.

Satzung für das Kuratorium
der Evangelischen Hochschule Freiburg

Vom 6. Juli 2010 (GVBl. S. 158),

geändert 3. Dezember 2013 (GVBl. 2014 S. 13)
zuletzt geändert 14. Januar 2020 (GVBl. S. 110)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 7 Abs. 3 des Kirchlichen Gesetzes über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G) vom 24. April 2010 (GVBl. S. 111) nachstehende Satzung:
####

§ 1
Bezeichnung und Mitglieder

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat bildet an der Evangelischen Hochschule Freiburg (Hochschule) ein Kuratorium. Es führt die Bezeichnung Kuratorium der Evangelischen Hochschule Freiburg (Kuratorium).
( 2 ) Dem Kuratorium gehören als Mitglieder an (§ 7 Abs. 3 EH-G):
  1. das nach dem Geschäftsverteilungsplan des Evangelischen Oberkirchenrats für die Hochschule zuständige theologische Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats,
  2. eine rechtskundige Vertreterin bzw. ein rechtskundiger Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats,
  3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Diakonischen Werks der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V.,
  4. mindestens zwei Mitglieder der Landessynode.
( 3 ) Das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 1 führt den Vorsitz im Kuratorium; im Falle seiner Verhinderung führt seine Stellvertretung (Artikel 79 Abs. 5 GO) den Vorsitz.1# Das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 2 wird vom Evangelischen Oberkirchenrat, das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 3 vom Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. entsandt. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 4 werden von der Landessynode für die Dauer der Amtsperiode aus ihrer Mitte berufen.
( 4 ) Die Rektorin bzw. der Rektor und die Kanzlerin bzw. der Kanzler der Hochschule nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil, ebenso bei Bedarf die Prorektorin bzw. der Prorektor der Hochschule.2#
#

§ 2
Zuständigkeiten und Rechte

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat überträgt dem Kuratorium folgende Zuständigkeiten:
  1. Entwicklung und Planung neuer Studiengänge,
  2. Fachaufsicht über die Hochschule im Rahmen des Landeshochschulgesetzes, des EH-G und der Verfassung der Hochschule,
  3. Genehmigung von Vorschriften, die von Organen der Hochschule beschlossen wurden,
  4. -aufgehoben-3#
( 2 ) Vor folgenden Entscheidungen des Evangelischen Oberkirchenrats bzw. des Landeskirchenrats ist das Einvernehmen mit dem Kuratorium herzustellen:
1.
a) Berufung, Wiederberufung und Amtszeitverlängerung der Rektorin bzw. des Rektors (§ 13 Abs. 4 EH-G),
b) Berufung und Einstellung der Kanzlerin bzw. des Kanzlers (§ 13 Abs. 3 EH-G),
c) Berufung und Einstellung der Professorinnen bzw. Professoren (§ 13 Abs. 3 EH-G),
d) Bestätigung der Wahl der Prorektorin bzw. des Prorektors (§ 17 Abs. 5 Satz 3 RVO Verfassung EH),4#
2.
Genehmigung von Hochschuleinrichtungen im Sinne des Landeshochschulgesetzes (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 EH-G),
3.
Erlass, Änderung oder Aufhebung der Verfassung der Hochschule (§ 5 EH-G),
4.
Erlass, Änderung oder Aufhebung von Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule (§ 6 Nr. 3 EH-G),
5.
Planung und Durchführung von größeren Baumaßnahmen an der Hochschule.
( 3 ) Das Kuratorium wirkt bei der Erstellung des Entwurfs der Budgetplanung und des Stellenplans der Hochschule mit und nimmt das Budgetergebnis zur Kenntnis.
#

§ 3
Auskunftsverlangen

Das Kuratorium kann vom Rektorat5# die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
#

§ 4
Sitzungen

( 1 ) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Semester zusammen.
( 2 ) Die Rektorin bzw. der Rektor berichtet in den Sitzungen über die Situation der Hochschule und über aktuelle Entwicklungen an der Hochschule.
( 3 ) Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums und das Zustandekommen von Beschlüssen richten sich nach Artikel 108 GO.
( 4 ) Das Kuratorium kann Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren treffen, sofern keines seiner Mitglieder diesem Verfahren widerspricht. -aufgehoben-6#
( 5 ) Die Kanzlerin bzw. der Kanzler führt über die Sitzungen ein Protokoll und gibt es nach seiner Genehmigung durch das Kuratorium dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Kenntnis.
#

§ 5
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung für das Kuratorium der Evangelischen Fachhochschule Freiburg – Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik – staatlich anerkannte Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 189) außer Kraft.

#
1 ↑ Geändert gemäß der Satzung zur Änderung der Satzung für das Kuratorium der Evangelischen Hochschule Freiburg vom 14. Januar 2020 (GVBl. S. 110) mit Wirkung zum 1. Februar 2020.
#
2 ↑ Gem. § 1 Nr. 1 Satzung zur Änderung der Satzung für das Kuratorium der Evangelischen Hochschule Freiburg (GVBl. Nr. 1/2014 S. 13) mit Wirkung vom 1. Jan. 2014.
#
3 ↑ Aufgehoben gemäß der Satzung zur Änderung der Satzung für das Kuratorium der Evangelischen Hochschule Freiburg vom 14. Januar 2020 (GVBl. S. 110) mit Wirkung zum 1. Februar 2020.
#
4 ↑ Gem. § 1 Nr. 2 Satzung zur Änderung der Satzung für das Kuratorium der Evangelischen Hochschule Freiburg (GVBl. Nr. 1/2014 S. 13) mit Wirkung vom 1. Jan. 2014.
#
5 ↑ Gem. § 1 Nr. 3 Satzung zur Änderung der Satzung für das Kuratorium der Evangelischen Hochschule Freiburg (GVBl. Nr. 1/2014 S. 13) mit Wirkung vom 1. Jan. 2014.
#
6 ↑ Aufgehoben gemäß der Satzung zur Änderung der Satzung für das Kuratorium der Evangelischen Hochschule Freiburg vom 14. Januar 2020 (GVBl. S. 110) mit Wirkung zum 1. Februar 2020.