.##
B Änderungen und Ergänzungen zu Anlage 1 TVöD – Entgeltordnung (VKA)1#
##1. Ergänzungen zu Teil B Abschnitt XXIV für den Bereich BT-V und BT-B
- Die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 wird wie folgt ergänzt:Der hauswirtschaftliche und landwirtschaftliche Erziehungsdienst ist dem handwerklichen Erziehungsdienst gleichgestellt.
- Die Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 2 wird wie folgt ergänzt:Hauswirtschaftsmeisterinnen und Hauswirtschaftsmeister im hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst als Gruppenleiterin / Gruppenleiter sind wie Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister im handwerklichen Erziehungsdienst einzugruppieren.
- Die Protokollerklärung Nr. 1 wird wie folgt ergänzt:Die Bestimmungen über die Zulagen finden entsprechende Anwendung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Erziehungsdienst sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Entgeltgruppe 11 in Heimen für Nichtsesshafte und Gefährdete.
- § 24 Abs. 2 TVöD findet auf die Zulage nach der Protokollerklärung 1a Satz 1 in Entgeltordnung VKA Teil B Abschnitt XXIV keine Anwendung.
2. Änderungen und Ergänzungen zum Teil B Abschnitt XXIV für den Bereich Tageseinrichtungen für Kinder (BT-V)
a) Die Entgeltgruppe S 8a wird um folgende Fallgruppe erweitert:
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung, sowie Beschäftigte nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege Baden-Württemberg (Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg - KiTaG BaWü), in Kindertagesstätten in der Funktion als pädagogische Fachkraft nach Bewährung bei Vollzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von zwei Jahren als Fachkraft sowie Absolvierung einer mindestens 60 Stunden umfassenden Fortbildung zu Bildung und Pädagogik in Kindertagesstätten.4#
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung, sowie Beschäftigte nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege Baden-Württemberg (Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg - KiTaG BaWü), in Kindertagesstätten in der Funktion als pädagogische Fachkraft nach Bewährung bei Vollzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von zwei Jahren als Fachkraft sowie Absolvierung einer mindestens 60 Stunden umfassenden Fortbildung zu Bildung und Pädagogik in Kindertagesstätten.4#
b) Die Protokollerklärungen werden wie folgt geändert:
Die Protokollerklärung Nr. 1 wird für die Entgeltgruppen S3 und S4 wie folgt ergänzt:
1 Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger, die sich vertraglich bereiterklären, eine mindestens 60 Stunden umfassende Fortbildung zu Bildung und Pädagogik in Kindertageseinrichtungen zu absolvieren, erhalten während der Fortbildungsdauer sowie Bewährungszeit bei Vollbeschäftigung von zwei Jahren eine monatliche Zulage in Höhe der Entgeltdifferenz zwischen Entgeltgruppe S3 Stufe 3 zu Entgeltgruppe S4 Stufe 3 unabhängig von der individuellen Eingruppierung.
2 Ein Anspruch auf sonstige Zulagen wird durch diese Regelung nicht berührt.
3 Nach Abschluss der Fortbildung und erfolgreicher Bewährung erfolgt eine Eingruppierung je nach übertragener Tätigkeit in die Entgeltgruppen S4 bzw. S8a.
4 Liegt keine Vollbeschäftigung vor, errechnet sich die Dauer der Bewährungszeit aus dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit einer / eines vollbeschäftigten Kinderpflegerin / Kinderpflegers.5#
Die Protokollerklärung Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:
Unter schwierige Tätigkeiten nach Protokollerklärung Nr. 2 fallen auch die Tätigkeiten als Zusatzkraft für pädagogische und begleitende Hilfen für behinderte Kinder nach § 54 SGB XII oder zur Betreuung von Kindern nach § 27 SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder) sowie die Tätigkeit als Zusatzkraft in Sprachfördermaßnahmen.6#
Die Protokollerklärung Nr. 5 wird wie folgt ergänzt:
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch alle Fachkräfte, die nach dem7# Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg zur Leitung einer Gruppe befugt sind, eingruppiert. Die Tätigkeit im Gruppendienst nach der Dienstordnung ist eine leitende Tätigkeit in der Gruppe.
Unter das Tätigkeitsmerkmal fallen auch Tätigkeiten für pädagogische und begleitende Hilfen für behinderte Kinder nach § 54 SGB XII oder zur Betreuung von Kindern nach § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) oder nach § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder) sowie in Sprachfördermaßnahmen.8#
Die Protokollerklärung Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
(9) 1 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung mit der daraus resultierenden Eingruppierung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember (Quartalsbetrachtung) des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze, zugrunde zu legen. 2 Die für die Eingruppierung erforderliche Durchschnittsbelegung ist auch erfüllt, wenn sie in mindestens sechs Monaten des vorangegangenen Kalenderjahres erreicht wird.
