.

Rechtsverordnung
zur Ausführung des Prädikantinnen- und Prädikantengesetzes
(RVO - PrädG)

Vom 4. Juni 2013 (GVBl. S. 142)

geändert am 13. September 2016 (GVBl. S. 202)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gem. § 10 PrädG folgende Rechtsverordnung:
####

§ 1
Zulassung zur Ausbildung
(zu § 2 PrädG)

(1) 1Der zuständige Ältestenkreis sowie der zuständige Kirchengemeinderat können dem Bezirkskirchenrat für den Vorschlag nach § 2 Abs. 1 PrädG geeignete Personen benennen. 2Soweit der Bezirkskirchenrat auf anderem Wege eine geeignete Person benannt bekommt, stellt er vor seinem Vorschlag das Benehmen mit dem Ältestenkreis und dem Kirchengemeinderat der Gemeinde her, der die vorgeschlagene Person angehört.
(2)1Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet eine Zulassungskommission (§ 2 Abs. 2 PrädG). 2Diese setzt sich zusammen aus der oder dem Landeskirchlichen Beauftragten sowie zwei Personen, die von der oder dem Landeskirchlichen Beauftragten aus folgendem Personenkreis bestimmt werden:
  1. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personalförderung beim Evangelischen Oberkirchenrat,
  2. ein Mitglied des Ausschusses für die Prädikantenarbeit,
  3. eine Theologin oder ein Theologe aus dem Kreis der Dozierenden oder
  4. eine Theologin oder ein Theologe aus dem Kreis der Bezirksbeauftragten für die Prädikantenarbeit. Je eine Person jeden Geschlechts soll der Kommission angehören.1#
(3) Bei der Feststellung der persönlichen Eignung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrädG) berücksichtigt die Zulassungskommission die Einbindung der Person in das gemeindliche Leben der Kirchengemeinde, die Lebenserfahrung, welche durch den Abschluss einer Berufsausbildung zum Ausdruck kommen kann, die erforderlichen körperlichen Voraussetzungen und, soweit dies ersichtlich ist, die psychische Belastbarkeit.
#

§ 2
Ausbildung
(zu § 3 PrädG)

(1) 1Die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte ist mit dem Ausschuss für die Prädikantenarbeit dafür verantwortlich, dass die inhaltliche Gestaltung der Ausbildungskurse zielorientiert ist. 2Im Zulassungsgespräch (§ 2 Abs. 2 PrädG) wird der Gang der Ausbildung mit der vorgeschlagenen Person erörtert und festgelegt.
(2) 1Die Basismodule umfassen insbesondere:
  1. den Umgang mit der Agende,
  2. Einübung liturgischen Handelns,
  3. Einführung in die Bekenntnisschriften,
  4. Sprechtechnik und Präsenz im Gottesdienst,
  5. Taufe einschließlich der Führung des Taufgesprächs,
  6. Abendmahl,
  7. Einführung in die Homiletik,
  8. Bearbeitung von Lesepredigten mit Predigttexten des Alten und des Neuen Testaments und Hinführung zur eigenen Erstellung einer Predigt.
2Nähere Regelungen über den Ausbildungsinhalt können der bzw. die Landeskirchliche Beauftragte in einem Ausbildungsplan treffen.
(3) 1Die Ergänzungsmodule umfassen insbesondere:
  1. Vertiefungen und Übungen in liturgischem Handeln sowie hinsichtlich der liturgischen Präsenz im Gottesdienst,
  2. Vertiefungen in Homiletik,
  3. Vertiefungen zur selbstständigen Erarbeitung einer Predigt,
  4. Liturgie der Kasualie Trauung, einschließlich des Traugespräches und des Ehejubiläums,
  5. Liturgie der Kasualie Bestattung, einschließlich Trauergespräch und Aussegnung,
  6. Liturgie und Besonderheiten gottesdienstlicher Angebote in spezifischen Umfeldern, wie Krankenhaus und Pflegeheim und
  7. Grundlagen der Theologie und Ekklesiologie, Dogmatik und Ethik.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Der Ausbildungsabschnitt der Basismodule schließt mit einem Kolloquium vor einer Kolloquiumskommission ab (§ 3 Abs. 4 PrädG). 2Für die Zusammensetzung der Kommission gilt § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3.2#
3Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden durch das Mitglied nach Nummer 1 für das einzelne Kolloquium benannt.
(5) 1Die für die Zulassung zur Ausbildung zuständige Zulassungskommission (§ 2 Abs. 1 PrädG) kann bei besonderer Eignung und entsprechenden Vorkenntnissen die Absolvierung einzelner Module der Ausbildung erlassen. 2Ein individueller Ausbildungsplan wird durch die Landeskirchliche Beauftragte bzw. den Landeskirchlichen Beauftragten aufgestellt.
(6) 1Als Mentorinnen und Mentoren, welche die Ausbildung begleiten (§§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 3 PrädG) sind in der Regel Gemeindepfarrerinnen bzw. Gemeindepfarrer zu bestellen. 2Darüber hinaus kommen als Mentorinnen und Mentoren Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht im Gemeindepfarrdienst tätig sind, sowie erfahrene Prädikantinnen und Prädikanten in Betracht. 3Näheres zur Tätigkeit der Mentorinnen und Mentoren regelt die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte.
#

