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Geltungszeitraum von: 01.01.2022

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Richtlinien
zur Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke
im Rahmen der landeskirchlichen Bauprogramme
(Förderrichtlinien Bauprogramme - FöRL Bau)

Vom 9. November 2021

(GVBl., Teil I, Nr. 51, S. 179)
Außer Kraft getreten zum 31. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 21, S.50)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach § 42 Baugesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. April 2000 (GVBl. S. 120), zuletzt geändert am 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 29), folgende Richtlinien erlassen:
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Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Grundsatz der Förderung

( 1 ) Die Landeskirche fördert im Rahmen der im landeskirchlichen Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke an Kirchen, Sakralräumen, Gemeindehäusern, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten, die im Eigentum der kirchlichen Rechtsträger stehen, sowie bei Krankenhauskapellen im Rahmen der folgenden Richtlinien. Baumaßnahmen an anderen Gebäuden werden nicht gefördert. Die förderfähigen Kosten ergeben sich aus der Anlage.
( 2 ) Die Finanzierung im Bauprogramm A (allgemein) wie auch im Bauprogramm K (Kindertagesstätten - Kita) erfolgt aus Haushaltsmitteln der Haushaltsstelle 9310.7213 (Beihilfe).
( 3 ) Die Finanzierung im Bauprogramm G für Stadtkirchenbezirke (allgemein) erfolgt aus Haushaltsmitteln 9310.7216 (Beihilfe für Stadtkirchenbezirke).
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§ 2
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen und Inhalte

( 1 ) Folgende Maßnahmen können zur nachhaltigen Gebäudeerhaltung gefördert werden:
  1. Neubauten, Erweiterungen, Rückbauten, Instandhaltungen, Innen- und Außenrenovierungen, energetische Maßnahmen, Maßnahmen wegen Verkehrssicherungspflicht;
  2. Gebäudeteile und Ausstattungselemente für die sakrale Nutzung wie Glockenstühle im Rahmen von Turm- oder Glockenstubensanierungen (ohne Erweiterung und Neubauten), Orgelreinigungen im Zuge einer Kircheninnenrenovierung, Prinzipalien, Ständer für Osterkerzen, Leuchter, Paramente, Ablage Gesangbücher, Opferstock, Liedanzeige, Bänke, Stühle, Sitzbankauflagen, Beschallung;
  3. Gutachten und Studien im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, energetischen Maßnahmen, Gebäudeoptimierungsprozessen und -strategien, Architektenwettbewerbe, Künstlerwettbewerbe.
( 2 ) Aus Wettbewerben entwickelte künstlerische Projekte und Arbeiten können mit höchstens 20 Prozent der Kosten gefördert werden.
( 3 ) Eine Förderung erfolgt ab einem förderfähigen kirchengemeindlichen Kostenanteil von 5.000 Euro. Ausnahmen hiervon gelten für Induktionsanlagen und die Unterbudgets 1 und 2 (§ 6).
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§ 3
Förderungsbereiche

( 1 ) Die Förderung der Landeskirche ist in die Bauprogramme A, K und G gegliedert, deren Anwendungsbereich und Förderungsquoten auf den förderfähigen kirchlichen Anteil der Baukosten sich aus der folgenden Übersicht ergeben:
Bauprogramm
Anwendungsbereich
Regelförderung
Bauprogramm A
(Allgemein)
große und kleine Bauunterhaltung
an Kirchen und Sakralräumen Gemeindehäusern, Pfarrhäusern
50 % Baubeihilfe
50 % Eigenmittel
Bauprogramm
K
(Kita)
Neubaumaßnahmen bzw. große und kleine Bauunterhaltung
Kirchlicher Anteil ohne Spielgeräte und Mobiliar. Erweiterungen von Gruppenangeboten werden nur mitfinanziert, soweit die Gruppenangebote im FAG berücksichtigungsfähig sind.
40 % Baubeihilfe
(max. 100.000 €)
Bauprogramm
G
(Stadtkirchenbezirke)
große und kleine Bauunterhaltung
an Kirchen und Sakralräumen Gemeindehäusern, Pfarrhäusern
Jährliche Pauschalförderung im Rahmen der im landeskirchlichen Haushalt ausgewiesenen Mittel
( 2 ) Die zu berücksichtigenden Gesamtbaukosten bei Baumaßnahmen an Gemeindehäusern sind auf die Flächenhöchstwerte des jeweils geltenden Masterplans begrenzt (Förderungsbegrenzung). Führt die Planung zu einer Überforderung des Haushaltes der Kirchengemeinde oder der Landeskirche, so ist die Baumaßnahme entsprechend zu reduzieren.
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§ 4
Allgemeine Bestimmungen im Bewilligungsverfahren

