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Ordnung der Konfirmandenarbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Konfirmandenarbeitsordnung - KonfiO)

Vom 2. August 2016 (GVBl. S. 170)
geändert 13. Februar 2018 (GVBl. S 166)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung:
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Präambel

Die Konfirmandenarbeit hat ihr Ziel darin, Konfirmandinnen und Konfirmanden die Bedeutung des christlichen Glaubens und der Überlieferungen der Kirche für ihr Leben zu erschließen, ihnen die selbstverantwortete Annahme der Taufe zu ermöglichen und die aktive Teilnahme und Mitgestaltung an christlicher und gemeindlicher Glaubenspraxis zu eröffnen.
Die Konfirmandenzeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden erstreckt sich in der Regel auf die Zeit der 8. Klasse (Konfi 8). Diese Zeit kann durch ein Angebot im Grundschulalter ergänzt werden (Konfi 3). Der Begriff "Konfirmandenarbeit" in der Ordnung umfasst Konfi 8 und Konfi 3.
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§ 1 Konfirmandenarbeit der Pfarrgemeinde

Träger der Konfirmandenarbeit ist in der Regel die Pfarrgemeinde oder ein Verbund von Pfarrgemeinden (Lebensordnung Konfirmation). Deren Konfirmandenarbeit wird ergänzt und gefördert durch die Konfirmandenarbeit der Kirchenbezirke und der Landeskirche und begleitet durch die Kommission für Konfirmation und die Landeskirchliche Beauftragte oder den Landeskirchlichen Beauftragten für Konfirmandenarbeit (nachfolgend: Landeskirchliche Beauftragte oder Landeskirchlicher Beauftragter).
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§ 2 Konfirmandenarbeit des Kirchenbezirks

( 1 ) Der Kirchenbezirk unterstützt die Konfirmandenarbeit der Pfarrgemeinden und Dienstgruppen und gestaltet und koordiniert die Konfirmandenarbeit auf Kirchenbezirksebene (z.B. überparochiale KonfiFormate, Öffentlichkeitsarbeit, Vernetzung).
( 2 ) Jeder Kirchenbezirk benennt aus dem Kreis der im Kirchenbezirk tätigen Pfarrerinnen, Pfarrer, Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone eine Konfi-Bezirksbeauftragte oder einen Konfi-Bezirksbeauftragten, die oder der als Multiplikatorin oder Multiplikator innerhalb des Kirchenbezirks und als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der oder des Landeskirchlichen Beauftragten zur Verfügung steht. Die Konfi-Bezirksbeauftragten fördern die Konfirmandenarbeit in Absprache mit den Schuldekaninnen und Schuldekanen, Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrern, Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten und den Beauftragten für Kindergottesdienst. Die Konfi-Bezirksbeauftragten wirken beim runden Tisch Bildung bzw. bei den synodalen Bildungsausschüssen in den Kirchenbezirken mit.
( 3 ) Die Konfi-Bezirksbeauftragten beraten Pfarrgemeinden und in der Konfirmandenarbeit Tätige, sie wirken bei der Aus- und Weiterbildung von Haupt- und Ehrenamtlichen mit und beteiligen sich an landeskirchlichen Veranstaltungen der Konfirmandenarbeit.
( 4 ) Die Konfi-Bezirksbeauftragten kommen auf Einladung der oder des Landeskirchlichen Beauftragten mindestens einmal im Jahr zu einer Tagung zusammen. Die Organisation obliegt einem Ausschuss, den die Konfi-Bezirksbeauftragten wählen, in Zusammenarbeit mit dem oder der Landeskirchlichen Beauftragten.
( 5 ) Die Konfi-Bezirksbeauftragten schlagen dem Evangelischen Oberkirchenrat eine Person aus ihrem Kreis zur Berufung in die Kommission für Konfirmation vor (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4).
( 6 ) Jeder Kirchenbezirk bietet einmal jährlich eine Fortbildung für die im Kirchenbezirk tätigen ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden in der Konfirmandenarbeit an, die von der oder dem Konfi-Bezirksbeauftragten in Zusammenarbeit mit der oder dem Landeskirchlichen Beauftragten organisiert wird.
( 7 ) Die Schuldekaninnen und Schuldekane unterstützen die Pfarrgemeinden, besonders in Konfliktfällen mit Schulen, weisen die Schulleitungen regelmäßig auf die rechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg zum unterrichtsfreien Mittwochnachmittag in der 8. Klasse (§ 1 Absatz 4 Schulbesuchsverordnung) hin und begleiten Kooperationen zwischen Pfarrgemeinden und Schulen in der Konfirmandenarbeit. Im Rahmen von Visitationen achten sie auf die Konfirmandenarbeit.
( 8 ) Die Fortbildungsangebote der Kinder- und Jugendwerke der Kirchenbezirke für die Kinder- und Jugendarbeit unterstützen die Fortbildung der Mitarbeitenden in der Konfirmandenarbeit.
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§ 3 Konfirmandenarbeit der Landeskirche

