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Geltungszeitraum von: 01.08.1991

Geltungszeitraum bis: 31.08.2014

Ordnung
für den Beirat des Amtes für Missionarische Dienste

Vom 9. Juli 1991

(GVBl. S. 93)

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 10 der Grundordnung die folgende Ordnung für den Beirat des Amtes für Missionarische Dienste:
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1. Aufgaben des Beirats

Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Amtes für Missionarische Dienste durch Beratung und Unterstützung zu fördern und zu begleiten. Dazu gehören insbesondere
  1. Besprechung von Tätigkeitsberichten aus den einzelnen Arbeitsfeldern,
  2. Planung und Auswertung besonderer Vorhaben,
  3. Beratung des Evangelischen Oberkirchenrats bei der Besetzung der Amtsleiterstelle,
  4. Vorschläge für die Haushaltsplanaufstellung und für die Verwendung der Haushaltsplanmittel,
  5. Mitwirkung bei Entscheidungen über die Verwendung der dem Amt zur Verfügung stehenden Kollekten- und Spendenmittel.
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2. Mitglieder des Beirats

Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
  1. Der Leiter bzw. die Leiterin des Amtes für Missionarische Dienste;
  2. vier Mitglieder der Landessynode;
  3. drei Bezirksbeauftragte für Missionarische Dienste, die von der Konferenz der Bezirksbeauftragten bestimmt werden, wobei die drei Kirchenbezirke und die unterschiedlichen Verhältnisse in den Kirchenbezirken der Landeskirche beachtet werden sollen;
  4. bis zu sieben weitere Mitglieder, die von den Mitgliedern nach Nr. 2 Buchst. a, b, c aus den Gruppen ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Arbeitsfeldern des Amtes und aus den landeskirchlichen Gruppen, mit denen das Amt besonders zusammenarbeitet, im Benehmen mit der jeweiligen Gruppe hinzugewählt werden.
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3. Vorsitz und Arbeitsweise

  1. Die Mitglieder des Beirats wählen einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin aus ihrer Mitte, ausgenommen den Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin. Wird zum/zur Vorsitzenden ein hauptberuflich bei der Landeskirche beschäftigtes Mitglied gewählt, soll die Vertretung ein ehrenamtlich tätiges Mitglied des Beirats übernehmen; wird zum/zur Vorsitzenden ein ehrenamtlich tätiges Mitglied des Beirats gewählt, soll die Vertretung ein hauptberuflich bei der Landeskirche beschäftigtes Mitglied übernehmen.
  2. Der/die Vorsitzende beruft den Beirat in der Regel dreimal pro Jahr zu einer Sitzung ein.
  3. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist der Beirat durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende einzuberufen. Dem Antrag muß eine Tagesordnung beigefügt sein.
  4. An den Sitzungen des Beirats können – außer bei der Behandlung von Personalangelegenheiten – die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Missionarische Dienste teilnehmen.
  5. Der zuständige Referent des Evangelischen Oberkirchenrats kann an allen Sitzungen teilnehmen.
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4. Amtszeit

Die Amtszeit des Beirats ist mit der Amtszeit der Landessynode identisch.
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5. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Zugleich wird die bisherige Ordnung aufgehoben.