.Kirchliches Gesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
#§ 15
§ 16
§ 17
Geltungszeitraum von: 01.05.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Kirchliches Gesetz
zur Erprobung der Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Kehl, Lahr und Offenburg und zur Erprobung neuer Leitungsstrukturen
im Kirchenbezirk Ortenau
(ErpG Ortenau)
Vom 18. April 2008 (GVBl. S. 122)
Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 33 und 62 GO mit verfassungsändernder Mehrheit folgendes kirchliches Gesetz beschlossen:
####§ 1
Erprobung gemeinsamer Leitungsstrukturen
(
1
)
Ziel des Gesetzes ist die Erprobung der Vereinigung und neuer Leitungsstrukturen in einem künftigen vereinigten Kirchenbezirk Ortenau, der gebildet wird aus den evangelischen Kirchenbezirken Kehl, Lahr und Offenburg.
(
2
)
Zur Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Aufgaben der evangelischen Kirchenbezirke Kehl, Lahr und Offenburg in einem Kirchenbezirk Ortenau werden für die Erprobungszeit abweichend von der Grundordnung, dem Leitungs- und Wahlgesetz und den kirchlichen Regelungen zur Besetzung der Dekanate und Bestellungen der Schuldekaninnen und Schuldekane für die Erprobungszeit die Organe nach § 2 gebildet.
#§ 2
Organe
(
1
)
Im Sinne von Artikel 7 GO wirken im Dienste der Leitung des zu erprobenden Kirchenbezirks Ortenau zusammen:
- die Bezirkssynode Ortenau (Ortenausynode),
- die Regionalsynoden Kehl, Lahr und Offenburg,
- der Bezirkskirchenrat Ortenau (Ortenaubezirkskirchenrat),
- die Regionalbezirkskirchenräte Kehl, Lahr und Offenburg,
- die Dekaninnen bzw. Dekane im Gruppendekanat,
- die Schuldekaninnen und Schuldekane.
(
2
)
In der Erprobungszeit führen die Kirchenbezirke den Namen „Evangelischer Kirchenbezirk Ortenau“. Im Rechtsverkehr erfolgt der Zusatz der jeweils vertretenen Körperschaft bzw. Körperschaften.
#§ 3
Regionalsynoden
(
1
)
1 Für den Bereich des Evangelischen Kirchenbezirks Ortenau werden drei Regionalsynoden gebildet. 2 Die aufgrund der allgemeinen Kirchenwahlen 2007 gebildeten Bezirkssynoden der evangelischen Kirchenbezirke Kehl, Lahr und Offenburg bilden in der Erprobungszeit die Regionalsynoden der jeweiligen Regionen Kehl, Lahr und Offenburg.
(
2
)
Abweichend von § 37 LWG gehören der jeweiligen Regionalsynode stimmberechtigt an:
- die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die in der jeweiligen Region ihren Wohnsitz haben,
- die Dekanin bzw. der Dekan, die bzw. der nach § 10 Abs. 3 der jeweiligen Region zugeordnet ist,
- die Dekanstellvertreterin bzw. der Dekanstellvertreter der jeweiligen Region,
- die Schuldekanin bzw. der Schuldekan der jeweiligen Region,
- die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer der jeweiligen Region.
(
3
)
Die Regionalsynode Kehl umfasst den Evangelischen Kirchenbezirk Kehl mit den in der Anlage 1# unter I aufgeführten Kirchengemeinden.
(
4
)
Die Regionalsynode Lahr umfasst den Evangelischen Kirchenbezirk Lahr mit den in der Anlage unter II 2# aufgeführten Kirchengemeinden.
(
5
)
Die Regionalsynode Offenburg umfasst den Evangelischen Kirchenbezirk Offenburg mit den in der Anlage unter III 3# aufgeführten Kirchengemeinden.
#§ 4
Ortenausynode
(
1
)
1 Der Ortenausynode gehören jeweils ein Drittel der gewählten Synodalen und der Mitglieder kraft Amtes der Regionalsynoden an, soweit sie nicht nach Absatz 2 der Ortenausynode kraft Amtes angehören. 2 Diese werden, neben persönlichen Stellvertretungen, von den jeweiligen Regionalsynoden gewählt.