§ 3
Beauftragung
(zu § 4 PrädG)

(1) 1Vor einer Wiederbeauftragung führt die Bezirksbeauftragte bzw. der Bezirksbeauftragte einen Gottesdienstbesuch bei der Prädikantin bzw. dem Prädikant durch und führt hierzu ein protokolliertes Nachgespräch. 2Die Prädikantin bzw. der Prädikant legt vor dem Gottesdienstbesuch den entsprechenden Gottesdienstablauf mit der selbstständig erarbeiteten Predigt bzw. mit der ausgesuchten oder bearbeiteten Lesepredigt vor. 3Der gesamte Gottesdienstentwurf, das Protokoll des Nachgesprächs sowie eine Stellungnahme der bzw. des Bezirksbeauftragten wird über den Bezirkskirchenrat, der ein Votum zur Wiederbeauftragung abgibt, der bzw. dem Landeskirchlichen Beauftragten vorgelegt. 4Kann die Wiederbeauftragung erfolgen, so schlägt die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof die betreffende Person zur Wiederbeauftragung vor.
(2) 1Die Bezirksbeauftragte bzw. der Bezirksbeauftragte kann die Aufgaben nach Absatz 1 an ein Mitglied des Bezirkskirchenrates delegieren. 2Das Mitglied des Bezirkskirchenrates muss selbst mit der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung betraut sein.
(3) 1Ergeben sich aufgrund der schriftlich vorgelegten Unterlagen Zweifel an der fortbestehenden Eignung der Prädikantin bzw. des Prädikanten, so findet ein Gespräch mit der Prädikantin bzw. dem Prädikanten statt. 2Das Gespräch führt eine Kommission, für deren Zusammensetzung § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten. 3Die Kommission entscheidet darüber, ob der Vorschlag zur Wiederbeauftragung ergehen kann.3# 4Die Wiederbeauftragung kann von der erfolgreichen Teilnahme an einem Fortbildungskurs innerhalb einer gesetzten Frist abhängig gemacht werden. 5Für die Zeit bis zur Absolvierung des Fortbildungskurses kann die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte eine vorläufige Verlängerung der Beauftragung aussprechen. 6Wird die angeordnete Fortbildungsmaßnahme nicht erfolgreich absolviert, oder bestehen Zweifel an der Eignung der Person, die durch Fortbildungsmaßnahmen nicht behoben werden können, erfolgt keine Wiederbeauftragung.
(4) 1Sollte die Ausbildung (§ 3 PrädG) länger als vier Jahre zurückliegen, innerhalb derer die Person nicht als Prädikantin bzw. Prädikant tätig war, kann die Landeskirchliche Beauftragte bzw. der Landeskirchliche Beauftragte den Vorschlag zur Beauftragung von der erfolgreichen Absolvierung entsprechender Fortbildungsmaßnahmen abhängig machen. 2Gleiches gilt im Fall der Wiederbeauftragung, wenn in den letzten vier Jahren kein Gottesdienst geleitet wurde.
(5) 1Wechselt eine Prädikantin oder ein Prädikant den Kirchenbezirk, so erstreckt sich die erteilte Beauftragung nunmehr auf den neuen Kirchenbezirk. 2Die Dekaninnen bzw. die Dekane der beteiligten Kirchenbezirke sind zu verständigen.
(6) Endet die Beauftragung einer Prädikantin bzw. eines Prädikanten durch Zeitablauf, so erfolgt eine Verabschiedung der Person aus dem Dienst in der Regel im Rahmen eines Gottesdienstes.
(7)1Ergeben sich Anzeichen für einen Grund zum Widerruf der Beauftragung (§ 4 Abs. 6 PrädG), so hört die oder der Landeskirchliche Beauftragte die betroffene Person sowie den Bezirkskirchenrat und die oder den Bezirksbeauftragten für die Prädikantenarbeit an. 2Die oder der Landeskirchliche Beauftragte kann eine Kommission zur Beratung hinzuziehen, für deren Zusammensetzung § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten. 3Sie oder er kann hierbei vorsehen, dass die betroffene Person einen Gottesdienstablauf nebst Predigtentwurf vorlegt, welcher der Kommission vorgelegt wird. 4Die Kommission führt mit der betroffenen Person ein Gespräch über die vorgelegten Entwürfe sowie die Umstände, die ein Anzeichen für den Widerruf der Beauftragung geben. 5Das Gespräch mit der Kommission ersetzt die Anhörung nach Satz 1. Über das Gespräch wird ein Protokoll aufgenommen, zu dem die betroffene Person Stellung nehmen kann.4#
(8)1Personen, die das 74. Lebensjahr vollendet haben, können in einem vereinfachten Verfahren zur Wiederbeauftragung vorgeschlagen werden. 2Zum Verfahren holt die oder der Landeskirchliche Beauftragte für die Prädikantenarbeit ein Votum des Bezirkskirchenrats sowie der oder des Bezirksbeauftragten für die Prädikantenarbeit ein und entscheidet im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat über die Wiederbeauftragung.5#
#