( 1 ) Die Landeskirche fördert und unterstützt die Konfirmandenarbeit in den Pfarrgemeinden und Kirchenbezirken und gestaltet Angebote der Konfirmandenarbeit auf landeskirchlicher Ebene. Insbesondere stellt sie geeignete Arbeitshilfen zur Verfügung, berät Pfarrgemeinden und Kirchenbezirke, bildet Haupt- und Ehrenamtliche in der Konfirmandenarbeit aus und weiter, begleitet die Konfirmandenarbeit theologisch und pädagogisch reflektierend und vernetzt die Konfirmandenarbeit mit den entsprechenden Gremien und Arbeitsstellen der anderen Landeskirchen und der EKD.
( 2 ) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben beruft der Evangelische Oberkirchenrat eine Landeskirchliche Beauftragte oder einen Landeskirchlichen Beauftragten.
( 3 ) Die oder der Landeskirchliche Beauftragte verantwortet die landeskirchliche Aus- und Weiterbildung der Haupt- und Ehrenamtlichen in der Konfirmandenarbeit. Sie oder er kooperiert dazu mit dem Landeskirchlichen Predigerseminar in Heidelberg, der oder dem Landeskirchlichen Beauftragten für die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone und dem Evangelischen Kinder- und Jugendwerk Baden.
( 4 ) Die oder der Landeskirchliche Beauftragte hält Kontakt zu den Verantwortlichen für Konfirmandenarbeit in den anderen Landeskirchen der EKD und vertritt die Konfirmandenarbeit der Landeskirche in Gremien und Veranstaltungen auf Bundesebene. Im Rahmen der Kooperation von Pädagogisch-Theologischem Zentrum (ptz Stuttgart) und Religionspädagogischem Institut (RPI Karlsruhe) arbeiten die Beauftragten für Konfirmandenarbeit der beiden Landeskirchen eng zusammen. Die Fortbildungs- und Öffentlichkeitsarbeit wird zusätzlich mit der oder dem Beauftragten für Konfirmandenarbeit der Evangelischen Kirche der Pfalz eng abgestimmt.
( 5 ) Die Landeskirche fördert durch Finanzierung und Beratung Modellprojekte und Organisationsformen, die der Weiterentwicklung der Konfirmandenarbeit dienen (z.B. Formen regionalisierter Konfirmandenarbeit).
( 6 ) Die Landeskirche sorgt dafür, dass in Kirchen- bzw. Pfarrgemeinden, Kirchenbezirken und auf der Ebene der Landeskirche eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit für die Konfirmandenarbeit durchgeführt wird, die dazu beiträgt, die Akzeptanz der Konfirmandenarbeit bei Jugendlichen und Eltern zu fördern und zu bewahren.
( 7 ) Das Evangelische Kinder- und Jugendwerk Baden wirkt mit Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit an der Konfirmandenarbeit der Landeskirche mit, indem es bei Veranstaltungen Konfirmandinnen und Konfirmanden besonders anspricht und einbezieht, die Schulung von Mitarbeitenden in der Konfirmandenarbeit unterstützt und die Fortentwicklung der Kooperation zwischen Jugend- und Konfirmandenarbeit begleitet und fördert.
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§ 4 Arbeitsstelle Konfirmandenarbeit

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat errichtet eine Arbeitsstelle Konfirmandenarbeit.1#
( 2 ) Die oder der Landeskirchliche Beauftragte leitet die Arbeitsstelle Konfirmandenarbeit.
( 3 ) Die Arbeitsstelle Konfirmandenarbeit führt Veranstaltungen der Konfirmandenarbeit auf regionaler und landeskirchlicher Ebene (z.B. KonfiCup, KonfiCamps, KonfiNight, Landes-KonfiTage) und auf der Ebene mehrerer Landeskirchen und der EKD durch, regt neue Konzepte an oder unterstützt sie.
( 4 ) Die Arbeitsstelle Konfirmandenarbeit erstellt und verbreitet Material, das die Konfirmandenarbeit in Pfarrgemeinden und Kirchenbezirken unterstützt und fördert.
( 5 ) Die Arbeitsstelle Konfirmandenarbeit führt regionale Fortbildungen durch, die auch auf ehrenamtlich Mitarbeitende (Konfi-Teamer) und Teams zugeschnitten sind.
( 6 ) Die Arbeitsstelle Konfirmandenarbeit berät und unterstützt die Verantwortlichen für Konfirmandenarbeit in Pfarrgemeinden, Kirchenbezirken und Regionen, insbesondere in Vakanzsituationen und bei strukturellen Veränderungen.
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§ 5 Die Kommission für Konfirmation

