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Kirchengericht: | Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 06.10.2004 |
Aktenzeichen: | VG 1/2004 |
Rechtsgrundlage: | Artikel 9 Abs. 2, 105, 111 Abs. 2 GO |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Amtsperiode |
Leitsatz:
- Die Regelung, dass gewählte Mitglieder der Organe kirchlicher Körperschaften bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt bleiben, gilt auch für Ein-Personen-Organe, die in gleicher Weise der demokratischen Legitimation bedürfen. Die Vorschrift soll das Bestehen der Funktionsfähigkeit kirchlicher Körperschaften nicht nur für Kollegialorgane gewährleisten. Zu Art. 105 GO (= § 137 GO i.d.F. von 2004) (Verlängerung der Amtsperiode bis zur Neuwahl)
- Ämterhäufung ist im kirchlichen Bereich zulässig, soweit sie nicht ausdrücklich gesetzlich untersagt ist. Es gibt grundsätzlich keine ungeschriebenen Inkompatibilitäten. Konfliktlagen ist mit Hilfe der Befangenheitsvorschriften (Art. 111 Abs. 2 GO) zu begegnen. Zu Art. 9 Abs. 2 GO (= § 6 Abs. 2 GO i.d.F. von 2004) (Gleichberechtigte Übernahme kirchlicher Ämter und Aufgaben)
Tenor:
- Die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 31.03.2004 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landeskirchenrats vom 29.07.2004 wird aufgehoben.
- Die Entscheidung der Bezirkssynode der Beklagten zu 2 vom 20.02.2003 und insoweit die Beschwerdeentscheidungen des Evangelischen Oberkirchenrats vom 31.03.2004 und des Landeskirchenrats vom 29.07.2004 werden aufgehoben und der Beklagte zu 2 wird verpflichtet, die Bewerbung des Klägers zur Wahl des Bezirksdiakoniepfarrers zuzulassen.
- Es wird festgestellt, dass es rechtswidrig gewesen ist, den Kläger nicht zu den Sitzungen des Bezirkskirchenrats des Beklagten zu 2 vom 24.06.2002, 22.07.2002, 24.11.2003 und 19.07.2004 einzuladen.
- Es wird festgestellt, dass der Kläger als Bezirksdiakoniepfarrer zu den Sitzungen des Bezirkskirchenrats des Beklagten zu 2 auch dann zu laden ist, wenn Fragen der Diakonie behandelt werden, die Verfahrensfragen betreffen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagten zu ¾.
- Von der Erhebung von Gebühren (Gerichtskosten) wird abgesehen.