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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 01.01.2013

Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/85
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeiten nach den
§§ 260 bis 271 SGB III verrichten
(AR-ABM)

Vom 4. März 1985,
zuletzt geändert durch Art. 2 AR-Umstellung vom 16. Dezember 2005

(GVBl. 2006 S. 76)

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§ 1

( 1 ) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeiten nach §§ 260 bis 271 SGB III verrichten, gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ohne die sonstigen Tarifverträge nach Maßgabe der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die §§ 12 bis 20, 23 und 25 TVöD finden keine Anwendung.
( 3 ) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Absatz 1 ist ein Entgelt zu gewähren, das einschließlich der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben mindestens der Höhe der Bezuschussung entspricht. Das vereinbarte Entgelt ersetzt das entsprechend dem TVöD zustehende Entgelt.
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§ 2

Ergänzend zu den kündigungsrechtlichen Vorschriften des TVöD kann das Arbeitsverhältnis auch ohne Einhaltung einer Frist nach § 270 SGB III gekündigt werden.
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§ 3

nicht abgedruckt
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§ 4

entfallen