.Kooperationsvereinbarung zwischen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und der Evangelischen Landeskirche in Baden
Präambel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kooperationsvereinbarung zwischen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Kooperationsvereinbarung)
Vom 22. Juli 2009 (GVBl. S. 133)
####Zwischen
der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg,
vertreten durch den Rektor,
(im Folgenden: Universität)
der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg,
vertreten durch den Rektor,
(im Folgenden: Universität)
und
der Evangelische Landeskirche in Baden,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat,
(im Folgenden: Landeskirche)
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat,
(im Folgenden: Landeskirche)
wird folgende
Kooperationsvereinbarung
getroffen:
#Präambel
(
1
)
1 Seelsorge in ihrer Form als Lebenshilfe und Lebensberatung gilt grundsätzlich allen Menschen, ohne Ansehen der Person, ihrer Konfession oder Religion. 2 Im seelsorglichen Handeln kommt die Landeskirche einem ausgeprägten gesellschaftlichen Bedürfnis hinsichtlich Persönlichkeitsstärkung, Begleitung und Hilfe vor allem in Krisen und schwierigen Lebenssituationen entgegen.
(
2
)
1 Die Universität verfügt in ihrer Theologischen Fakultät über entsprechende wissenschaftliche Kompetenz. 2 Die Kooperationspartner beabsichtigen, im Rahmen des von der Landeskirche am Universitätssitz Heidelberg neu gegründeten Zentrums für Seelsorge zusammenzuarbeiten und treffen dazu folgende Vereinbarung:
#§ 1
Auftrag des Zentrums für Seelsorge
(
1
)
Das Zentrum für Seelsorge hat den Auftrag, im Bereich der Landeskirche ein möglichst flächendeckendes Angebot an Seelsorge in Reaktion auf den spezifischen Bedarf zu fördern und für Schulseelsorge gemäß den Vorgaben des Kultusministeriums Baden-Württemberg (Schulseelsorge im Rahmen des Krisenplans für Schulen) zu qualifizieren.
(
2
)
Durch das Zusammenwirken der Kooperationspartner soll eine Verbindung von Seelsorgeforschung der Theologischen Fakultät der Universität und konkreter Ausbildungspraxis der Landeskirche und damit die Voraussetzung für eine Seelsorgekompetenz geschaffen werden, die sowohl wissenschaftliche Ansprüche erfüllt als auch zu einem angemessenen Handeln im konkreten Seelsorgefall befähigt.
(
3
)
Das Zentrum für Seelsorge soll einen hohen Qualitätsstandard in der Seelsorge erreichen, sowohl auf der Forschungs- als auch auf der Ausbildungsebene:
#- durch die Integration der wissenschaftlichen Seelsorgeforschung in die Ausbildung; das wissenschaftliche Interesse gilt dabei der Theorie- und Konzeptionsbildung wie auch der Reflexion der Seelsorgetätigkeit sowie deren Umsetzung im Ausbildungskontext,
- durch die Vernetzung von
- Seelsorgeausbildung von Studierenden der Evangelischen Theologie und von Studierenden des Lehramts für Evangelischen Religionsunterricht,
- Ausbildung von Lehrvikarinnen und Lehrvikaren der Landeskirche auf dem Gebiet der Seelsorge,
- Qualifizierung von Ehrenamtlichen in der Landeskirche für seelsorgliche Dienste,
- Qualifizierung von Pfarrerinnen und Pfarrern, Religionslehrerinnen und Religionslehrer und anderen Hauptamtlichen der Landeskirche in Seelsorgediensten.
§ 2
Gegenstand der Kooperation
(
1
)
Zum Zwecke der Kooperation der Theologischen Fakultät der Universität mit dem Zentrum für Seelsorge durch wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Tätigkeiten des Zentrums für Seelsorge steht die Inhaberin bzw. der Inhaber der Professur für „Praktische Theologie (Seelsorge)“ mit einem Teil ihrer bzw. seiner Arbeitszeit für das Zentrum für Seelsorge zur Verfügung.
(
2
)
Die Universität richtet im Praktisch-Theologischen Seminar ihrer Theologischen Fakultät einen Forschungsschwerpunkt „Seelsorgeforschung“ ein, der von der Inhaberin bzw. dem Inhaber der in Absatz 1 genannten Professur geleitet wird.
