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Kirchengericht: | Disziplinarkammer der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 04.09.2012 |
Aktenzeichen: | D 1/2012 |
Rechtsgrundlage: | §§ 58 Abs. 3, 38 Abs. 1 Nr. 4 DG.EKD, § 55 Abs. 1 DG.EKD |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Beschluss, Entscheidung durch das vorsitzende Mitglied , Konkretisierungsgebot, Zurückweisen, eingestelltAmtsperiode |
Leitsatz:
- Gemäß den §§ 58 Abs. 3, 38 Abs. 1 Nr. 4 DG.EKD wird das Disziplinarverfahren ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss eingestellt, wenn die Disziplinarklage an nicht behebbaren Mängeln leidet. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied der Disziplinarkammer allein, weil die beisitzenden Mitglieder gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken.
- Das aus § 55 Abs. 1 DG.EKD resultierende Konkretisierungsgebot erfordert, dass in der Disziplinarklage Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben und die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden.
Tenor:
- Die Disziplinarklage der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 11. April 2012 wird zurückgewiesen.
- Das Disziplinarverfahren gegen Pfarrer N.N. wird gemäß §§ 58 Abs. 3, 38 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 DG.EKD eingestellt.
- Die Landeskirche trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten darin erwachsenen notwendigen Auslagen.