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Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
10 Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker
#Vergütungsgruppe VIII
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker ohne Befähigungsnachweis in C-Stellen.
Vergütungsgruppe VII
- 2.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 1 nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1.
- 3.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit D-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss in C-Stellen (Anm. 1, 3a).
Vergütungsgruppe VIb
- 4.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 3 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.
- 5.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit C-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss in C-Stellen (Anm. 2, 3a).
- 6.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 5, die sowohl Organisten- als auch Chorleiterdienste wahrnehmen, mit C-Prüfung in beiden Teilbereichen.
Vergütungsgruppe Vc
- 7.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 5 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5.
- 8.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 6 nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 6.
Vergütungsgruppe Vb
- 9.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 6 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 8.
- 10.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit B- oder A-Prüfung oder sonstigem höherwertigen Abschluss in C-Stellen (Anm. 3, 3a).
- 11.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit B- oder A-Kirchenmusiker-Prüfung in BStellen.
Vergütungsgruppe IVb
- 12.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 10 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10.
- 13.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 11 nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 11.
- 14.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 11, die sich durch besonders umfangreiche Aufgaben aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 11 herausheben (Anm. 4).
Vergütungsgruppe IVa
- 15.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 13 nach siebenjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 13.
- 16.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 14 nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 14 (Anm. 4).
- 17.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 11 als Bezirkskantoren.
- 18.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 14 oder 17, die sich in Stellen von besonderer Bedeutung durch herausragende Leistungen herausheben (Anm. 5).
Vergütungsgruppe III
- 19.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 18 nach achtjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 18 (Anm. 5).
- 20.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit A-Kirchenmusiker-Prüfung in A-Stellen.
Vergütungsgruppe IIa
- 21.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 20 nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 20.
- 22.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit A-Kirchenmusikerprüfung in der Tätigkeit von Professorinnen/Professoren an der Hochschule für Kirchenmusik.
Vergütungsgruppe Ib
- 23.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 20, die sich in Stellen von besonderer Bedeutung durch herausragende Leistungen herausheben, frühestens nach sechsjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe II a (Anm. 5).
- 24.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 22 nach sechsjähriger Bewährung.
Vergütungsgruppe Ia
- 25.
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker in der Tätigkeit von Landeskantoren, frühestens jedoch nach sechsjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b.
Anmerkungen:
(
1
)
Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluss ist gegeben
- bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen mit Musikerziehung als Prüfungsfach bei Beschäftigung
- als Chorleiter oder
- als Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde,
- bei Studenten der Schulmusik von der Zwischenprüfung an (ab 5. Semester) bei Beschäftigung
- als Chorleiter oder
- als Organist, wenn im Rahmen des Instrumentalspiels Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde,
- bei Lehrern, die die künstlerische Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, soweit nicht Anmerkung 2 Nr. 1 oder Anmerkung 3 Nr. 1 zutrifft,
- Dipl.-Musiklehrer, soweit nicht Anmerkung 3 Nr. 2 zutrifft,
- bei Posaunenchorleitern mit der Diplomprüfung Orchestermusik (OM).
(
2
)
Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluss ist gegeben,
- bei Lehrern, die künstlerische Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, bei Beschäftigung
- als Chorleiter oder
- als Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde,
- bei Studenten der Kirchenmusik von der Zwischenprüfung (ab 5. Semester) an.
(
3
)
Das Tatbestandsmerkmal sonstiger höherwertiger Abschluss ist gegeben
- bei Lehrern mit der künstlerischen Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien bei Beschäftigung
- als Chorleiter, wenn Dirigieren als Leistungsfach gewählt wurde oder
- als Organist, wenn Orgel als Hauptinstrument und das Instrumentalspiel als Leistungsfach gewählt wurde,
- bei Dipl.-Musiklehrern, wenn als Haupt- oder Leistungsfach
- Chorleitung gewählt wurde, bei Beschäftigung als Chorleiter oder
- Orgel gewährt wurde, bei Beschäftigung als Organist.
(3a) Verfügen die den Organistendienst versehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht über einen der in den Anmerkungen 1 bis 3 genannten Ausbildungsabschluss, so entscheidet eine der Landeskantorinnen oder einer der Landeskantoren aufgrund eines Orgelvorspiels, welchem Ausbildungsabschluss die gezeigte Leistung entspricht.
(
4
)
z. B. Tätigkeit als Gruppenkantor.
(
5
)
Bewertung erfolgt durch den Beirat für Kirchenmusik.