.Bekanntmachung
Bekanntmachung
zu den Grundsätzen der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Artikeln 15 und 16 der Landesverfassung
Bekanntmachung vom 4. Februar 2013 (Kultus und Unterricht [KuU] Nr. 5/2013 S. 30)
Vorbemerkung
#####Artikel 15 und 16 der Landesverfassung betonen mit der christlichen Gemeinschaftsschule eine Erziehung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte und halten die Schulen dazu an, in partnerschaftlicher Kooperation mit den unterschiedlichen Religionsgemeinschaften und unter Respektierung Andersdenkender auch die religiösen, spirituellen Bedürfnisse der Schüler einzubeziehen. Die christliche Gemeinschaftsschule ist aber keine Bekenntnisschule. Vielmehr steht diese Schule gleichermaßen für andere weltanschauliche oder religiöse Inhalte offen. Die unterschiedlichen Religionsgemeinschaften, ob christlich oder nichtchristlich, sind gleichberechtigt. Die Formulierung "christliche" Gemeinschaftsschule geht rechtsgeschichtlich auf Art. 37 der Verfassung des Landes Württemberg-Baden vom 28. November 1946 zurück und ist die klare Antithese zu der davor liegenden Verneinung der christlichen Ethik. Diese Formulierung bleibt somit auch in unserer religiös heterogenen Gesellschaft aktuell.
Die nachstehende Bekanntmachung enthält keine neuen Regelungen. Sie fasst bestehendes Recht zusammen.
- 1.
- Betroffene SchulartenDie Grundschulen sowie die Werkrealschulen und Hauptschulen sind christliche Gemeinschaftsschulen nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung. Die Gemeinschaftsschulen werden als christliche Gemeinschaftsschulen nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung geführt. Im Folgenden wird dargestellt, wie diese rechtlichen Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zu verstehen sind.
- 2.
- Grundsätze und Chancen des Badischen SimultanschulrechtsDie pädagogische Konzeption der christlichen Gemeinschaftsschule ist in den Artikeln 15 und 16 der Landesverfassung festgeschrieben und richtet sich nach den "Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben". Sie rekurriert damit auf eine liberale badische Tradition, die auf das Jahr 1868 zurückgeht und zuletzt im badischen Schulgesetz vom 7. Juli 1910 rechtlich fixiert war. Es ging darum, die damals noch gesellschaftsspaltenden christlichen Konfessionen Katholizismus und Protestantismus sowie die jüdische Religion durch die integrierende Arbeit der Schule zu einem einander respektierenden Miteinander zu führen.Dabei sollte die religiöse Dimension weder ausgeklammert noch durch eine Beliebigkeit ersetzt werden.Vielmehr sollte jeder Schüler in seinem Glauben angenommen und ernst genommen werden. Daher wurde ein jeweils getrennter Religionsunterricht vorgesehen, und zwar als ein Bekenntnisunterricht, in dem die Grundsätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft als im Glauben begründete Wahrheiten vermittelt werden.Das übrige Schulleben sollte gemeinsam gestaltet werden. Auch hier sollte die religiöse Dimension nicht völlig ausgeklammert sein, sondern durchaus mit einbezogen werden, soweit es mit der Pflicht der Schule zu religiöser Neutralität vereinbar ist.Dieses badische Simultanschulrecht hat sich als ein pädagogisches Erfolgsmodell erwiesen, so dass die Landesverfassung hieran anknüpft. Gleichwohl müssen bei der Übertragung und Fortentwicklung dieser Rechtsgedanken auf unsere moderne Zeit inzwischen eingetretene rechtliche und gesellschaftliche Änderungen berücksichtigt werden:
- Die Variationsbreite der religiösen Überzeugungen ist in der modernen Gesellschaft inzwischen sehr viel größer. So gibt es z. B. mehr Schüler, die christlichen Freikirchen angehören, und insbesondere kommt die große Zahl muslimischer Schüler hinzu. Sie müssen in die pädagogische Konzeption des badischen Simultanschulrechts einbezogen werden.