(
2
)
Über Absatz 1 hinaus sind kraft Amtes in der Ortenausynode stimmberechtigte Mitglieder
- die Landessynodalen, die ihren Wohnsitz in den beteiligten Kirchenbezirken haben,
- die Dekaninnen und Dekane,
- die Schuldekaninnen und Schuldekane,
- die drei Vorsitzenden der Regionalsynoden.
§ 5
Sitzungen der Ortenausynode
(
1
)
1 Die Ortenausynode tritt auf Einladung der bzw. des Vorsitzenden – in der Regel einmal im Jahr – zusammen. 2 Die bzw. der Vorsitzende ist darüber hinaus auf Antrag des Ortenaubezirkskirchenrates oder einer Regionalsynode verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen.
(
2
)
1 Die Sitzungen der Ortenausynode sind öffentlich (§ 40 Abs. 3 LWG). 2 Der Termin ist den Gemeinden rechtzeitig bekannt zu geben.
#§ 6
Vorsitz in der Ortenausynode, Stellvertretung
(
1
)
1 Die Ortenausynode wählt ein stimmberechtigtes Mitglied in das Vorsitzendenamt. 2 Eine Dekanin bzw. ein Dekan ist nicht wählbar. 3 Die Ortenausynode wählt aus den Mitgliedern des Ortenaubezirkskirchenrates zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
(
2
)
Bei den Wahlen nach Absatz 1 sollen alle Regionen (§ 3 Abs. 1) Berücksichtigung finden.
#§ 7
Diakonieausschuss
(
1
)
Die Ortenausynode bildet einen beschließenden Diakonieausschuss.
(
2
)
Dem Diakonieausschuss gehören mit Stimmrecht an:
- je sechs Mitglieder der Regionalsynoden Kehl, Lahr und Offenburg,
- je ein Vertreter der diakonischen Einrichtungen und Werke selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsbereich je Region,
- eine Dekanin bzw. ein Dekan des Gruppendekanats.
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 darf die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 nicht erreichen.
(
3
)
Die Geschäftsführung des Diakonieverbandes der evangelischen Kirchenbezirke im Ortenaukreis Kehl, Lahr und Offenburg, die Leitungen der Dienststellen des Diakonieverbandes sowie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bezirksdiakoniepfarrerinnen bzw. Bezirksdiakoniepfarrer der Kirchenbezirke Kehl, Lahr und Offenburg gehören dem Diakonieausschuss beratend an.
(
4
)
1 Dem Diakonieausschuss werden in der Erprobungszeit die Aufgaben der Verbandsversammlung des durch Verordnung des Evangelischen Oberkirchenrates vom 17. Mai 1977 (GVBl. S. 68) und Genehmigung des Landeskirchenrates vom 15. März 2001 (GVBl. S. 145) errichteten Diakonieverbandes der evangelischen Kirchenbezirke im Ortenaukreis Kehl, Lahr und Offenburg „Diakonisches Werk der Evangelischen Kirchenbezirke im Ortenaukreis“ zugewiesen. 2 Der Diakonieausschuss wählt entsprechend der Verbandssatzung den Verbandsvorstand.
#§ 8
Zusammensetzung der Regionalbezirkskirchenräte
(
1
)
Den Regionalbezirkskirchenräten gehören kraft Amtes an:
- die Dekanin bzw. der Dekan, die bzw. der nach § 10 Abs. 3 der jeweiligen Region zugeordnet ist,
- die Dekanstellvertreterin bzw. der Dekanstellvertreter der jeweiligen Region,
- die Schuldekanin bzw. der Schuldekan der jeweiligen Region,
- die von der Regionalsynode gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter der Region im Ortenaubezirkskirchenrat,
- die Person im Vorsitzendenamt der Regionalsynode.
