.Vom 22. September 2015 (GVBl. S. 178)
§ 1
#§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung der Gottesdienstberatung und des Gottesdienstcoaching der Evangelischen Landeskirche in Baden (Gottesdienstberatung/Gottesdienstcoaching – Ordnung) GbGcO
Vom 22. September 2015 (GVBl. S. 178)
geändert am 2. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 122)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat aufgrund von Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (GO) vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 12. April 2014 (GVBl. S.163) folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
Selbstverständnis und Arbeitsfelder
(
1
)
Die Gottesdienstberatung und das Gottesdienstcoaching in der Evangelischen Landeskirche in Baden orientieren sich an den Standards für die Ausbildung zur Gottesdienstberaterin bzw. zum -berater (im Folgenden: Beratende) und zum Gottesdienstcoach in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
(
2
)
Die Beratenden und Coaches unterstützen die Ratsuchenden darin, ihre eigenen Charismen und Ressourcen für ihr gottesdienstliches Handeln zu nutzen und zu entwickeln.
(
3
)
Arbeitsfelder für Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching sind:
- das gottesdienstliche Sprechen, Singen und Handeln,
- das kommunikative Geschehen im Gottesdienst,
- das Zusammenspiel von Wort und Musik im Gottesdienst,
- die (Weiter-)Entwicklung von Gottesdienstkonzepten,
- die Entwicklung von gemeindlichen und regionalen Gottesdienstlandschaften,
- die Bildung und Förderung von Gottesdienstteams,
- die Förderung des Zusammenspiels von Gottesdienst und Raum.
§ 2
Zielgruppen
(
1
)
Die Gottesdienstberatung richtet sich an Gottesdienstteams und Gremien, die für Gottesdienstkonzeptionen verantwortlich sind. Sie kann beispielsweise in Anspruch genommen werden von:
- Gottesdienstteams einer Gemeinde oder einer Region,
- Ältestenkreisen und Kirchengemeinderäten,
- Kirchenbezirken oder von ihnen beauftragten Regionalgruppen.
(
2
)
Das Gottesdienstcoaching richtet sich an Einzelpersonen und kollegiale Gruppen von Personen, die in gottesdienstlichen Rollen agieren. Es kann beispielsweise in Anspruch genommen werden von:
- Pfarrerinnen und Pfarrern,
- Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen mit gottesdienstlichen Aufgaben,
- Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern,
- Prädikantinnen und Prädikanten.
§ 3
Organisation und Geschäftsführung
(
1
)
Der Evangelische Oberkirchenrat
- sorgt für die Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern zu Beratenden und Coaches und deren fachliche Weiterbildung,
- veröffentlicht die Angebote von Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching,
- nimmt die Anträge auf Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching entgegen,
- vermittelt den Ratsuchenden geeignete Beratende und Coaches.
(
2
)
Die Leitung, Geschäftsführung und finanzielle Verantwortung des Arbeitsfelds Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching geschieht durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer mit abgeschlossener Fortbildung in Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching.2#
(
3
)
Fachlich begleitet wird das Arbeitsfeld Gottesdienstcoaching und Gottesdienstberatung durch die Liturgische Kommission, welche auch die Kohärenz zu den entsprechenden landeskirchlichen Ausbildungen hergestellt.
(
4
)
Die Kosten für die Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern zu Beratenden und Coaches trägt der Evangelischen Oberkirchenrat - unbeschadet eines Eigenanteils der Fortzubildenden nach Maßgabe des landeskirchlichen Fortbildungsrechts.
#§ 4
Berufung und Pflichten
(
1
)
Der Evangelische Oberkirchenrat beruft Pfarrerinnen und Pfarrer mit einer - nach den in der EKD gültigen Ausbildungsstandards abgeschlossenen - Fortbildung in Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching zu Beratenden und Coaches für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederberufung ist möglich.
(
2
)
Die so Berufenen sind verpflichtet:
- mindestens zwei Gottesdienstberatungen oder Gottesdienstcoachings im Jahr im Gebiet der Landeskirche durchzuführen;
- sich kontinuierlich im Bereich Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching fortzubilden;
- an Intervisionsgruppen teilzunehmen;
- den Vollversammlungen (§ 6) teilzunehmen;
- beim Evangelischen Oberkirchenrat für ihre Coaching- und Beratungstätigkeit einen Antrag auf Gestattung einer Nebentätigkeit zu stellen;
- ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zu versteuern.
Sie geben hierüber eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung ab.
#§ 5
Beauftragung, Kosten
(
1
)
Die Beratenden und Coaches schließen mit den Ratsuchenden jeweils eine Vereinbarung über Umfang und Ziel der Gottesdienstberatung und des Gottesdienstcoachings und das zu leistende Honorar ab.
(
2
)
Auf die Gottesdienstberatung und das Gottesdienstcoaching sind die Vorschriften zur Gemeindeberatung in der Rechtsverordnung über die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (HonorareRVO) anzuwenden.
(
3
)
Ratsuchende im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden können bei der in § 3 Abs. 2 genannten Stelle mit Vorlage der Vereinbarung über Ziel und Umfang des Gottesdienstcoachings die Fahrtkosten und die Honorarkosten – abzüglich einer Selbstbeteiligung von 10 Prozent – bis zu einer Gesamthöhe von 300,- Euro erstattet bekommen.
(
4
)
Die Kosten für die Gottesdienstberatung von Teams und Gremien tragen die verantwortlichen Gemeinden bzw. Kirchenbezirke.
#§ 6
Vollversammlung
(
1
)
Die zur Gottesdienstberatung oder zum Gottesdienstcoaching Berufenen und die zu einer entsprechenden Fortbildung Zugelassenen bilden die Vollversammlung der Beratenden und Coaches.
(
2
)
Die Vollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie nimmt den Tätigkeitsbericht der geschäftsführenden Person (§ 3 Abs. 2) entgegen.
- Sie kann zu allen Fragen, die Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching betreffen, gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat Stellung nehmen.
(
3
)
Die Vollversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung der Arbeitsstelle Gottesdienst zusammen.
#§ 7
Geltung
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1 ↑ Geändert gemäß der Ordnung zur Änderung der Gottesdienstberatung/Gottesdienstcoaching – Ordnung vom 2. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 122) mit Wirkung zum 1. Februar 2019.
1 ↑ Geändert gemäß der Ordnung zur Änderung der Gottesdienstberatung/Gottesdienstcoaching – Ordnung vom 2. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 122) mit Wirkung zum 1. Februar 2019.