- Alle Religionsgemeinschaften sind seit der Weimarer Reichsverfassung gleichberechtigt. Daneben wird das Elternrecht gewährleistet, zu dem die Entscheidung über die religiöse oder weltanschauliche Erziehung gehört. Zudem ist die religiöse Freiheit der mit Vollendung des 14. Lebensjahres religionsmündigen Schüler zu respektieren. Die Schule darf daher - außerhalb des Religionsunterrichts - nicht christlich konfessionell fixiert sein. Die Bejahung des Christentums bezieht sich in erster Linie auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat; hierzu gehört insbesondere der Gedanke der Toleranz für Andersdenkende.
- Heute kommen viele Schüler aus agnostischen, areligiösen oder atheistischen Elternhäusern oder sie haben unabhängig von der häuslichen Erziehung eine eigene Sicht der Welt. Auch ihre Weltanschauung muss bei der Weiterentwicklung des badischen Simultanschulrechts respektiert werden.In anderen Ländern werden zur Lösung der mit dieser Vielfalt verbundenen Probleme religiöse Inhalte in der schulischen Erziehung ausgeklammert. Einer solchen Lösung stehen aber zwei Überlegungen entgegen. Zum einen ist für sehr viele Menschen die Religiosität ein wesentlicher Teil ihrer seelischen Konstitution, von dem nicht einfach abgesehen werden kann. Zum anderen wird die schulische Erziehung bei einer Ausklammerung jeglicher religiöser Inhalte der Pluralität unserer Gesellschaft nicht gerecht, da sie faktisch aus der Vielfalt eine Lebensform auswählen würde, nämlich diejenige, welche von Religiosität absieht. Diese Lebensform ist zu respektieren, ihre Übernahme in der schulischen Erziehung würde aber das Erziehungsrecht derjenigen Eltern vernachlässigen, die für ihre Kinder eine religiöse Erziehung wünschen. Dieser Nachteil ist umso größer, als mit der Entwicklung zu Ganztagesschulen der Anteil der Schule an der Erziehung insgesamt größer wird.Die Landesverfassung geht daher im badischen Simultanschulrecht nach Maßgabe der grundgesetzkonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht einen anderen Weg. Sie sieht in der schulischen Erziehung die Einbeziehung der Religiosität der Menschen vor, verpflichtet die Schule aber im konkreten Alltag zu pragmatischen Lösungen, die den unterschiedlichen religiösen und areligiösen Überzeugungen unter Einbeziehung gegenseitiger Toleranz und Respektierung gerecht wird. In dieser Lösung der Landesverfassung liegt gerade in der gegenwärtigen gesellschaftlichen Situation eine große Chance für die integrative Aufgabe der Schule.
- 3.
- Grundsatz des deutschen StaatskirchenrechtsNach der deutschen Verfassungstradition begreift der Staat seine religiöse Neutralität nicht als eine sich distanzierende Positionierung, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Insofern kennt die deutsche Verfassungstradition keinen strikten Laizismus mit einer völligen Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften. Vielmehr können Staat und Religionsgemeinschaften unter Wahrung der jeweiligen Unabhängigkeit partnerschaftlich zusammenwirken. Hierdurch hilft der Staat seinen Bürgern bei der Ausübung ihrer Religiosität, behandelt dabei die Religionsgemeinschaften gleich und achtet zugleich als neutrale Instanz auf den friedlichen Ausgleich unterschiedlicher Positionen und Interessen.
- 4.
- Staatlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag und religiöse Erziehung
- 4.1
- PartnerschaftDieser allgemeine Grundsatz des deutschen Staatskirchenrechts findet in der Erziehung und Bildung an den öffentlichen Schulen seine Fortsetzung. Der Staat hat einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag, in den für diejenigen, die dies wollen, auch die Religiosität einbezogen werden soll. Da sich der Staat im Hinblick auf seine religiöse Neutralität aber mit keinen religiösen Inhalten identifizieren darf und kann, nimmt er die Religionsgemeinschaften, die hierzu willens und in der Lage sind, in eine partnerschaftliche Mitverantwortung. Der Staat setzt hierbei den äußeren Rahmen, die Inhalte werden von den Religionsgemeinschaften verantwortet, welche wiederum die grundlegenden Werte der Verfassung respektieren müssen, da nur so ein religiöser und weltanschaulicher Pluralismus möglich ist.