§ 4
Einführung
(zu § 5 PrädG)

1Wechselt eine Prädikantin bzw. ein Prädikant den Kirchenbezirk und soll nun für den neuen Kirchenbezirk tätig werden, wird sie bzw. er im neuen Kirchenbezirk gottesdienstlich vorgestellt. 2Die Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 PrädG ist nicht erneut abzugeben.
#

§ 5
Rechte und Pflichten
(zu § 6 PrädG)

(1) 1Prädikantinnen und Prädikanten obliegt die Gesamtverantwortung für den liturgischen Ablauf der von ihnen gehaltenen Gottesdienste und Kasualien. 2Gemeindliche Gebräuche und Traditionen haben sie zu wahren.
(2) 1Prädikantinnen und Prädikanten obliegt die Verantwortung für die Verkündigung in den von ihnen verantworteten gottesdienstlichen Handlungen. 2Sie lesen eine vorgegebene Predigt oder geben sie in freier Weise mit eigenen Worten inhaltlich wieder. 3Sie sind auch berechtigt, eine Predigt selbst anzufertigen. 4Prädikantinnen und Prädikanten, die die Ergänzungsmodule nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 und 5 noch nicht absolviert haben, sollen die entsprechenden Kasualien nicht durchführen.
(3) 1Prädikantinnen und Prädikanten haben eine dem gottesdienstlichen Handeln angemessene Kleidung zu tragen. 2Sie sind berechtigt, die für die Pfarrerinnen und Pfarrer vorgeschriebene Amtstracht zu tragen.
(4) 1Prädikantinnen und Prädikanten erhalten eine Ausgabe der für ihren Dienst erforderlichen Agenden. 2Wird die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen, sind die überlassenen Exemplare zurück zu geben.
(5) Die Begleitung durch eine Mentorin bzw. einen Mentor (§ 3 Abs. 3 PrädG) kann auf Wunsch der Prädikantin bzw. des Prädikanten in den ersten Dienstjahren fortgeführt werden, wenn die Mentorin bzw. der Mentor dem zustimmt.
(6) 1Der Einsatz von Prädikantinnen und Prädikanten wird vom Kirchenbezirk geregelt. 2Es sind langfristige Dienstpläne zu erstellen, die die predigtfreien Sonntage sowie die Urlaubszeiten und anderen Abwesenheitszeiten der Pfarrerinnen und Pfarrer berücksichtigen. 3Wenn möglich, ist auf einen gleichmäßigen Einsatz der einzelnen Prädikantinnen und Prädikanten im gesamten Kirchenbezirk zu achten. 4Prädikantinnen und Prädikanten sollen im Jahr möglichst an nicht mehr als zwölf, aber auch nicht weniger als vier Tagen Gottesdienste übernehmen. 5Über die praktische Organisation des Einsatzes der Prädikantinnen und Prädikanten nach diesen Maßgaben befindet der Bezirkskirchenrat im Einvernehmen mit der bzw. dem Bezirksbeauftragten.
(7) 1Bei der Aufstellung der Dienstpläne können benachbarte Kirchenbezirke zusammenarbeiten. In diesem Fall leitet die Prädikantin bzw. der Prädikant die Befugnis zum Einsatz in einer Gemeinde des anderen Kirchenbezirks einzelfallbezogen von der Dekanin bzw. dem Dekan des anderen Kirchenbezirkes ab. 2Die Regelungen zur Dienstaufsicht bleiben unberührt. 3Erfolgt der Einsatz einer Prädikantin bzw. eines Prädikanten erfahrungsgemäß überwiegend in dem anderen Kirchenbezirk, kann die Beauftragung räumlich entsprechend geändert werden.
(8) 1Jeweils am Ende eines jeden Jahres legt die Dekanin bzw. der Dekan oder die bzw. der Bezirksbeauftragte einen Bericht über den Einsatz der Prädikantinnen und Prädikanten im Kirchenbezirk während des vergangenen Jahres sowie über deren Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf Bezirksebene der bzw. dem Landeskirchlichen Beauftragten vor. 2Für Zwecke der Statistik beantworten Prädikantinnen und Prädikanten jährlich eine Anfrage der bzw. des Landeskirchlichen Beauftragten, die über die Bezirksbeauftragte bzw. den Bezirksbeauftragten vorgelegt wird.