( 1 ) Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt auf Antrag. Der vorgesehene Antragsweg ist zu nutzen. Eine Bewilligung von Fördermitteln kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn mit der Baumaßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wurde. Eine Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabe zur Bauausführung als begonnen. Bei Notmaßnahmen, die zur Vermeidung von Folgeschäden sofort zu veranlassen sind, ist die Zustimmung unverzüglich nachzuholen.
( 2 ) Bei der Finanzierung sind die finanziellen Auswirkungen für die Kirchengemeinde zu berücksichtigen. Soweit die Generierung von Eigenmitteln aus Grundstücksverkäufen erfolgt, sind Restschulden des verkauften Objekts als Sondertilgung zurückzuzahlen. Bei Maßnahmen über 100.000 Euro kann der Nachweis einer nachhaltigen Sicherung der Bau- und Folgekosten oder ein Energiegutachten gefordert werden.
( 3 ) Es kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat für die Mitfinanzierung ein Förderungshöchstvolumen festgelegt werden, insbesondere wenn spezielle Ausstattungs- und Nutzungsanforderungen der Kirchengemeinde vorliegen. Im Übrigen sind die Budgetvorgaben im Rahmen der Mitfinanzierung verbindlich. Eine Nachfinanzierung oder Erhöhung der Förderung kann in Ausnahmefällen genehmigt werden, soweit dem Evangelischen Oberkirchenrat die Abweichung und Kostenerhöhung nach § 28 Abs. 2 Kirchenbaugesetz unverzüglich und vor Beauftragung zur Nachgenehmigung vorgelegt wurden, die Kostensteigerungen unvorhersehbar waren, die Kirchengemeinde im Rahmen ihrer Bauherrenschaft Maßnahmen zur Kostenminderung vorgenommen hat und ausreichende Haushaltsmittel bei der Kirchengemeinde und bei der Landeskirche zur Verfügung stehen.
( 4 ) Bei Krankenhauskapellen und Sakralräumen kann der Träger der Einrichtung einen einmaligen Zuschuss für die liturgische Ausstattung des Raumes erhalten. Die Maßnahme ist im Einvernehmen mit der zuständigen Krankenhausseelsorgerin oder dem zuständigen Krankenhausseelsorger und dem Evangelischen Oberkirchenrat abzustimmen. Bei ökumenischen Projekten ist die Federführung mit dem ökumenischen Partner abzustimmen.
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§ 5
Pauschalförderung Bauprogramm G

Für die Bemessung der pauschalen Baubeihilfe nach dem Bauprogramm G sind für die Stadtkirchenbezirke folgende Gebäudepunkte maßgeblich:
Karlsruhe:
1.463.427
Mannheim:
1.750.754
Pforzheim:
779.542
Freiburg:
456.864
Heidelberg:
649.413
Die im landeskirchlichen Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel werden den Stadtkirchenbezirken entsprechend dem Punkteverhältnis (auf volle 100 Euro gerundet) durch Grundlagenbescheid für den Doppelhaushalt zugewiesen und jährlich ausgezahlt. Ein Widerruf ist möglich, soweit die Mittel in landeskirchlichen Haushalt gekürzt oder gesperrt werden.
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§ 6
Budgetierungssystem zur Steuerung des Mittelabflusses aus Unterbudgets

