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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

42 Leiter/innen von Alten- und Pflegeheimen,
Kurzzeitpflege- und Tagespflegeeinrichtungen

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Vergütungsgruppe Vb

  1. Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit weniger als 50 Plätzen (Anm. 1).
  2. Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiter/innen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 5 bestellt sind (Anm. 2, 4).
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Vergütungsgruppe IVb

3.
Mitarbeiter/innen wie Fallgruppe 1 und 2 nach 4-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb (Anm. 1, 2).
4.
Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit mindestens 50 Plätzen (Anm. 1).
5.
Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit mindestens 50 Plätzen, wenn ihnen auch wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen worden sind (Anm. 1, 4).
6.
Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiter/innen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 9 bestellt sind (Anm. 2).
7.
Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiter/innen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 bestellt sind (Anm. 2, 4).
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Vergütungsgruppe IVa

8.
Mitarbeiter/innen wie Fallgruppe 5 und 7 nach 4-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb (Anm. 1, 2, 4).
9.
Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit mindestens 100 Plätzen (Anm. 1).
10.
Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit mindestens 100 Plätzen, wenn ihnen auch wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen worden sind (Anm. 1, 4).
11.
Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiter/innen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 13 bestellt sind (Anm. 2).
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Vergütungsgruppe III

12.
Mitarbeiter/innen wie Fallgruppe 10 und 11 nach 4-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa (Anm. 1, 2, 4).
13.
Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit mindestens 200 Plätzen (Anm. 1, 3).
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Vergütungsgruppe IIa

14.
Mitarbeiter/innen wie Fallgruppe 13 nach 5-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III (Anm. 1, 3).
Anmerkungen
( 1 ) Die Erfordernisse an die Ausbildung richten sich nach dem Heimgesetz.
( 2 ) Ständige Vertreter/innen sind nicht die Vertreter/innen in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.
( 3 ) Diese Fallgruppe gilt auch für Leiter/innen von Alteneinrichtungen, wenn neben mindestens 150 Plätzen in Alten- und Pflegeheimen weitere Angebote der offenen und/oder teilstationären Altenhilfe vorhanden sind.
( 4 ) Wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung liegen in der Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen des Einrichtungsträgers mit übertragen sind oder die Mittel eines Wirtschaftsplanes oder eines Teilwirtschaftsplanes im wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet werden und die Befugnis zur Einstellung des Heimpersonals im Rahmen eines Stellenplanes im Wesentlichen übertragen werden.