(
2
)
1 Die jeweilige Regionalsynode wählt weitere Mitglieder sowie stellvertretende Mitglieder in den Regionalbezirkskirchenrat. 2 Die Anzahl soll die Zahl der Mitglieder kraft Amtes nach Absatz 1 übersteigen und höchstens acht betragen. 3 Insgesamt soll im Regionalbezirkskirchenrat die Anzahl der theologischen Mitglieder die der nichttheologischen nicht erreichen.
(
3
)
Die Landessynodalen, die ihren Wohnsitz in den jeweiligen Regionen haben, gehören den Regionalbezirkskirchenräten als beratende Mitglieder an.
#§ 9
Zusammensetzung des Ortenaubezirkskirchenrates
(
1
)
Dem Ortenaubezirkskirchenrat gehören kraft Amtes an:
- die Dekaninnen bzw. Dekane,
- die Schuldekaninnen bzw. Schuldekane,
- die Person im Vorsitzendenamt der Ortenausynode,
- die Personen im Vorsitzendenamt der Regionalsynoden Kehl, Lahr und Offenburg.
(
2
)
Die Regionalsynoden wählen jeweils zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder der Ortenausynode sowie deren Stellvertretungen aus den Regionalsynoden als stimmberechtigte Mitglieder in den Ortenaubezirkskirchenrat.
(
3
)
1 Die geschäftsführende Dekanin bzw. der geschäftsführende Dekan (§ 10 Abs. 4) hat das Vorsitzendenamt des Ortenaubezirkskirchenrates inne. 4 Die Person im Vorsitzendenamt der Ortenausynode hat das Stellvertretendenamt inne.
(
4
)
1 Insgesamt soll im Ortenaubezirkskirchenrat die Anzahl der theologischen Mitglieder die der nichttheologischen Mitglieder nicht erreichen. 2 Aus diesem Grund kann die Ortenausynode weitere Mitglieder aus ihrer Mitte in den Ortenaubezirkskirchenrat wählen.
(
5
)
Die Landessynodalen, die ihren Wohnsitz in den beteiligten Kirchenbezirken haben, gehören dem Ortenaubezirkskirchenrat als beratende Mitglieder an.
#§ 10
Gruppendekanat
(
1
)
Zur Erprobung neuer Arbeitsstrukturen werden die Dekanatsstellen in den Kirchenbezirken Kehl, Lahr und Offenburg zu einem Gruppendekanat zusammengefasst.
(
2
)
1 Die Aufgabenverteilung im Gruppendekanat wird durch eine Geschäftsordnung verbindlich geregelt. 2 Die Mitglieder im Gruppendekanat vertreten sich bei diesen Aufgaben gegenseitig. 3 Die Geschäftsordnung wird durch den Ortenaubezirkskirchenrat beschlossen und bedarf der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
(
3
)
Die Geschäftsordnung sieht vor, dass die Mitglieder des Gruppendekanats jeweils schwerpunktmäßig einer Region zugeordnet werden.
(
4
)
1 Die Geschäftsführung im Gruppendekanat wird im Wechsel von zwei Jahren einer der beteiligten Personen übertragen. 2 Diese vertritt den Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau im kirchlichen und öffentlichen Leben.
(
5
)
Alle Mitglieder des Gruppendekanats sind hinsichtlich der Zugehörigkeit zu kirchlichen Gremien und Konferenzen gleichgestellt, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.
(
6
)
1 Die Dekaninnen bzw. die Dekane werden durch die Ortenausynode gewählt. 2 Vor der Wahl ist das Benehmen mit dem Regionalbezirkskirchenrat der Region, der die Dekanin bzw. der Dekan zugeordnet ist, und dem betroffenen Ältestenkreis, soweit die Berufung mit einer Gemeindepfarrstelle verbunden ist, herzustellen. 3 Der Wahlkörper wird gebildet aus den Mitgliedern der Ortenausynode, der Regionalsynode der Region, der die Person im Dekansamt zugeordnet ist, und soweit die Berufung mit einer Gemeindepfarrstelle verbunden ist, des betroffenen Ältestenkreises, soweit die Mitglieder der Regionalsynode und des betroffenen Ältestenkreises nicht Mitglieder der Ortenausynode sind.
