.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.05.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Rechtsverordnung
zur überparochialen Zusammenarbeit
(VO-Dienstgruppen)
Vom 10. April 2001
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 des kirchlichen Gesetzes über den Pfarrdienst vom 22. Oktober 1998 (GVBl. S. 169) die nachstehende Rechtsverordnung zur überparochialen Zusammenarbeit:
####§ 1
Allgemeines
(
1
)
1 Benachbarte Gemeinden (Beteiligte) können nach § 11 Abs. 5 Grundordnung zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf bestimmten Gebieten des pfarramtlichen Dienstes eine überparochiale Zusammenarbeit vereinbaren (Dienstgruppe). 2 Dabei bleiben die jeweiligen Pfarrstelleninhaberinnen bzw. Pfarrstelleninhaber ihren Pfarr- bzw. Kirchengemeinden zugeordnet.
(
2
)
1 Die Vereinbarung muss eine Regelung über die Finanzierung der gemeinsamen Aufgaben enthalten. 2 Die Finanzierung muss für die Zeit des Bestehens der Dienstgruppe sichergestellt werden. 3 Für diese Kosten kann ein gemeinsames Budget durch alle Beteiligten eingerichtet werden. 4 Eine der Beteiligten wird dazu bestimmt, dieses Budget zu verwalten.
#§ 2
Aufgabenverteilung
(
1
)
1 Die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben kann z. B. Bereiche der Kinder- und Jugendarbeit, der Erwachsenen- und Seniorenarbeit, der Krankenhausseelsorge oder einen gemeinsamen Gottesdienstplan umfassen, nicht jedoch die Verwaltungsaufgaben nach § 15 PfDG. 2 Für die Verteilung der Aufgaben wird ein gemeinsamer Dienstplan erstellt.
(
2
)
Die Beteiligten können Aufgabenbereiche nach der Verordnung Dipl.-Religionspädagogengesetz einer Gemeindediakonin bzw. einem Gemeindediakon übertragen; ihr Dienstplan ist entsprechend zu gestalten (§ 5 Abs. 4 und 6 Dipl.-Religionspädagogengesetz).
#§ 3
Verantwortlichkeit
(
1
)
1 Die Person, der ein bestimmter Aufgabenbereich übertragen wurde, erledigt diesen eigenverantwortlich. 2 Die Verantwortlichkeit erstreckt sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Organisation der Aufgabe und den verantwortlichen Umgang mit den zur Verfügung gestellten Mitteln. 3 Das bedeutet sowohl eine weitgehende Unabhängigkeit in der Ausführung der Aufgabe als auch die Notwendigkeit, den Beteiligten gegenüber Rechenschaft abzulegen. 4 Die Zuständigkeit der kirchlichen Gremien bleibt unberührt.
(
2
)
1 Die zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung eingesetzten Personen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. 2 Sie informieren sich gegenseitig über Vorkommnisse in den Aufgabenbereichen und beraten gemeinsam Gegenstände, die die Dienstgruppe als Ganze betreffen. 3 Mindestens einmal im Jahr ist den Beteiligten schriftlich über die Entwicklung der vereinbarten gemeinsamen Arbeit der Dienstgruppe zu berichten. 4 Diese Berichte sind in einer gemeinsamen Sitzung zu behandeln.
#§ 4
Stellenausschreibung/Stellenbesetzung
(
1
)
Scheidet eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer aus der Pfarrstelle bei einer an der Dienstgruppe beteiligten Gemeinde aus, ist bei der Stellenausschreibung darauf hinzuweisen, dass diese Pfarr- bzw. Kirchengemeinde an einer Dienstgruppe beteiligt ist und welche Aufgabenbereiche ihr bisher zugeordnet waren.
(
2
)
Die nicht an der Wahl Beteiligten sind vor der Wahl anzuhören (entsprechend § 7 Abs. 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz).
#§ 5
Konfliktfall
1 Entsteht zwischen den an der Dienstgruppe Beteiligten ein Konflikt, ist dieser zunächst zwischen den Beteiligten, gegebenenfalls durch Beratung im Bezirkskirchenrat (§ 89 Abs. 2 Nr. 7 GO) oder durch Inanspruchnahme von Gemeindeberatung anzugehen und zu lösen. 2 Kann der Konflikt nicht gelöst werden, kann entweder die Dienstgruppe insgesamt durch Beschluss der an der Dienstgruppe beteiligten Ältestenkreise bzw. Kirchengemeinderäte aufgelöst werden, oder der Ältestenkreis bzw. Kirchengemeinderat einer beteiligten Gemeinde beschließt, die überparochiale Zusammenarbeit zu beenden. 3 Im letzteren Fall können die übrigen Beteiligten die Dienstgruppe fortführen, indem sie die Aufgaben neu verteilen und einen neuen Dienstplan erstellen.
#§ 6
Fahrtkosten
Fahrtkosten, die aufgrund der nach § 2 verteilten Aufgabenbereiche entstehen, werden von den an der Dienstgruppe beteiligten Gemeinden auf der Grundlage des Dienstplans getragen.
#§ 7
Einvernehmen und Genehmigung
(
1
)
1 Die Bildung der Dienstgruppe bedarf des Einvernehmens des Bezirkskirchenrates. 2 Soweit eine Pfarrgemeinde einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden angehört, ist das Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat herzustellen.
(
2
)
Die Vereinbarung einer Dienstgruppe ist vom Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigen.
#§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.