.Richtlinien
Richtlinien
zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte (FWB-Richtlinien)
Vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 191),
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 10 Grundordnung folgende Richtlinien:
#I.
- 1
- Geltungsbereich
- 1.1
- Diese Richtlinien finden Anwendung auf die Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden stehen, sowie die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Landeskirche in Baden (im Folgenden Mitarbeitende genannt).
- 1.2
- Für die Religionslehrerinnen und Religionslehrer i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kirchliches Gesetz über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Religionsunterrichtsgesetz) gelten diese Richtlinien, sofern im Religionsunterrichtsgesetz keine speziellen Regelungen getroffen sind.
- 2
- Ziel- und Begriffsbestimmungen
- 2.1
- Berufliche Fort- und Weiterbildung trägt dazu bei, dass die Kirche ihren Auftrag in ihren Arbeitsfeldern sachkundig und glaubwürdig wahrnehmen kann.
- 2.2
- 1 Fortbildung dient der Erhaltung, Vertiefung und Ergänzung der tätigkeitsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten. 2 Sie ist auf die im jeweiligen Arbeitsfeld auftretenden Aufgaben und Erfordernisse bezogen.
- 2.3
- 1 Weiterbildung dient der Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen und Fähigkeiten, auch mit dem Ziel der Veränderung des ausgeübten Berufsfelds. 2 Sie ist gekennzeichnet durch einen zertifizierten Abschluss.
- 3
- Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen
- 3.1
- Fortbildungsmaßnahmen sind nach folgenden Kategorien zu unterscheiden:1.Kategorie I:für das Aufgabengebiet der Mitarbeitenden generell vorgesehen oder dienstlich angeordnet,2.Kategorie II:überwiegend im dienstlichen Interesse begründet,3.Kategorie III:bei dienstlichem Bezug der Maßnahme überwiegend im Eigeninteresse der Mitarbeitenden begründet.
- 3.2
- Konferenzen, Symposien, Jahrestagungen, Kongresse, Gremiensitzungen und die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und an anderen Großveranstaltungen sind Maßnahmen der Kategorie III.
- 3.3
- Maßnahmen der Kategorie II und III setzen einen Antrag der Mitarbeitenden voraus.
- 3.4
- Die Zuordnung einer Maßnahme zu den in Nr. 3.1 genannten Kategorien erfolgt durch den Dienstherrn.
- 4
- Pflicht zur Fortbildung1 Die Mitarbeitenden übernehmen mit der Verantwortung für das ihnen übertragene Amt die Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden. 2 Der Dienstherr hat sie hierbei im Rahmen des von der Evangelischen Landeskirche in Baden herausgegebenen Gesamtprogramms für die Fort- und Weiterbildung (FWB-Programm) zu fördern und zu unterstützen. 3 Maßnahmen außerhalb des FWB-Programms werden entsprechend berücksichtigt. 4 Die Beratung hierüber erfolgt durch die bzw. den Vorgesetzten.
- 5
- Anordnung einer Fortbildungsmaßnahme1 Die Anordnung einer Fortbildungsmaßnahme nach Kategorie I hat rechtzeitig unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der bzw. des Mitarbeitenden in der Regel mindestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme in schriftlicher Form zu erfolgen. 2 Dies gilt nicht für Veranstaltungen nach § 23 Pfarrdienstgesetz.
- 6
- Recht auf Fortbildung
- 6.1
- 1 Mitarbeitende haben Anspruch auf Teilnahme an Maßnahmen der Kategorien I und II, sofern die bzw. der Dienstvorgesetzte nicht aus dringenden dienstlichen Gründen widerspricht. 2 Mitarbeitende haben Anspruch auf Teilnahme an Maßnahmen der Kategorie III, sofern die bzw. der Dienstvorgesetzte nicht aus dienstlichen Gründen widerspricht.
- 6.2
- 1 Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten stehen jährlich zwei Wochen für Fortbildung zur Verfügung. 2 Darüber hinaus können ihnen in besonders begründeten Einzelfällen Maßnahmen der Kategorie II genehmigt werden. 3 Insbesondere können, wenn es dienstlichen Erfordernissen entspricht, im Einzelfall unter Einbeziehung des vorangegangenen Jahres bzw. bei Anrechnung auf das folgende Jahr mehr als zwei Wochen genehmigt werden.
- 6.3
- 1 Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakonen sowie Pfarrvikarinnen und Pfarrvikaren stehen jährlich zwei Wochen für Fortbildung zur Verfügung. 2 Darüber hinaus können ihnen in besonders begründeten Einzelfällen Maßnahmen der Kategorie II genehmigt werden. 3 Insbesondere können, wenn es dienstlichen Erfordernissen entspricht, im Einzelfall unter Einbeziehung des vorangegangenen Jahres bzw. bei Anrechnung auf das folgende Jahr mehr als zwei Wochen genehmigt werden.