(9) Die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte sowie die Bezirksbeauftragten organisieren für Regionen der Landeskirche sowie für Kirchenbezirke regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen (z.B. Sprechkurse, Informationen, theologisch-homiletische Arbeitsgemeinschaften, allgemeine theologische Fortbildungen).
(10) 1Pfarrerinnen und Pfarrer und Prädikantinnen und Prädikanten schulden sich gegenseitig als Mitarbeitende im Verkündigungsdienst geschwisterliche Hilfe und Korrektur. 2Dies wird durch wahrnehmende und wertschätzende gegenseitige Besuche im Gottesdienst, denen eine Nachbesprechung folgt, verwirklicht. 3Die Dekanin bzw. der Dekan oder die bzw. der Bezirksbeauftragte sollen zumindest einmal jährlich zu einer Zusammenkunft zwischen Prädikantinnen und Prädikanten und den Pfarrerinnen und Pfarrern eines Kirchenbezirkes einladen.
(11) 1Prädikantinnen und Prädikanten versehen ihren Dienst ehrenamtlich. 2Sie erhalten hierfür eine Aufwandsentschädigung sowie einen Fahrtkostenersatz. 3Während ihres Dienstes, einschließlich der Hin- und Rückfahrt, sowie bei Teilnahmen an Rüstzeiten genießen sie Versicherungsschutz. 4Bei Sachschäden, die sie selbst zu tragen haben, kann entsprechend der für die Dienstunfallfürsorge für Pfarrerinnen und Pfarrer geltenden Bestimmungen von der Landeskirche Ersatz geleistet werden. Kirchenbezirke können, soweit entsprechende Haushaltsmittel vorgesehen sind, die Prädikantinnen und Prädikanten mit Büchergeld und anderen Leistungen unterstützen. 5Der Ausschuss für die Prädikantenarbeit gibt hierfür Leitlinien vor.
(12) 1Gegenvorstellungen (§ 6 Abs. 5 PrädG) sind bei der bzw. dem Landeskirchlichen Beauftragten einzureichen.
2Über Gegenvorstellungen entscheidet eine Beschwerdekommission, der angehören:
  1. Ein Mitglied des Ausschusses für die Prädikantenarbeit,
  2. ein Mitglied, das vom Konvent der Bezirksbeauftragten benannt wird sowie
  3. die juristische Mitarbeiterin bzw. der juristische Mitarbeiter des Evangelischen Oberkirchenrats, die bzw. der für das Dienstrecht zuständig ist.
3Das Mitglied nach Nr. 3 führt den Vorsitz. 4Eine Person, die an der betreffenden Entscheidung mitgewirkt hat, darf der Beschwerdekommission nicht angehören. 5Die Beschwerdekommission hört die Person, die die Gegenvorstellung führt, schriftlich an. 6Die Beschwerdekommission kann die Landeskirchliche Beauftragte bzw. den Landeskirchlichen Beauftragten schriftlich oder mündlich anhören. 7Die Beschwerdekommission kann auf die Gegenvorstellung die Entscheidung bestätigen oder sie abändern.
(13) 1Für die Teilnahme an der Ausbildung und Fortbildung wird von den Prädikantinnen und Prädikanten ein Eigenbeitrag erhoben. 2Näheres regelt eine Gebührenordnung des Evangelischen Oberkirchenrates, die im Benehmen mit der bzw. dem Landeskirchlichen Beauftragten und im Benehmen mit dem Ausschuss für die Prädikantenarbeit erlassen wird.
(14) Der Dienst als Prädikantin oder Prädikant schließt eine Tätigkeit als freie Kasualrednerin oder freier Kasualredner aus.
#

