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Geltungszeitraum von: 16.01.1990

Geltungszeitraum bis: 01.01.2009

Erweiterung des
Deckungsumfangs der Eigenschadenversicherung

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats
Vom 16. Januar 1990

(GVBl. S. 50)

Im Rahmen des Sammel-Unfall-, Haftpflicht-, Gewässerschaden-Haftpflicht- und Eigenschaden-Versicherungsvertrages mit dem Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband (BGV) wurde der Deckungsumfang je Versicherungsfall auf 100 000,– DM erhöht.
Ab 1. Januar 1990 gilt der nachstehend abgedruckte Text als Teil D des Sammel-Versicherungsvertrages mit dem BGV:
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Eigenschadenversicherung

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I. Versicherungsbedingungen

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Eigenschadenversicherung von Gemeinden, Gemeindeverbänden und gemeindlichen Einrichtungen.
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II. Versicherungsumfang

Abweichend von § 1 AVB für die Eigenschadenversicherung wird der Versicherungsschutz begrenzt auf Vermögensschäden, die durch vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen, insbesondere Treubruchhandlungen, der Vertrauenspersonen verursacht werden.
Mitversichert sind unaufgeklärte Kassenfehlbeträge über 200,– DM im Einzelfall.
Abweichend von § 6 Ziffer 6 der AVB für die Eigenschadenversicherung wird die Anzeigefrist von 4 bis 6 Jahre verlängert.
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III. Versicherter Personenkreis

Versichert sind alle Vertrauenspersonen, die in den durch den Sammel-Haftpflicht-Versicherungsvertrag versicherten Einrichtungen beschäftigt sowie ehrenamtlich oder nebenberuflich tätig sind (vgl. Besondere Vereinbarungen und Bedingungen Ziffer III Nr. 1a) und b) des Sammel-Vertrages).
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IV. Deckungsumfang

Die Höchstersatzleistungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 100 000,– DM.
Abweichend von § 4 AVB für die Eigenschadenversicherung hat der Versicherungsnehmer von jedem Schadensfall einen Selbstbehalt in Höhe von 5 000,– DM zu tragen.