- 6.4
- Religionslehrerinnen und Religionslehrern stehen fünf Unterrichtstage im Jahr zur Teilnahme an Veranstaltungen der amtlichen Religionslehrerfortbildung zur Verfügung.
- 6.5
- Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen begründet keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eine Beförderung.
- 7
- Kontaktstudium
- 7.1
- 1 Für die Teilnahme von Pfarrerinnen und Pfarrern und Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakonen am Kontaktstudium wird eine Dienstzeit von sieben Jahren im Bereich des Dienstherrn und ein Höchstalter von 59 Jahren vorausgesetzt. 2 Nach Ablauf von weiteren sieben Dienstjahren ist eine erneute Teilnahme möglich. 3 Auf das Kontaktstudium werden zwei Wochen Erholungsurlaub angerechnet.
- 7.2
- Bei der Berechnung der Fahrtkosten werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel neben der An- und Abreise auch die Kosten für zwei Heimfahrten während der Dauer des Kontaktstudiums berücksichtigt. 3 Alle weiteren aus der Trennung von der Familie entstehenden Kosten sind von den Mitarbeitenden selbst zu tragen.
- 7.3
- Nach dem Abschluss des Kontaktstudiums ist dem Evangelischen Oberkirchenrat ein Bericht darüber vorzulegen.
- 7.4
- Beim Kontaktstudium findet eine Anrechnung nach Nr. 6.3 nicht statt.
- 7.5
- Für Religionslehrerinnen und Religionslehrer besteht die Möglichkeit zum Kontaktstudium nicht.
- 8
- Weiterbildung
- 8.1
- Eine Weiterbildungsmaßnahme bedarf der Vereinbarung zwischen der bzw. dem Mitarbeitenden und dem Dienstherrn.
- 8.2
- 1 Zur Wahrnehmung einer Weiterbildungsmaßnahme soll die bzw. der Mitarbeitende mindestens drei Jahre im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden gestanden haben. 2 Es wird erwartet, dass die bzw. der Mitarbeitende nach Abschluss der Maßnahme mindestens drei Jahre im Dienst der Landeskirche verbleibt; Einzelheiten werden in der Vereinbarung nach Nr. 8.1 geregelt.
- 8.3
- Während der Zeit der Pflichtfortbildung (Fortbildung in den ersten Amtsjahren -FEA) ist keine Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen möglich; für diese Zeit gelten eigene verpflichtende Maßnahmen.
- 8.4
- Der Abrechnung ist für den Evangelischen Oberkirchenrat ein kurzer Bericht über den Verlauf der Maßnahme beizufügen.
- 9
- Antragsverfahren
- 9.1
- 1 Maßnahmen nach den Kategorien II und III sind auf dem Dienstweg mit einem Votum der oder des unmittelbaren Vorgesetzten sowie gegebenenfalls der oder des Fachvorgesetzten schriftlich mit dem FWB-Formular zu beantragen. 2 Dem Antrag sind das Programm und der Zeit- und Kostenplan beizufügen. 3 Die Antragstellung ist rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor Beginn der Veranstaltung vorzunehmen, sofern nicht besondere Anmeldetermine gegeben sind. 4 Bei Fristversäumung entscheidet der Evangelischen Oberkirchenrat über die Kostenübernahme.
- 9.2
- Für Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone sowie Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare im Gemeindepfarrdienst ist bei Maßnahmen mit einer Dauer von mehr als zwei Wochen das Benehmen mit dem Ältestenkreis bzw. dem Bezirkskirchenrat herzustellen und im Antrag nachzuweisen.
- 9.3
- 1 Dem Antrag ist eine Mitteilung beizufügen, dass die Vertretung, insbesondere auch für den Religionsunterricht in Absprache mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan, geregelt ist bzw. wird. 2 Für Religionslehrerinnen und Religionslehrer gelten außerdem die entsprechenden staatlichen Richtlinien.
- 10
- Bewilligung der Teilnahme
- 10.1
- 1 Die Teilnahme an den Maßnahmen bedarf der schriftlichen Bewilligung durch den Evangelischen Oberkirchenrat bzw. durch den jeweiligen Dienstherrn oder durch von ihm Beauftragte. 2 Die Entscheidung über die Bewilligung soll innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang erfolgen.
- 10.2
- Bei der Auswahl der Teilnehmenden werden die verschiedenen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern berücksichtigt.