- 4.2
- ReligionsunterrichtDie häufigste Form dieses partnerschaftlichen, pädagogischen Zusammenwirkens von Religionsgemeinschaft und Staat ist der Religionsunterricht. Die gegenüber früheren Jahrzehnten stärkere Ausfächerung unserer Gesellschaft im Religiösen hat dazu geführt, dass es in Baden-Württemberg römisch-katholischen, evangelischen, jüdischen, altkatholischen, syrisch-orthodoxen, alevitischen und auch - im Rahmen eines Modellprojektes - islamisch-sunnitischen Religionsunterricht gibt.
- 4.3
- Trennung von Schülern aus religiösen GründenIm Religionsunterricht sind die Schüler grundsätzlich nach Konfessionen getrennt. Die religiöse und weltanschauliche Pluralität bringt es mit sich, dass auch sonst auf eine Trennung von Schülern für Veranstaltungen mit religiösen Inhalten nicht immer verzichtet werden kann. So können Schüler zur Teilnahme an Festen oder Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft beurlaubt werden; für die in der Anlage zur Schulbesuchsverordnung aufgezählten religiösen Feste oder Veranstaltungen haben sie hierauf einen Anspruch. Auch zu den in der Verantwortung der jeweiligen Religionsgemeinschaft stehenden Schülergottesdiensten werden sie nach Maßgabe der einschlägigen Verwaltungsvorschrift freigestellt. Für den Konfirmandenunterricht halten die Schulen in der Klasse 8 den ganzen Mittwochnachmittag unterrichtsfrei.Mit einer Trennung von Schülern ist es auch verbunden, wenn Schüler während der Pause ein gemeinsames Gebet sprechen möchten oder wenn Schüler ihr Recht wahrnehmen, einer Veranstaltung mit religiösen Inhalten fernzubleiben.
- 4.4
- Gemeinsame Veranstaltungen, Respektierung religiöser UnterschiedeAuch wenn solche Trennungen unumgänglich sein können, so dient es doch der integrativen Aufgabe der Schule, auch bei Einbeziehung religiöser Inhalte auf das Gemeinsame hinzuwirken und Unterschiede im Religiösen gegenseitig zu respektieren.So ist es hilfreich, zu Schülergottesdiensten und zu Schulgottesdiensten, die auch in den Räumen der Schule gehalten werden können, alle Schüler einzuladen, unbeschadet ihres Rechtes fernzubleiben. Der Gottesdienst wird von den Religionsgemeinschaften bestimmt. Hierbei können sie berücksichtigen, dass ggf. nichtchristliche Schüler am Gottesdienst als Gäste teilnehmen.Daneben können die für die Schulen verantwortlichen Religionsgemeinschaften auch interreligiöse Feiern oder Andachten inhaltlich gestalten, in denen das Gemeinsame im Vordergrund steht. Die Vertreter der betroffenen Religionen (siehe oben Nr. 4.2) können zur Unterstützung solcher interreligiöser Feiern oder Andachten eine Liste gemeinsamer Lieder und Texte herausgeben.Die Schulen können Feiern wie die vielerorts traditionellen Weihnachtsfeiern auch unter Einbeziehung religiöser Inhalte veranstalten. Sie sollen als von der Schule verantwortete Veranstaltungen einen möglichst großen Teil der Schüler erreichen.
- 4.5
- SchulgebetFür das Schulgebet gelten die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze (siehe unten 7.6).
- 4.6
- Religiöse SymboleDer Grundsatz des friedvollen Miteinanders unter Respektierung religiöser Verschiedenheiten soll auch in der Frage religiöser Symbole zum Tragen kommen. So ist es bereits Praxis, dass bei muslimischen Schülerinnen ein aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch respektiert wird. In entsprechender Weise wird von muslimischer Seite, die in einigen Landesteilen bestehende Tradition toleriert, wonach in Schulen Kreuze hängen. Diese Tradition betrifft eine allgemeine Frage der Erziehung und des Unterrichts. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe unten Nummer 7.7 Rechtsgrundlagen) muss das Kreuz unter den dort genannten Voraussetzungen abgehängt werden.
- 5.
- Kulturelle Prägung durch das ChristentumDie christliche Gemeinschaftsschule ist nicht konfessionell fixiert. Die Bejahung des Christentums bezieht sich in erster Linie auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der abendländischen, auch von der Aufklärung geprägten Geschichte herausgebildet hat. Diese Bejahung wird durch Artikel 12 Abs. 1 der Landesverfassung unterstützt, wonach die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott und im Geiste der christlichen Nächstenliebe zu erziehen ist. In der schulischen Praxis sind damit Konkretisierungen verbunden, von denen nachstehend folgende benannt werden:
- 5.1
- Die Schulen sind gehalten, Schul- und Schülergottesdienste zu veranstalten und religiös geprägte Traditionen zu pflegen, wie Weihnachtsfeiern oder die in einigen Landesteilen gebräuchliche Tradition des Kreuzes im Klassenzimmer nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
- 5.2
- Das Erziehungsziel "in der Ehrfurcht vor Gott" macht es schulordnungswidrig, wenn religiöse Gefühle von Mitmenschen verletzt werden. Zugleich ist damit in der Landesverfassung ein religiöser Kern angesprochen, an den für interreligiöse Feiern und Andachten angeknüpft werden kann.
- 5.3
- Das Erziehungsziel "im Geiste der christlichen Nächstenliebe" kann durch praktische Projekte unterstützt werden. So ist die Schülermitverantwortung ausdrücklich vom allgemeinen Sammlungsverbot an Schulen ausgenommen, wenn sie für eine mitmenschliche Hilfe Mittel bereitstellen möchte. Das Gebot der Nächstenliebe ist auch eine Grundlage des Judentums und des Islam.
- 5.4
- In den profanen Fächern (insbesondere Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Kunst und Musik) wirkt das Christentum durch die faktischen, geschichtlichen Gegebenheiten. So ist die abendländische Geschichte in großen Teilen zugleich auch Kirchengeschichte, der Musikunterricht kann religiös geprägte Werke und Lieder nicht ausklammern.
- 5.5
- Der prägende Kultur- und Bildungsfaktor des Christentums impliziert die Freiheit des Menschen. Dazu gehört auch die Wissenschaftsfreiheit. Die freie Auseinandersetzung mit Literatur, die Validität der Ergebnisse empirischer Beobachtungen in den Naturwissenschaften oder der Ergebnisse historischer, auch die Ursprünge von Religionen einbeziehender Forschungen dürfen nicht mit Rücksicht auf religiöse Empfindlichkeiten eingeschränkt werden.
- 5.6
- Zu der Freiheit des Menschen gehört insbesondere die Religionsfreiheit. Wer an Veranstaltungen der Schule mit religiösen Inhalten nicht teilnehmen möchte, muss die Möglichkeit haben, in zumutbarer, das heißt diskreter und nicht diskriminierender Weise auszuweichen. Daneben darf auch sonst kein sozialer Druck auf die Schüler ausgeübt werden, sich im Religiösen zu beteiligen. Dies gilt auch im Verhältnis der Schüler untereinander.
- 6.
- Rechtliche Situation in den anderen SchulartenDer oben beschriebene Rahmen der christlichen Gemeinschaftsschule folgt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auch auf Grund dieser Rechtsprechung sind in der Frage der Einbeziehung der religiösen Dimension in die schulische Erziehung die Unterschiede zwischen den in Art. 15 der Landesverfassung genannten christlichen Gemeinschaftsschulen und den hierin nicht einbezogenen Schularten geringer geworden.Auch für diese Schularten sind der Religionsunterricht als Bekenntnisunterricht und die Erziehungsziele "in der Ehrfurcht vor Gott" und "im Geiste der christlichen Nächstenliebe" verbindlich. Auch die Ausführungen zu dem faktisch prägenden Kultur- und Bildungsfaktor des Christentums (oben Nummer 5) oder zur Rücksichtnahme bei besonderen religiösen Anlässen (siehe oben Nr. 4.3) gelten im Wesentlichen für alle Schularten. Auch sind in allen Schularten Schul- und Schülergottesdienste sowie Schulgebete rechtlich möglich. Nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift sollen Schul- und Schülergottesdienste auch in den anderen Schularten angeboten werden.Ein Unterschied zwischen den christlichen Gemeinschaftsschulen und den hierin nicht einbezogenen Schularten liegt in der besonderen Betonung einer Erziehung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte. Ein weiterer Unterschied liegt in der Verbindlichkeit der Einbeziehung religiöser Inhalte: Die christlichen Gemeinschaftsschulen sind rechtlich dazu angehalten, in den beschriebenen Grenzen, unter Wahrung des Grundsatzes der Toleranz und der Achtung gegenüber Andersdenkenden, auch den religiösen, spirituellen Bedürfnissen der Schüler zu entsprechen, für die anderen Schulen bleiben diese Möglichkeiten ein Angebot.
- 7.
- Rechtsgrundlagen, höchstrichterliche Entscheidungen, VerwaltungsvorschriftenDie Ausführungen in den Nummern 1 bis 6 beruhen insbesondere auf folgenden Rechtsgrundlagen, Verwaltungsvorschriften und höchstrichterlichen Entscheidungen:
- 7.1
- VerfassungArtikel 4, 6 und 7 des Grundgesetzes sowie Artikel 140 des Grundgesetzes mit seinen Verweisungen auf die Kirchenartikel der Weimarer Verfassung, Artikel 12, 13 Satz 1, 15, 16, 17 Abs. 1 und 18 der Landesverfassung.Artikel 12 Landesverfassung,,(1) Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher oder politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend."Artikel 13 Satz 1 Landesverfassung"Die Jugend ist gegen Ausbeutung und gegen sittliche, geistige und körperliche Gefährdung zu schützen."Artikel 15 Landesverfassung,,(1) Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.(2) Öffentliche Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) in Südwürttemberg-Hohenzollern, die am 31. März 1966 als Bekenntnisschulen eingerichtet waren, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in staatlich geförderte private Volksschulen desselben Bekenntnisses umgewandelt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz, das einer Zweidrittelmehrheit bedarf.(3) Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muss bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden."Artikel 16 Landesverfassung,,(1) In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.(2) Bei der Bestellung der Lehrer an den Volksschulen ist auf das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer dürfen jedoch nicht benachteiligt werden.(3) Ergeben sich bei der Auslegung des christlichen Charakters der Volksschule Zweifelsfragen, so sind sie in gemeinsamer Beratung zwischen dem Staat, den Religionsgemeinschaften, den Lehrern und den Eltern zu beheben."Artikel 17 Abs. 1 Landesverfassung,,(1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit und der sozialen Ethik."Artikel 18 Landesverfassung"Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des Lehrers überlassen."
- 7.2
- Gesetz§ 8 a Absatz 1 Satz 6 Schulgesetz:"Die Gemeinschaftsschule wird als christliche Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung geführt."§ 5 des Reichsgesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939):"Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösem Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden."
- 7.3
- Rechtsverordnung§§ 1 und 4 Schulbesuchsverordnung einschließlich der Anlage.
- 7.4
- VerwaltungsvorschriftenVerwaltungsvorschrift "Schul- und Schülergottesdienst, Buß- und Bettag", Verwaltungsvorschrift über "Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen an Schulen" mit dem Satz: "Sammlungen, die Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Schülermitverantwortung durchführen, sind in der Schule zulässig."
- 7.5
- Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur christlichen Gemeinschaftsschule (Beschluss vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29 ff.) mit folgenden tragenden Gründen:" 'Negative' und 'positive' Religionsfreiheit stehen hier in einem Spannungsverhältnis. Die Ausschaltung aller weltanschaulich-religiösen Bezüge würde die bestehenden weltanschaulichen Spannungen und Gegensätze nicht neutralisieren, sondern diejenigen Eltern in ihrer Glaubensfreiheit benachteiligen, die eine christliche Erziehung ihrer Kinder wünschen und von Staats wegen gezwungen würden, diese in eine laizistische Schule zu schicken...""Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Landesgesetzgeber die Einführung christlicher Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Volksschule nicht schlechthin verboten ist, mag auch eine Minderheit der Erziehungsberechtigten, die bei der Erziehung ihrer Kinder dieser Schule nicht ausweichen kann, keine religiöse Erziehung wünschen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die gewählte Schulform, soweit sie auf die Glaubens- und Gewissensentscheidungen der Kinder Einfluss gewinnen kann, nur das Minimum an Zwangselementen enthält. Die Schule darf daher keine missionarische Schule sein und keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchen; sie muss auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein. Das Erziehungsziel einer solchen Schule darf - außerhalb des Religionsunterrichts, zu dessen Besuch niemand gezwungen werden kann - nicht christlich konfessionell fixiert sein. Die Bejahung des Christentums in den profanen Fächern bezieht sich in erster Linie auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat, nicht auf die Glaubenswahrheiten, und ist damit auch gegenüber dem Nichtchristen durch das Fortwirken geschichtlicher Gegebenheiten legitimiert. Zu diesem Faktor gehört nicht zuletzt der Gedanke der Toleranz für Andersdenkende."
- 7.6
- Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schulgebet (Beschluss vom 16. Oktober 1979, BVerfGE 52, 232 ff.) mit folgenden Leitsätzen:
- “1.
- Es ist den Ländern im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit freigestellt, ob sie in nicht bekenntnisfreien Gemeinschaftsschulen ein freiwilliges, überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen.
- 2.
- Das Schulgebet ist grundsätzlich auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein Schüler oder dessen Eltern der Abhaltung des Gebets widersprechen; deren Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit wird nicht verletzt, wenn sie frei und ohne Zwänge über die Teilnahme am Gebet entscheiden können.
- 3.
- Die bei Beachtung des Toleranzgebots regelmäßig vorauszusetzende Freiwilligkeit ist ausnahmsweise nicht gesichert, wenn der Schüler nach den Umständen des Einzelfalls der Teilnahme nicht in zumutbarer Weise ausweichen kann."
- 7.7
- Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Kreuz im Klassenzimmer (Urteil vom 21.4.1999 6 C 18/98 München, BVerwGE 109, 40 ff.), deren Leitsätze wie folgt lauten:
- “1.
- Die Regelung des Art. 7 III BayEUG, wonach in allen Klassenräumen derVolksschulen ein Kreuz anzubringen ist, dem jedoch aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung widersprochen werden kann, verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das Neutralitätsgebot und die negative Glaubensfreiheit.
- 2.
- Die Widerspruchsregelung ist bundesverfassungskonform dahin anzulegen, dass sich die Widersprechenden dann, wenn sie sich auf derartige ernsthafte und einsehbare Gründe stützen, eine Einigung nicht zustande kommt und andere zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen, letztlich durchsetzen müssen (vgl. auch BayVerfGH, NJW 1997,3157 =BayVBl1997, 686).
- 3.
- Für die Annahme ernsthafter und einsehbarer Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung reicht es aus, wenn aus den Darlegungen der Eltern deutlich wird, dass sie Atheisten sind und/oder aus antireligiösen Auffassungen heraus es als unzumutbar ansehen, dass ihr Kind in der Erziehung religiösen Einflüssen ausgesetzt werde. Weltanschauliche Indifferenz kann dagegen einen Widerspruch nicht tragen. Ein freies Vetorecht besteht nicht.
- 4.
- Die Widerspruchsregelung ist verfassungskonform dahin zu handhaben, dass vorhersehbare Konflikte wegen der Anbringung des Kreuzes möglichst von vornherein vermieden und notfalls schon bei der Klasseneinteilung berücksichtigt werden.1# Der Schulleiter hat während des gesamtenVerfahrens die gebotene Diskretion zu wahren."
Anmerkung: Diese Entscheidung steht im Einklang mit der später ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil vom 18. März 2011, Application Nr. 30814/06).
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1 ↑ Der Leitsatz Ziffer 4 Satz 1 bezieht sich auf die besondere Rechtslage in Bayern, wonach die Anbringung des Kreuzes in den Volksschulen gesetzlich angeordnet ist. Demgegenüber beruht in Baden-Württemberg das Kreuz im Klassenzimmer auf Tradition, ohne gesetzliche oder behördliche Anordnung. Dieser Satz bedeutet daher nicht, dass die Bejahung oder Verneinung des Kreuzes in Baden-Württemberg ein Kriterium der Klassenbildung sein soll.
1 ↑ Der Leitsatz Ziffer 4 Satz 1 bezieht sich auf die besondere Rechtslage in Bayern, wonach die Anbringung des Kreuzes in den Volksschulen gesetzlich angeordnet ist. Demgegenüber beruht in Baden-Württemberg das Kreuz im Klassenzimmer auf Tradition, ohne gesetzliche oder behördliche Anordnung. Dieser Satz bedeutet daher nicht, dass die Bejahung oder Verneinung des Kreuzes in Baden-Württemberg ein Kriterium der Klassenbildung sein soll.