3 Ist bei einer aus Satz 1 und 2 sich ergebenden Höher- bzw. Herabgruppierung absehbar, dass die nach Satz 1 oder 2 im Januar nächsten Jahres zu ermittelnde Durchschnittsbelegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht bzw. wieder erreicht wird, ist diese Betrachtung für die Ermittlung der Durchschnittsbelegung und die daraus resultierende Eingruppierung maßgeblich.
4 Zum Zeitpunkt der Eröffnung oder Schließung von Gruppen ist für die Eingruppierung die zu erwartende Durchschnittsbelegung der kommenden zwölf Monate maßgeblich. 5 Die erforderliche Durchschnittsbelegung ist erfüllt, wenn sie in mindestens sechs Monaten erreicht werden wird.9#
6 Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung.
7 Eine Unterschreitung um mehr als 5 v. H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird.10#
3 Ist bei einer aus Satz 1 und 2 sich ergebenden Höher- bzw. Herabgruppierung absehbar, dass die nach Satz 1 oder 2 im Januar nächsten Jahres zu ermittelnde Durchschnittsbelegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht bzw. wieder erreicht wird, ist diese Betrachtung für die Ermittlung der Durchschnittsbelegung und die daraus resultierende Eingruppierung maßgeblich.
4 Zum Zeitpunkt der Eröffnung oder Schließung von Gruppen ist für die Eingruppierung die zu erwartende Durchschnittsbelegung der kommenden zwölf Monate maßgeblich. 5 Die erforderliche Durchschnittsbelegung ist erfüllt, wenn sie in mindestens sechs Monaten erreicht werden wird.9#
6 Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung.
7 Eine Unterschreitung um mehr als 5 v. H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird.10#
8 Bei der Ermittlung der Durchschnittsbelegung werden
- Kinder von drei Jahren bis Schuleintritt in Regelbetreuung mit dem Faktor 1,
- Kinder mit durchgehender Betreuung von 6 bis 7 Std. täglich mit dem Faktor 1,20,
- Kinder in Ganztagsbetreuung über 7 Std. täglich mit dem Faktor 1,33,
- Kinder nach Schuleintritt mit dem Faktor 1,33,
- Kinder bis zu drei Jahren mit dem Faktor 2,65 und
- Kinder mit Behinderung oder mit besonderem erzieherischen Bedarf mit dem Faktor 3 gewichtet. 9 Die Gewichtung nach Buchstabe f) setzt voraus, dass eine Hilfe oder Leistung nach §§ 27 und 35a SGB VIII, § 55 SGB IX oder §§ 53 und 54 SGB XII gewährt wird und durch die Aufnahme des Kindes die Gruppengröße reduziert wurde.
10 Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Gewichtungsfaktoren vor, gilt stets der höhere Gewichtungsfaktor. 11 Verringert sich der Gewichtungsfaktor eines Kindes, gilt der ursprüngliche Gewichtungsfaktor bis zum Ende des Kindergartenjahres.
12 Die Sätze 8 bis 1111# finden keine Anwendung für Leiterinnen / Leiter und deren ständige Vertreterinnen / Vertreter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie von Erziehungsheimen.12#
12 Die Sätze 8 bis 1111# finden keine Anwendung für Leiterinnen / Leiter und deren ständige Vertreterinnen / Vertreter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie von Erziehungsheimen.12#
#
1 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. Januar 2017.geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 5. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 67)zuletzt geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 2. Oktober 2024 (GVBl., Nr. 140, S. 230)
1 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. Januar 2017.geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 5. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 67)zuletzt geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 2. Oktober 2024 (GVBl., Nr. 140, S. 230)
#
2 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
2 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
3 ↑ Buchstabe d gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 2. Oktober 2024 (GVBl., Nr. 140, S. 230) eingefügt, mit Wirkung zum 1. November 2024.
3 ↑ Buchstabe d gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 2. Oktober 2024 (GVBl., Nr. 140, S. 230) eingefügt, mit Wirkung zum 1. November 2024.
#
4 ↑ Eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M, Anlage 2 KEntgO, Buchstabe B vom 5. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 67) mit Wirkung zum 1. November 2018.
4 ↑ Eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M, Anlage 2 KEntgO, Buchstabe B vom 5. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 67) mit Wirkung zum 1. November 2018.
#
5 ↑ Eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M, Anlage 2 KEntgO, Buchstabe B vom 5. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 67) mit Wirkung zum 1. November 2018.
5 ↑ Eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M, Anlage 2 KEntgO, Buchstabe B vom 5. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 67) mit Wirkung zum 1. November 2018.
#
6 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 8 AR zur Änderung der AR-M und zur Änderung der AR-AzKimu vom 29.09.10 (GVBl. S. 211).