- 10.3
- Während der Elternzeit ohne Dienstversehung kann im Einzelfall die Teilnahme an einer Veranstaltung bewilligt werden, sofern die Anzahl der Teilnehmenden das zulässt (Vorrang der Mitarbeitenden im aktiven Dienst). Über eine Kostenbeteiligung ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Einzelfall zu entscheiden.
- 11
- Dienstbefreiung
- 11.1
- 1 Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie I sind Teil der Dienstzeit. 2 Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie II und III und Weiterbildungsmaßnahmen wird Dienstbefreiung gewährt. 3 Ein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht nicht. 4 Im Falle einer Fortbildungsmaßnahme, die den in Nr. 6.2 und 6.3 geregelten Zeitraum übersteigt, und im Falle einer Weiterbildungsmaßnahme, wird im Einzelfall Erholungsurlaub angerechnet. 5 Die Entscheidung hierüber trifft der Dienstherr.
- 11.2
- Erkranken Mitarbeitende unmittelbar vor oder während einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme, ist die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesene Zeit der Erkrankung nicht auf die Zeit der Dienstbefreiung anzurechnen.
- 12
- Kostenregelung
- 12.1
- 1 Für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie I trägt die bzw. der Mitarbeitende keine Kosten. 2 Für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie II wird von der bzw. dem Mitarbeitenden eine Kostenbeteiligung in Höhe von mindestens 15,-- € / Tag erhoben. 3 Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie III trägt die bzw. der Mitarbeitende alle anfallenden Kosten. 4 Bei Weiterbildungsmaßnahmen wird die Kostentragung in der Vereinbarung nach Nr. 8.1 geregelt. 5 Für Religionslehrerinnen und Religionslehrer werden keine Kosten für solche Maßnahmen des landeskirchlichen FWB-Programms erhoben, die als staatlich anerkannt gekenzeichnet sind.
- 12.2
- 1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird ein Zuschuss zu den Fahrtkosten in Höhe des Bahntarifs für die 2. Klasse gewährt. 2 Die Höhe des Zuschussses wird für jeweils einen Haushaltszeitraum vom Evangelischen Oberkirchenrat festgesetzt. 3 Für Fahrten zu Veranstaltungen außerhalb des FWB-Programms können Bahnfahrkarten im Rahmen des Großkundenabonnements angefordert werden.
- 12.3
- Die Kosten für Mitarbeitende der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke werden vom jeweiligen Dienstherrn übernommen.
- 12.4
- 1 Ehegatten von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakonen, die nicht der mit der Maßnahme angesprochenen Zielgruppe angehören, können an einzelnen Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie II (Pfarrkolleg) teilnehmen, soweit nicht durch Beschränkung der Teilnehmendenzahl die zur Verfügung stehenden Plätze der Mitarbeitenden reserviert bleiben müssen. 2 Die Kosten hierfür tragen sie selbst.
- 12.5
- 1 Bei Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung anderer Träger als dem Evangelischen Oberkirchenrat (= Einzelmaßnahmen) übernimmt der Dienstherr für Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakonen sowie Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare mit der Genehmigung der Teilnahme im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel höchstens 50 % der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und den Kurs, höchstens jedoch 500,-- € / Maßnahme. 2 Die Fahrtkosten sind darin enthalten.
- 12.6
- Kosten, die den Mitarbeitenden im Zusammenhang mit Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen entstehen und die über die in diesen Richtlinien erstatteten Kosten hinausgehen, haben die Mitarbeitenden selbst zu tragen.
- 13
- Zusätzliche RegelungenFür die Pastoralpsychologische Fortbildung (PPF), Supervision und Balintgruppenarbeit finden die hierfür bestehenden Ordnungen und Richtlinien ergänzende Anwendung.
- 14
- Übernahme von Beiträgen und Kosten sowie Schadenersatz
- 14.1
- Die Verpflichtung zur Übernahme von Beiträgen und angefallenen Kosten durch die bzw. den Teilnehmenden richtet sich nach dem Anteil, den sie bzw. er an der Nichtteilnahme, am Abbruch oder am Misslingen der Maßnahme hat.
- 14.2
- Für unentschuldigtes Fehlen bei einer bewilligten Maßnahme gelten die allgemeinen Regeln über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
II.
1 Diese Richtlinien treten hinsichtlich der Nummer 12 am 1. Januar 2007, im Übrigen am 1. September 2006 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die vorläufigen Richtlinien vom 3. März 1976 (GVBl. S. 48), zuletzt geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 238), außer Kraft.