(
7
)
1 Die Wahl der Schuldekaninnen bzw. Schuldekane erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen. 2 Dem Wahlkörper gehören Mitglieder der jeweiligen Regionalsynode an, soweit diese nicht Mitglieder der Ortenausynode sind.
#§ 11
Zuständigkeit der Ortenausynode
(
1
)
Die Ortenausynode nimmt die Aufgaben wahr, die nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen den Bezirkssynoden Kehl, Lahr und Offenburg obliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
(
2
)
Die Ortenausynode nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Beratung und Beschluss des Haushaltes mit Haushaltsplan,
- Öffentlichkeitsarbeit des Evangelischen Kirchenbezirks Ortenau,
- Aufgaben der Erwachsenenbildung in der Ortenau,
- Mitträgerschaft der ökumenischen Telefonseelsorge Ortenau,
- Förderung des öffentlichen Auftrags des Evangelischen Kirchenbezirks Ortenau durch Planung und Einrichtung von Diensten, insbesondere für folgende Schwerpunkte:
- Notfallseelsorge,
- Gehörlosenseelsorge,
- Gefangenenseelsorge,
- Seniorenarbeit,
- Bläserbezirk Ortenau,
- Verantwortung für den Diakonieverband Ortenau,
- Verantwortung für den Verwaltungszweckverband Ortenau.
(
3
)
1 Die Ortenausynode kann Zuständigkeiten auf die Regionalsynoden übertragen. 2 Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung der Ortenausynode geregelt.
#§ 12
Zuständigkeiten der Regionalsynoden
Die Regionalsynoden nehmen die Aufgaben für die jeweilige Region wahr, die nicht ausschließlich der Ortenausynode zugewiesen sind, insbesondere:
- Öffentlichkeitsarbeit des Evangelischen Kirchenbezirks Ortenau in der Region,
- Bezirksaufträge, die der jeweiligen Region zugeordnet werden,
- Wahl der Diakoniepfarrerin bzw. des Diakoniepfarrers der jeweiligen Region,
- Wahl der Landessynodalen,
- Bezirksjugendarbeit mit jeweiligen Bezirksjugendbüros,
- Kirchenmusik.
§ 13
Zuständigkeiten des Ortenaubezirkskirchenrates
(
1
)
Der Ortenaubezirkskirchenrat nimmt die Aufgaben wahr, die nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen den Bezirkskirchenräten Kehl, Lahr und Offenburg obliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
(
2
)
Der Ortenaubezirkskirchenrat nimmt die haushalts-, vermögens- und personalrechtlichen Aufgaben insbesondere dadurch wahr, dass er
- die Stellen im Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau, die den bisherigen Kirchenbezirken zugeordnet sind, plant,
- die Stellen, die dem Kirchenbezirk Ortenau zugeordnet sind, besetzt.
(
3
)
1 Der Ortenaubezirkskirchenrat kann Zuständigkeiten auf die Regionalbezirkskirchenräte übertragen. 2 Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
#§ 14
Zuständigkeiten der Regionalbezirkskirchenräte
Die Regionalbezirkskirchenräte nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Mitwirkung bei der Visitation der Gemeinden in den Regionen,
- Mitwirkung bei der Stellenplanung bei Gemeindepfarrstellen und Stellen der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone,
- Stellenplanung und -besetzung von übergeordneten Stellen, die den Gemeinden und den bisherigen Kirchenbezirken zugeordnet sind (z. B. Bezirksjugendreferentinnen bzw. Bezirksjugendreferenten, Bezirkskantorinnen bzw. Bezirkskantoren).
§ 15
Rechtliche Vertretung
(
1
)
Die rechtliche Vertretung der evangelischen Kirchenbezirke Kehl, Lahr und Offenburg erfolgt in der Erprobungszeit durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden des Ortenaubezirkskirchenrates zusammen mit einem weiteren Mitglied des Ortenaubezirkskirchenrates aus der entsprechenden Region.
(
2
)
In der Geschäftsordnung der Ortenausynode können nähere Regelungen zur rechtlichen Vertretung getroffen werden.