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat bildet eine Kommission für Konfirmation (nachfolgend: Kommission).
( 2 ) Die Kommission berät die Landeskirche in Fragen der Konfirmandenarbeit. In Verbindung mit der oder dem Landeskirchlichen Beauftragten greift sie aktuelle und künftige Entwicklungen in der Konfirmandenarbeit und in der Konfirmationspraxis der Landeskirche auf und begleitet die Erarbeitung entsprechender Entwürfe für Agenden, Ordnungen, Arbeitshilfen und Materialien.
( 3 ) Mitglieder der Kommission kraft Amtes sind:
  1. das zuständige Mitglied des Kollegiums des Evangelischen Oberkirchenrats und
  2. die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte.
Weitere Mitglieder sind:
  1. mindestens zwei Personen, die von der Landessynode benannt werden,
  2. eine weitere Mitarbeiterin bzw. ein weiterer Mitarbeiter des zuständigen Referats aus dem Tätigkeitsfeld Schule,
  3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden und
  4. vier weitere Mitglieder, die vom Evangelischen Oberkirchenrat berufen werden, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der Konfi-Bezirksbeauftragten, die oder der von diesen dem Evangelischen Oberkirchenrat benannt wird.
( 4 ) Die Kommission wählt ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte führt die Geschäfte der Kommission. Die Person im Vorsitzendenamt und die in die Kommission berufene weitere Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus dem zuständigen Referat und die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte bilden zusammen den geschäftsführenden Ausschuss der Kommission.
( 5 ) Die Amtszeit der weiteren Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 entspricht der Amtszeit der Landessynode. Wiederberufungen sind möglich.
( 6 ) Für einzelne Aufgaben und Projekte kann die Kommission Arbeitsgruppen bzw. Ausschüsse bilden und dazu sowie zu ihren Sitzungen weitere fachkundige Personen beratend hinzuziehen. Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 6 Konfi 3

( 1 ) Konfi 3 ist ein Angebot für Kinder der 3. Klasse und ihre Eltern. Mit Konfi 3 bietet die Kirche einen altersgemäßen Zugang zum Feiern des Abendmahls mit Kindern, eine besondere Gelegenheit, Kinder zu taufen und eine Möglichkeit für Kinder und Eltern, sich am gottesdienstlichen Leben der Pfarrgemeinde zu beteiligen. Durch Konfi 3 wird deutlich, dass das konfirmierende Handeln der Kirche eine länger dauernde Begleitung von Kindern ist.
( 2 ) Konfi 3 ist ein zeitlich begrenztes und inhaltlich profiliertes Angebot. Analog zur Konfirmandenzeit in der 8. Klasse richtet sich Konfi 3 an eine möglichst große Breite von Gemeindegliedern und der Pfarrgemeinde nahe Stehende. Konfi 3 findet in Kleingruppen statt, die durch Eltern geleitet werden. Die Eltern werden durch die verantwortliche Pfarrgemeinde begleitet und geschult. Konfi 3 wird mit der Feier von Familiengottesdiensten verbunden.
( 3 ) Verbindliche Inhalte von Konfi 3 sind die Themen Gemeinde/Kirche, Abendmahl und Taufe.
( 4 ) Die Mindestdauer von Konfi 3 beträgt drei Monate. Jedes thematische Modul umfasst mindestens zwei Kleingruppentreffen von 90 Minuten und wird durch einen Familiengottesdienst abgeschlossen, an dem sich die Kinder und Eltern beteiligen. Die Kleingruppen sollen möglichst fünf bis sieben Kinder umfassen.
( 5 ) Jedes teilnehmende Kind erhält zum Abschluss von Konfi 3 ein Zertifikat.
( 6 ) Die Landeskirche stellt für Konfi 3 geeignetes Material zur Verfügung, bietet Fortbildungen und Beratung an und unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit der Pfarrgemeinden. Für diese Aufgaben ist das RPI Karlsruhe zuständig.
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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Kommission für Konfirmation vom 11. August 2009 (GVBl. S. 113) außer Kraft.

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1 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ordnung der Konfirmandenarbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 13. Februar 2018 (GVBl. S. 166) mit Wirlung zum 1. März 2018.