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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:05.02.2002
Aktenzeichen:VG 2/2001
Rechtsgrundlage:§ 79 Abs. 1 Nr. 11 PfDG (Versetzung gegen den Willen des Betroffenen)
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Versetzung wider Willen
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Leitsatz:

Die Annahme, dass eine gedeihliche Wahrnehmung des Dienstes eines Pfarrers in der bisherigen Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet ist, ist eine Prognoseentscheidung der Kirchenleitung, die auf Grund des mit ihr verbundenen Beurteilungsspielraums nur begrenzt gerichtlich nachprüfbar ist. Wenn diese Entscheidung an eine Beeinträchtigung der Kommunikation mit Gremien der betroffenen Kirchengemeinde anknüpft, kann von einer nachhaltigen, auf andere Weise nicht mehr zu behebenden Störung im Verhältnis zum Pfarrer ausgegangen werden, wenn ein bestehender Streit über die Gremien hinaus in die Gemeinde hineinwirkt und objektiv zu einer Zerrüttung des christlichen Miteinanders führt. Dabei verbietet sich im gerichtlichen Verfahren eine weitergehende Aufklärung der Ursachen und Motive des Konflikts, da sich für die Prognoseentscheidung Fragen nach Pflichtwidrigkeiten und dem Verschulden nicht stellen. 1#

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gebühren (Gerichtskosten) wird abgesehen.

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1 ↑ Die Entscheidung basiert auf dem Pfarrdienstgesetz vom 22. Oktober 1998 in der bis dahin geltenden Fassung.