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Kirchengericht: | Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 20.11.2009 |
Aktenzeichen: | VG 1/2009 |
Rechtsgrundlage: | § 66 Abs. 1 KGB.EKD (Zurruhesetzung aus gesundheitlichen Gründen) |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Zurruhesetzung aus gesundheitlichen Gründen |
Leitsatz:
Bei der zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit zu treffenden Prognose, der krankheitshalber keinen Dienst verrichtende Kirchenbeamte werde auch in den folgenden sechs Monaten nicht wieder voll dienstfähig werden, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Erstbescheids der Zurruhesetzung an. Hat sich im Beschwerdeverfahren die Prognose durch Zeitablauf bestätigt, können anderslautende ärztliche Gutachten dem nicht entgegengehalten werden.
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.