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Kirchengericht: | Disziplinarkammer der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 25.06.2008 |
Aktenzeichen: | D 1/2007 |
Rechtsgrundlage: | § 32 DG.EKD a. F. |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Akteneinsicht, Besitz kinderpornografischer Dateien, Beweismittel, Bilddateien, Disziplinarkammer, Entfernung aus dem Dienst, Kosten des Disziplinarverfahrens, Videodateien, kinderpornografische DateienAmtsperiode, Beweisverwertungsverbot |
Leitsatz:
Es besteht im Disziplinarverfahren kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft im Wege der Akteneinsicht an die Disziplinarkammer übersandten Beweismittel (Video- und Bilddateien und deren Ausdrucke).
Tenor:
- Pfarrer N. N. wird aus dem Dienst entfernt.
- Ihm wird für die Dauer von zwei Jahren nach Maßgabe des § 32 DG.EKD ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des gegenwärtig erdienten Ruhegehalts bewilligt.
- Er trägt die Kosten des Disziplinarverfahrens.