.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
Rechtsverordnung
über Opfer, Kollekten, Spenden und Sammlungen
(Kollektenordnung - KolRVO)
Vom 15. November 2011 (GVBl. S. 277)
geändert am 3. Novmeber 2015 (GVBl. S. 177)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 98 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 15. April 2011 (GVBl. S. 113) folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Allgemeine Bestimmungen zu Opfer und Kollekten
(
1
)
Opfer verbleiben zur Deckung der allgemeinen Ausgaben in der eigenen Gemeinde und sind im Haushaltsplan zu veranschlagen.
(
2
)
1 Kollekten sind zweckgebunden und können sowohl für die eigene Gemeinde als auch für Dritte erhoben werden. 2 Sie sind unmittelbar ihrem Zweck zuzuführen.
(
3
)
Opfer und Kollekten gehören zum Gottesdienst.
(
4
)
1 Die Verwendung von Opfer und Kollekten ist vor ihrer Erhebung bekannt zu machen. 2 Bei den Kollekten nach dem Kollektenplan der Evangelischen Landeskirche in Baden ist sinngemäß der vom Evangelischen Oberkirchenrat bereitgestellte Abkündigungstext zu verwenden.1#
(
5
)
Die Erträge von Opfer und Kollekten sind in geeigneter Weise und zeitnah bekannt zu geben.
#§ 2
Terminierung und Zweck
(
1
)
1 Die Anordnung von Termin und Zweck landeskirchlicher Kollekten erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat gemäß Artikel 78 Abs. 2 Nr. 11 GO, grundsätzlich im jährlichen Kollektenplan. 2 Dieser wird im Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
(
2
)
An Sonn- und Feiertagen, für die keine Kollekten nach Absatz 1 vorgesehen ist, kann der Kirchenbezirk bzw. Stadtkirchenbezirk eine Bezirkskollekte vorsehen.
(
3
)
In Gottesdiensten, für die keine Kollekten nach den Absätzen 1 bzw. 2 vorgesehen sind, sind die Kirchengemeinden bzw. Pfarrgemeinden berechtigt, Kollekten nach eigenem Ermessen zu erheben.
#§ 3
Erhebung
(
1
)
Die Kirchengemeinden bzw. Pfarrgemeinden sind verpflichtet, die landeskirchlichen Kollekten und Bezirkskollekten zu erheben.
(
2
)
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt ohne Rücksicht darauf, an welchem Ort oder zu welcher Tageszeit die Gottesdienste stattfinden, ausgenommen sind Kindergottesdienste, soweit nicht im Kollektenplan besonders genannt, selbstständige Tauf- und Traugottesdienste sowie Bestattungsgottesdienste.
(
3
)
1 Gemeinden, in denen nicht regelmäßig an Sonn- und Feiertagen ein Gottesdienst gehalten wird, erheben die Kollekten, die im Kollektenplan für den Tag des Gottesdienstes vorgesehen sind. 2 Bei werktäglichen Gottesdiensten sind die im Kollektenplan für den folgenden Sonn- bzw. Feiertag vorgesehenen Kollekten zu erheben.
(
4
)
Kollekten müssen vom Opfer klar getrennt erhoben werden.
(
5
)
1 Kollekten sind zeitnah und in vollem Umfang ohne Abzug von Verwaltungsgebühren zweckentsprechend zu verwenden. 2 Der Verwendungsnachweis ist vom Kollektenempfänger sicherzustellen.
#§ 4
Opferbuch
(
1
)
Für den zahlenmäßigen Nachweis der Opfer- und Kollektenerträge ist das beim Evangelischen Oberkirchenrat erhältliche Opfer- und Kollektenbuch (Opferbuch) für Durchschreibeverfahren zu führen.
(
2
)
Das Opferbuch ist in der Sakristei aufzubewahren.
(
3
)
1 Das Opfer und die Kollekten sind grundsätzlich sofort nach dem Gottesdienst, in dem sie erhoben wurden, von zwei Kirchenältesten oder, wenn solche nicht anwesend sind, von zwei anderen damit zu beauftragenden Gemeindegliedern, die die Wählbarkeit nach § 4 LWG haben, zu zählen und in das Opferbuch einzutragen. 2 Der Eintrag ist durch Unterschrift der Zählenden zu bestätigen. 3 Die Gelder sind sicher zu verwahren und zeitnah bei der zuständigen kirchlichen Kasse einzuzahlen und von dieser zu verbuchen.
(
4
)
1 Spätestens nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs ist das Opferbuch vom Kirchengemeinderat bzw. Ältestenkreis abzuschließen. 2 Die Durchschrift ist zu entnehmen und der Kasse der zuständigen Stelle (z. B. Verwaltungs- und Serviceamt) zu übermitteln.
(
5
)
1 Am Jahresende sind für Opfer und Kollekten die Gesamtsummen zu bilden und mit den Buchungen im Sachbuch zu vergleichen. 2 Etwaige Unstimmigkeiten sind umgehend aufzuklären.
