldungsgruppen

Stimmberechtigte nichttheologische Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates gemäß Artikel 79 Abs. 3 GO (Oberkirchenrätinnen/Oberkirchenräte) werden in Besoldungsgruppe B 2/B 3 eingestuft, das geschäftsleitende Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates (Artikel 79 Abs. 3 GO) in Besoldungsgruppe B 6. § 6 Abs. 1 Satz 4 PfBG gilt entsprechend.9#
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§ 6
Wartegeld

Im Falle einer Versetzung in den Wartestand wird Wartegeld entsprechend den Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand ausgezahlt.

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1 ↑ Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 außer Kraft getreten (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
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2 ↑ Gem. Art. 3 Nr. 1 Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts vom 8. Dezember 2010 (GVBl. Nr. 1/2011 S. 3) mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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3 ↑ Gem. Art. 2 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts an die Dienstrechtsreform des Landes Baden-Württemberg vom 15. April 2011 mit Wirkung rückwirkend zum 1. Januar 2011 (GVBl. Nr. 6/2011 S. 87).
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4 ↑ Gem. Art. 3 Nr. 2 Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts vom 8. Dezember 2010 (GVBl. Nr. 1/2011 S. 3) mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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5 ↑ Gem. Art. 2 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts an die Dienstrechtsreform des Landes Baden-Württemberg vom 15. April 2011 mit Wirkung rückwirkend zum 1. Januar 2011 (GVBl. Nr. 6/2011 S. 87).
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6 ↑ Gem. Art. 2 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts an die Dienstrechtsreform des Landes Baden-Württemberg vom 15. April 2011 mit Wirkung rückwirkend zum 1. Januar 2011 (GVBl. Nr. 6/2011 S. 87).
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7 ↑ Gem. Art. 2 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts an die Dienstrechtsreform des Landes Baden-Württemberg vom 15. April 2011 mit Wirkung rückwirkend zum 1. Januar 2011 (GVBl. Nr. 6/2011 S. 87).
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8 ↑ Gem. Art. 2 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts an die Dienstrechtsreform des Landes Baden-Württemberg vom 15. April 2011 mit Wirkung rückwirkend zum 1. Januar 2011 (GVBl. Nr. 6/2011 S. 87).
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9 ↑ Gem. Artikel 11 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung (GVBl. Nr. 7/2013 S. 108) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.