#§ 16
Haushalt
(
1
)
1 Für die Dauer der Erprobung wird durch die Ortenausynode ein gemeinsamer Haushalt in der Form eines Haushaltsbuches (§ 26 KVHG) für die beteiligten Kirchenbezirke beschlossen. 2 Für den Zuständigkeitsbereich der Regionen werden Regionalbudgets aufgestellt. 3 Die Grundsätze für die Budgetierung werden durch die Ortenausynode beschlossen.
(
2
)
Die Steuerzuweisung für den gemeinsamen Haushalt wird während der Erprobungszeit unabhängig von Absatz 1 für die einzelnen Kirchenbezirke getrennt berechnet.
(
3
)
1 Der gemeinsame Haushalt wird vom Ortenaubezirkskirchenrat aufgestellt und durch die Ortenausynode beschlossen. 2 Bei der Aufstellung des Haushaltes ist mit den Regionalbezirkskirchenräten für deren Regionalbudgets das Benehmen herzustellen. 3 Die Haushaltsmittel werden mit Ausnahme der getroffenen Regelungen über die Budgetierung zentral verwaltet.
(
4
)
Die verwaltungsmäßige Vorbereitung der Entwürfe der Haushaltspläne erfolgt durch das Verwaltungs- und Serviceamt des Evangelischen Verwaltungszweckverbandes Ortenau.
(
5
)
Mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates können andere Regelungen getroffen werden.
#§ 17
Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen
(
1
)
1 Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. 2 Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(
2
)
1 Die konstituierende Sitzung der Ortenausynode soll vor dem 31. Oktober 2008 stattfinden. 2 Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzenden der Bezirkssynoden der Kirchenbezirke Kehl, Lahr und Offenburg gemeinsam. 3 Sie treffen die Absprache über die Leitung der konstituierenden Sitzung.
(
3
)
1 Die erstmalige Berufung von Synodalen in die Ortenausynode wird vom Verbandskirchenrat Ortenau vorgenommen. 2 Der Ortenaubezirkskirchenrat kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen weitere Synodale berufen.
(
4
)
Bis zur Konstituierung des Ortenaubezirkskirchenrates nimmt der Verbandskirchenrat Ortenau die Aufgaben des Ortenaubezirkskirchenrates wahr.
(
5
)
Während der Erprobungszeit wählen die Regionalsynoden jeweils zwei Landessynodale aus ihrer Region in die Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden.
(
6
)
1 Die nach den allgemeinen Kirchenwahlen 2007 gebildeten Organe und Gremien und gewählten Personen der beteiligten Kirchenbezirke bleiben auf Grundlage dieses Gesetzes für ihre jeweilige Region im Amt oder werden gemäß den Regelungen dieses Gesetzes und den allgemeinen Regelungen neu gebildet bzw. gewählt. 2 Dies gilt auch für die durch den Verbandskirchenrat gewählten Personen auf der Ortenauebene.
(
7
)
1 Die Aufstellung des Haushalts des Evangelischen Kirchenbezirks Ortenau für das Jahr 2008 und 2009 wird durch den Verbandskirchenrat Ortenau (Verbandshaushalt) beschlossen. 2 Die Bezirkssynoden der beteiligten Kirchenbezirke beschließen im Rahmen der zugewiesenen Mittel den Haushalt des jeweiligen Kirchenbezirks als Regionalbudgets für die Jahre 2008 und 2009.
(
8
)
Rechtzeitig vor Beendigung der Erprobungsphase werten die Mitglieder im Gruppendekanat, die Ortenausynode und die Regionalsynoden sowie der Ortenaubezirkskirchenrat und die Regionalbezirkskirchenräte die Erfahrungen mit dem Erprobungsmodell aus, berichten hierüber dem Evangelischen Oberkirchenrat und nehmen bis spätestens 1. Oktober 2012 Stellung, ob und gegebenenfalls mit welchen Veränderungen die in der Erprobungsphase praktizierten neuen Leitungsstrukturen die bisherigen Strukturen endgültig ersetzen sollen.