(
3
)
1 Die Landeskirche ordnet - im Rahmen des von ihrer Landessynode beschlossenen Stellenplans - eine Pfarrerin bzw. einen Pfarrer unter Fortzahlung der Bezüge und Aufrechterhaltung der Versorgungs- und Beihilfeberechtigung sowie der Dienstunfallfürsorge an die Universität ab. 2 Sie bzw. er wird im Forschungsschwerpunkt nach Absatz 2 zur Durchführung wissenschaftlicher Aufgaben in der Seelsorgeforschung eingesetzt.
#§ 3
Verhinderungsklausel
Im Falle der Verhinderung der in § 2 Absatz 1 bezeichneten Hochschullehrerin bzw. des Hochschullehrers wegen Durchführung eines Forschungssemesters, längerer Erkrankung, Wegberufung oder Ähnlichem kann die Theologische Fakultät der Universität im Einvernehmen mit der Landeskirche andere Mitglieder der Theologischen Fakultät der Universität mit den Aufgaben nach dieser Vereinbarung betrauen.
#§ 4
Leitung des Zentrums für Seelsorge
(
1
)
Die Leitung des Zentrums für Seelsorge besteht aus
- einer wissenschaftlichen Direktorin bzw. einem wissenschaftlichen Direktor (Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer nach § 2 Absatz 1)und
- einer geschäftsführenden Direktorin bzw. einem geschäftsführenden Direktor. Sie bzw. er wird von der Landeskirche im Benehmen mit der Theologischen Fakultät der Universität bestellt.
(
2
)
Wissenschaftliche und geschäftsführende Leitung arbeiten in engem und kollegialem Austausch zusammen.
(
3
)
Die wissenschaftliche Leitung nach Absatz 1 Nr. 1 hat die Aufgabe der Leitung und Koordination von Forschungsaufgaben im Bereich der Seelsorgeforschung, insbesondere:
- Theoriebildung von Seelsorge
- Konzeptionsbildung von Seelsorgefortbildung des Zentrums für Seelsorge gemeinsam mit der geschäftsführenden Leitung und den Dozentinnen bzw. Dozenten des Zentrums für Seelsorge
- Evaluation und Qualitätssicherung der praktizierten Seelsorgefortbildung als Anwendungspraxis
- Begleitung und Betreuung von entsprechenden wissenschaftlichen Einzelprojekten und Qualifikationsarbeiten
- wissenschaftliche Auswertung und kurrikulare Rückspeisung der Ergebnisse ins Ausbildungssystem
- Austausch und Zusammenarbeit mit Seelsorgeaus- und Fortbildungsinstitutionen im deutschsprachigen Raum und den seelsorgeorientierten Universitätsprofessuren
- langfristig: Kooperation mit Seelsorgeforschung und Seelsorgeausbildungsinstitutionen im internationalen Kontext.
(
4
)
Die geschäftsführende Leitung nach Absatz 1 Nr. 2 hat folgende Aufgaben:
#- Verantwortung und Profilentwicklung des Qualifizierungs- und Fortbildungsangebots gemeinsam mit der wissenschaftlichen Leitung und den Dozentinnen bzw. Dozenten des Zentrums für Seelsorge
- Unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die kirchlichen Mitarbeitenden des Zentums für Seelsorge
- Durchführung regelmäßiger Dienstbesprechungen einschließlich Erfahrungsaustausch unter den Mitarbeitenden des Zentrums für Seelsorge
- Koordinierung von Erfahrungsaustausch aller landeskirchlichen Seelsorgedienste in staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen
- Vertretung des Zentrums für Seelsorge in der Öffentlichkeit.
§ 5
Beirat für das Zentrum für Seelsorge
Zur Beratung der Arbeit des Zentrums für Seelsorge und der Forschungsvorhaben wird ein Beirat gegründet, dessen Mitglieder einvernehmlich von der Landeskirche und der Theologischen Fakultät der Universität benannt werden.
#§ 6
Laufzeit, Kündigungsklausel
(
1
)
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 2 Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
(
2
)
1 Diese Vereinbarung kann von jedem Kooperationspartner mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 2 In diesem Fall werden die Kooperationspartner Absprachen treffen, die sicherstellen, dass begonnene Projekte noch erfolgreich abgeschlossen werden können.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
#H e i d e l b e r g / K a r l s r u h e, den 22.07.2009 | |
Der Rektor der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg | Der Evangelische Oberkirchenrat |
Prof. Dr. Bernhard Eitel | Barbara Bauer |
Geschäftsleitende Oberkirchenrätin |