§ 6
Landeskirchliche Beauftragte für die Prädikantenarbeit
(zu § 7 PrädG)

Die Landeskirchliche Beauftragte bzw. der Landeskirchliche Beauftragte hat über die im Prädikantengesetz und in dieser Rechtsverordnung genannten Aufgaben hinaus insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Organisation der Ausbildung, Beauftragung und Wiederbeauftragung der Prädikantinnen und Prädikanten,
  2. Aufstellung eines Ausbildungsplanes (§ 2 Abs. 2 S. 2) für die Ausbildungsinhalte,
  3. Begleitung der Prädikantinnen und Prädikantinnen bzw. der Bezirksbeauftragten,
  4. Organisation und Durchführung von Fortbildungen auf landeskirchlicher Ebene,
  5. Wahrnehmung der Geschäftsführung des Prädikantenausschusses.
#

§ 7
Ausschuss für die Prädikantenarbeit
(zu § 8 PrädG)

(1) 1Der Ausschuss für die Prädikantenarbeit besteht aus
  1. der bzw. dem Landeskirchlichen Beauftragten,
  2. der Leiterin bzw. dem Leiter der Abteilung Personalförderung im Evangelischen Oberkirchenrat,
  3. einer Person, die vom Predigerseminar Petersstift aus dem Kreis der Dozierenden entsandt wird,
  4. jeweils einer Person aus dem Kreis der Bezirksbeauftragten der Prälaturen Südbaden und Nordbaden,
  5. jeweils vier Prädikantinnen bzw. Prädikanten der Prälaturen Südbaden und Nordbaden.
2Die Mitglieder nach Nr. 4 und 5 werden auf Vorschlag der Bezirksbeauftragten durch den Evangelischen Oberkirchenrat für drei Jahre bestellt.
(2) 1Der Ausschuss für die Prädikantenarbeit nimmt die ihm nach Gesetz und dieser Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. 2Insbesondere berät der Ausschuss die Landeskirchliche Beauftragte bzw. den Landeskirchlichen Beauftragten
  1. in Fragen der Aus- und Fortbildung der Prädikantinnen und Prädikanten,
  2. bei der Aufstellung eines Ausbildungsplanes,
  3. im Vorfeld der Änderung der rechtlichen Regelungen der Prädikantenarbeit.
(3) Der Ausschuss für Prädikantenarbeit wird vor der Bestellung der bzw. des Landeskirchlichen Beauftragten angehört.
(4) 1Der Ausschuss für Prädikantenarbeit gibt sich eine Geschäftsordnung. 2In dieser wird insbesondere geregelt, wie die Personen bestimmt werden, die in den nach dieser Rechtsverordnung zu bildenden Kommissionen mitwirken.
#

§ 8
Bezirksbeauftragte
(zu § 9 PrädG)

(1) Die bzw. der Bezirksbeauftragte soll aus dem Kreis der im Kirchenbezirk tätigen oder wohnhaften Pfarrerinnen und Pfarrern bestellt werden.
(2) Vor der Bestellung beteiligt der Bezirkskirchenrat die im Kirchenbezirk tätigen Prädikantinnen und Prädikanten in angemessener Weise, beispielsweise im Rahmen eines Treffens bei der Bezirkssynode, im Rahmen eines Prädikantentreffens oder einer anderen Zusammenkunft der Prädikantinnen und Prädikanten.
#

§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens treten die Durchführungsbestimmungen zum Kirchlichen Gesetz über den Dienst von Prädikantinnen und Prädikanten (DB-PrädG) vom 6. August 2002 (GVBl. S. 190) außer Kraft.

#
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO-PrädG vom 13. September 2016 (GVBl. S. 202) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
#
2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO-PrädG vom 13. September 2016 (GVBl. S. 202) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
#
3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO-PrädG vom 13. September 2016 (GVBl. S. 202) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
#
4 ↑ Angefügt gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO-PrädG vom 13. September 2016 (GVBl. S. 202) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
#
5 ↑ Angefügt gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO-PrädG vom 13. September 2016 (GVBl. S. 202) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER