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Kirchengericht: | Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Beschluss |
Datum: | 22.06.2012 |
Aktenzeichen: | 1 Sch 7/2012 |
Rechtsgrundlage: | § 40 j MVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Mitbestimmung bei Facebook) |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Facebook, Mitbestimmung |
Leitsatz:
Eine Facebook-Firmenseite, die keine persönlichen Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern enthält und auch inhaltlich nicht dazu auffordert, Kommentare über diese abzugeben, ist keine technische Einrichtung im Sinne des § 40 j MVG. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung einer solchen Seite ist nicht gegeben.
Tenor:
Die Anträge werden zurückgewiesen.