6 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 8 AR zur Änderung der AR-M und zur Änderung der AR-AzKimu vom 29.09.10 (GVBl. S. 211).
#
7 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M, Anlage 2 KEntgO, Buchstabe B vom 5. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 67) mit Wirkung zum 1. November 2018.
7 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M, Anlage 2 KEntgO, Buchstabe B vom 5. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 67) mit Wirkung zum 1. November 2018.
#
8 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68) mit Wirkung vom 1. März 2016.Artikel 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68):
Übergangsregelung
Für die nach Nr. 2 Buchstabe a) der Anlage 2 Buchstabe B zur AR-M in Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 3 eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die bis 30. Juni 2015 geltenden Tabellenwerte des Anhangs 1 zu TVöD BT-V - Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage C (VKA) – bis einschließlich 29. Februar 2016 Anwendung.
8 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68) mit Wirkung vom 1. März 2016.Artikel 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68):
Übergangsregelung
Für die nach Nr. 2 Buchstabe a) der Anlage 2 Buchstabe B zur AR-M in Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 3 eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die bis 30. Juni 2015 geltenden Tabellenwerte des Anhangs 1 zu TVöD BT-V - Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage C (VKA) – bis einschließlich 29. Februar 2016 Anwendung.
#
9 ↑ Gemäß Artikel 1 AR zur Änderung der AR-M vom 12.01.11 (GVBl. S. 38) wurden die bisherigen Sätze 1 und 2 der Protokollerklärung Nr. 9 durch den vorstehenden Text (Sätze 1 bis 7) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ersetzt.
Der bis 31. Dez. 2011 geltende Text (Sätze 1 und 2) lautete:“ 1 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze, zugrunde zu legen. 2 Dasselbe gilt, wenn die erforderliche Belegung mindestens in sechs Monaten im Kalenderjahr erreicht worden ist oder wenn absehbar ist, dass diese in den nächsten sechs Monaten erreicht wird.“
9 ↑ Gemäß Artikel 1 AR zur Änderung der AR-M vom 12.01.11 (GVBl. S. 38) wurden die bisherigen Sätze 1 und 2 der Protokollerklärung Nr. 9 durch den vorstehenden Text (Sätze 1 bis 7) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ersetzt.
Der bis 31. Dez. 2011 geltende Text (Sätze 1 und 2) lautete:“ 1 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze, zugrunde zu legen. 2 Dasselbe gilt, wenn die erforderliche Belegung mindestens in sechs Monaten im Kalenderjahr erreicht worden ist oder wenn absehbar ist, dass diese in den nächsten sechs Monaten erreicht wird.“
#
10 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68) mit Wirkung vom 1. Juli 2016.Artikel 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68):
Übergangsregelung
Für die nach Nr. 2 Buchstabe a) der Anlage 2 Buchstabe B zur AR-M in Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 3 eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die bis 30. Juni 2015 geltenden Tabellenwerte des Anhangs 1 zu TVöD BT-V - Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage C (VKA) – bis einschließlich 29. Februar 2016 Anwendung.
10 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68) mit Wirkung vom 1. Juli 2016.Artikel 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68):
Übergangsregelung
Für die nach Nr. 2 Buchstabe a) der Anlage 2 Buchstabe B zur AR-M in Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 3 eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die bis 30. Juni 2015 geltenden Tabellenwerte des Anhangs 1 zu TVöD BT-V - Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage C (VKA) – bis einschließlich 29. Februar 2016 Anwendung.
#
11 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68) mit Wirkung vom 1. Juli 2016.Artikel 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68):
Übergangsregelung
Für die nach Nr. 2 Buchstabe a) der Anlage 2 Buchstabe B zur AR-M in Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 3 eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die bis 30. Juni 2015 geltenden Tabellenwerte des Anhangs 1 zu TVöD BT-V - Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage C (VKA) – bis einschließlich 29. Februar 2016 Anwendung.
11 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68) mit Wirkung vom 1. Juli 2016.Artikel 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68):
Übergangsregelung
Für die nach Nr. 2 Buchstabe a) der Anlage 2 Buchstabe B zur AR-M in Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 3 eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die bis 30. Juni 2015 geltenden Tabellenwerte des Anhangs 1 zu TVöD BT-V - Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage C (VKA) – bis einschließlich 29. Februar 2016 Anwendung.
#
12 ↑ Gem. AR zur Änderung der AR-M vom 25. Mai 2011 mit Wirkung vom 1. Sept. 2010 (GVBl. Nr. 9/2011 S. 161)
12 ↑ Gem. AR zur Änderung der AR-M vom 25. Mai 2011 mit Wirkung vom 1. Sept. 2010 (GVBl. Nr. 9/2011 S. 161)