.Rechtsverordnung
Geltungszeitraum von: 01.01.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2009
Rechtsverordnung
über die Zahlung von Honoraren im Bereich
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(HonorareRVO)
Vom 25. November 2008
Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt gemäß § 94 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 24. Oktober 2002 (GVBl. 2003 S. 3, 25), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 27. April 2007 (GVBl. S. 66), folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Bei Seminaren/Veranstaltungen von Einrichtungen und Körperschaften, die unter den Geltungsbereich des KVHG fallen, können Honorare nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung gezahlt werden.
#§ 2
(
1
)
An Honoraren können gezahlt werden:
Seminarleitung oder Vortrag mit Veranstaltungsmitwirkung | Seminar-/ Tagungs- begleitung | ||||
je Unterrichts- einheit (45 Min.) | für einen halben Tag | für einen ganzen Tag | je Tag | ||
€ | € | € | € | ||
1. | Kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden | ||||
1.1 | sofern die Tätigkeit dienstl. Aufgaben betrifft | siehe § 4 Abs. 1 | |||
1.2 | in sonstigen Fällen | 15 bis 25 | 50 bis 75 | 100 bis 150 | 50 |
2. | Mitarbeitende anderer kirchl. Einrichtungen | 30 bis 50 | 70 bis 100 | 150 bis 200 | 60 |
3. | Personen, die nicht im kirchlichen Dienst stehen | ||||
3.1 | Fachkräfte mit Vollbeschäftigung | 50 bis 70 | 150 bis 200 | 300 bis 400 | 60 |
3.2 | Fachkräfte mit besonderer Qualifikation (Einzelfallregelung) oder für freiberuflich tätige Personen, je nach Schwierigkeitsgrad und Vorbildung | 50 bis 80 | 250 bis 350 | 500 bis 700 | 100 |
(
2
)
Bei Veranstaltungen ab 20:00 Uhr und mit einer Dauer von mindestens 90 Minuten (ohne Pause) können die Sätze für Veranstaltungen von einem halben Tag vergütet werden.
#§ 3
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die in § 2 Tabelle Nummer 3.2 ausgewiesenen Beträge bei freiberuflich Tätigen um bis zu 50 % angehoben werden.
#§ 4
(
1
)
Mitarbeitenden im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und ihrer Einrichtungen sowie theologischen Hochschullehrenden im Bereich der Landeskirche darf kein Honorar gezahlt werden, wenn die Leistung zu ihrem Dienstauftrag oder inhaltlich zu ihrem Aufgabengebiet gehört.
(
2
)
Auf Personen im Ruhe- bzw. Rentenstand findet Absatz 1 sinngemäß Anwendung.
#§ 5
(
1
)
Die Honorare sind im Rahmen der in § 2 genannten Grenzwerte sowohl nach Art und Umfang der Leistungen, wie nach Qualifikation und Erfahrung der Referierenden abzustufen.
(
2
)
1 Nebenleistungen - z. B. Vorbereitung, Nacharbeit - sind in den Honorarsätzen eingeschlossen und nicht gesondert zu honorieren. 2 Werden insoweit Leistungen von der Honorar zahlenden Stelle erbracht, so sind die dafür entstehenden Kosten von dem Honorar abzusetzen.
(
3
)
Für die Wiederholung derselben Leistung soll das Honorar höchstens zwei Drittel der vorgesehenen Sätze betragen.
(
4
)
Für ehrenamtlich Mitarbeitende in Kammern, Kommissionen, Ausschüssen usw. werden keine Honorare gewährt, wenn die Leistung zu den im Ehrenamt auszuübenden Aufgaben zählt.
(
5
)
Neben dem Honorar kann freie Unterkunft und Verpflegung sowie Reisekostenersatz nach Maßgabe des landeskirchlichen Reisekostenrechts gewährt werden.
(
6
)
Bei der Zahlung von Honoraren sind steuer- und ggf. sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Honorarempfängerinnen bzw. -empfängern ist mitzuteilen, dass gezahlte Honorare zu versteuern und bei der Steuererklärung anzugeben sind.
#§ 6
Bei Empfängerinnen bzw. Empfängern kirchlicher Zuschüsse dürfen Honorarzahlungen nur im Rahmen der Sätze dieser Rechtsverordnung berücksichtigt werden.
#§ 7
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(
2
)
1 Die Verordnung über die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Honorar-VO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 223), tritt gleichzeitig außer Kraft. 2 Honorarvereinbarungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Verordnung abgeschlossen wurden, behalten ihre Gültigkeit.