(
6
)
1 Bei Berichtigungen von Beträgen muss der ursprüngliche Betrag leserlich bleiben. 2 Die Änderung ist vom Anordnungsberechtigten abzuzeichnen.
(
7
)
Die Durchschriften des Opferbuches sind mit den Kassenanordnungen den Rechnungsbelegen anzuschließen.
§ 5
Kollektenabführung
1 Die Erträge landeskirchlicher Kollekten sind spätestens sechs Wochen nach ihrer Erhebung über das Dekanat an die Landeskirchenkasse zu überweisen. 2 Das Dekanat kann auch eine andere Stelle (z.B. Verwaltungs- und Serviceamt) als Erfüllungsgehilfen mit der Überweisung nach Satz 1 beauftragen. 3 Mit der Überweisung wird eine Liste der Gemeinden vorgelegt, die bis zu diesem Zeitpunkt die Kollekten nicht abgeführt haben. 4 Dem Dekanat obliegt es, die Einhaltung des Kollektenplans und die fristgerechte Abführung zu überwachen sowie die säumigen Gemeinden zu erinnern. 5 Gegebenenfalls ist der Evangelische Oberkirchenrat zu unterrichten.2#
#§ 6
Sammlungen
(
1
)
Bei öffentlichen Sammlungen (sog. Haus- und Straßensammlungen) sind die staatlichen Bestimmungen zu beachten.
(
2
)
1 Die Sammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (Opferwoche der Diakonie) ist ebenfalls innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 an die Landeskirchenkasse abzuliefern. 2 Dabei ist folgende Verteilung zu beachten:
- 20 Prozent des Sammlungsergebnisses verbleiben bei der örtlichen Kirchengemeinde bzw. Pfarrgemeinde für diakonische Zwecke,
- 30 Prozent des Sammlungsergebnisses erhält das örtliche Diakonische Werk bzw. der Diakonieverband des Kirchenbezirks,
(
3
)
Zur Veranstaltung einer kirchen- bzw. pfarrgemeindlichen Sammlung ist ein Beschluss des Kirchengemeinderats bzw. Ältestenkreises erforderlich.
(
4
)
1 Die Erträge sind anhand der Sammlungsunterlagen unverzüglich nach Abschluss der Sammlung vom Kirchengemeinderat bzw. Ältestenkreis festzustellen und der zuständigen kirchlichen Kasse zuzuführen. 2 Die zeitnahe, vollständige und zweckentsprechende Verwendung ist sicherzustellen. 3 Die Sammlungsunterlagen sind mit den Kassenanordnungen den Rechnungsbelegen anzuschließen.
#§ 7
Spenden
(
1
)
Kirchliche Mitarbeitende haben Geldbeträge, die ihnen für Aufgaben der Kirchengemeinde bzw. Pfarrgemeinde und für kirchliche Einrichtungen übergeben werden, von privaten Geldern getrennt zu halten und umgehend ihrer Bestimmung entsprechend der zuständigen kirchlichen Kasse zuzuführen.
(
2
)
Der Kirchengemeinderat bzw. Ältestenkreis ist über den Eingang von Spenden regelmäßig zu unterrichten.
(
3
)
Zweckbestimmte Spenden sind zeitnah und in vollem Umfang zweckentsprechend zu verwenden.
(
4
)
Die Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 4. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 3) über die Annahme von Zuwendungen und Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen bleibt hiervon unberührt.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten4#
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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1 ↑ Gemäß Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über Opfer, Kollekten, Spenden und Sammlungen vom 3. November 2015 (GVBl. S. 177), mit Wirkung zum 10. Dezember 2015.
1 ↑ Gemäß Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über Opfer, Kollekten, Spenden und Sammlungen vom 3. November 2015 (GVBl. S. 177), mit Wirkung zum 10. Dezember 2015.
#
2 ↑ Gemäß Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über Opfer, Kollekten, Spenden und Sammlungen vom 3. November 2015 (GVBl. S. 177), mit Wirkung zum 10. Dezember 2015.
2 ↑ Gemäß Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über Opfer, Kollekten, Spenden und Sammlungen vom 3. November 2015 (GVBl. S. 177), mit Wirkung zum 10. Dezember 2015.
#
3 ↑ Gemäß Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über Opfer, Kollekten, Spenden und Sammlungen vom 3. November 2015 (GVBl. S. 177), mit Wirkung zum 10. Dezember 2015.
3 ↑ Gemäß Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über Opfer, Kollekten, Spenden und Sammlungen vom 3. November 2015 (GVBl. S. 177), mit Wirkung zum 10. Dezember 2015.
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4 ↑ Siehe GVBl. Nr. 15/2011 S. 291 zur Aufhebung der Bekanntmachungen vom 17. Januar 1969 und vom 29. April 1998 mit Wirkung vom 01.01.2012.
4 ↑ Siehe GVBl. Nr. 15/2011 S. 291 zur Aufhebung der Bekanntmachungen vom 17. Januar 1969 und vom 29. April 1998 mit Wirkung vom 01.01.2012.