( 1 ) Zur Steuerung des Mittelabflusses wird ein Teil der im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsmittel in folgende Unterbudgets aufgeteilt:
Unterbudget 1
Grüner Gockel / Energiemission / Wallbox
250.000 €
Unterbudget 2
Energiegutachten / Machbarkeitsstudien
100.000 €
Unterbudget 3
Maßnahmen an Kindergärten
1.000.000 €
Unterbudget 4
Maßnahmen an Orgeln und Glockenstühlen/Schallläden im Zusammenhang mit Baumaßnahmen
150.000 €
( 2 ) Zertifizierte Kirchengemeinden können Fördergelder bis zur in der Richtline Förderprogramm Grüner Gockel festgelegten Höhe für umweltrelevante Maßnahmen beantragen. Die im Detail zu fördernden Maßnahmen werden von den Gemeinden im Einzelfall beantragt. Nach einer erfolgreichen Überprüfung der Zertifizierung stehen der Gemeinde zur Umsetzung des Energieprogramms für den 2-Jahreszeitraum Zuschüsse von 50 Prozent des kirchengemeindlichen Kostenanteils der Maßnahme, höchstens 2.000 Euro, zur Verfügung. Die Förderung von Wallboxen erfolgt mit bis zu 1.000 Euro der Anschaffungs- und Installationskosten nach dem jeweils gültigen Förderprogramm Wallboxen in Pfarrhäusern. Im Rahmen des Unterbudgets 1 steht hierfür ein im Förderprogramm spezifizierter Gesamtbetrag zur Verfügung.
( 3 ) Für Energiegutachten erhalten die Kirchengemeinden nach Abzug bewilligter Drittmittel einen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent der förderfähigen Gutachtenkosten unter der Voraussetzung, dass der Evangelische Oberkirchenrat ein Energiegutachten empfohlen hat und dies von einem von der Landeskirche zertifizierten Energiegutachter erstellt wird.
Wird die Erstellung einer Machbarkeitsstudie im Rahmen einer örtlichen oder regionalen Strukturplanung angeraten, erhalten die Kirchengemeinden einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der Kosten. Über die konkrete Beauftragung und die inhaltliche Aufgabenstellung der Studie entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
( 4 ) Für Maßnahmen an Kindertagesstätten können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse in Höhe von 40 Prozent des förderfähigen kirchlichen Kostenanteils, höchstens 100.000 Euro pro Gesamtbauprojekt, beantragt werden.
Falls die Mittel des Budgets aufgebraucht sind, kann zur Finanzierung ein Darlehen aufgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Kirchengemeinde den Schuldendienst in der Organisationseinheit Kindertagestätten im kirchengemeindlichen Haushalt refinanziert bekommt. Dies setzt entsprechende Regelungen in der Betriebsträgervereinbarung voraus.
Für die kommunale Beteiligung gelten die Festsetzungen der Betriebsträgervereinbarung, sofern keine individuellen Kostenvereinbarungen für das Projekt getroffen wurden. Mindestens 70 Prozent sind durch die Kommunen zu finanzieren. Spielgeräte und Ausstattungen werden von der Landeskirche nicht mitfinanziert.
Baumaßnahmen aufgrund von Erweiterungen von Gruppenangeboten werden nur mitfinanziert, soweit die Gruppenangebote im Finanzausgleichsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
( 5 ) Für Begleitmaßnahmen an Orgeln, die im Zuge von Baumaßnahmen in einer Kirche durchgeführt werden, sowie Maßnahmen an Glockenstühlen und Schallläden im Rahmen von baulichen Maßnahmen in oder an Türmen, wird aus Baumitteln ein Budget von 150.000 Euro pro Jahr bereitgestellt. Mindestens 50.000 Euro des Budgets sind für Maßnahmen an Glockenstühlen oder Schallläden reserviert, und es werden je 15.000 Euro für Maßnahmen an Glockenstühlen oder Schallläden in den Quartalen 2 bis 4 zurückgehalten. Die Mittel stehen nicht für Stadtkirchenbezirke zur Verfügung.
Im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets können Zuschüsse in Höhe von 50 Prozent, höchstens jedoch 25.000 Euro pro Maßnahme, bewilligt werden.
Für die Abgrenzung wird folgende Definition vorgenommen:
a) Orgelmaßnahmen im Zusammenhang mit Kircheninnenrenovierungen
Mitzufinanzierende Arbeiten aus Unterbudget 4
Von der Gemeinde selbst zu finanzierende Arbeiten (ggf. Förderung aus Orgel- und Geläutebeihilfe (7215) möglich)
Sicherung und Abdeckung der Orgel während der Baumaßnahme
Neubau, Umbau, Erweiterung der Orgel
Reinigung des gesamten Instrumentes und Reparatur beschädigter Teile von Gehäuse Spielanlage, Trakturen, Windladen, Pfeifenwerk, Windversorgung
Verbessernde Arbeiten (Umbau, Austausch) von Spielanlage, Trakturen, Windladen, Pfeifenwerk, Windversorgung oder Teilen davon
Farbanstrich des Orgelgehäuses oder Umbauten, die sich aus einem gestalterischen Gesamtkonzept des Raumes ergeben
Davon unabhängige Veränderungen des Gehäuses und des Prospektes, Austausch der Prospektpfeifen
Nachintonation (Wiederherstellen des ursprünglich vorhandenen gleichmäßigen Klanges)
Umintonation, Neuintonation (Veränderung des Klangbildes einzelner Register oder der gesamten Orgel)
Hauptstimmung der Orgel nach bisheriger Temperierung
Umstimmen der Orgel nach einer neuen Temperierung
b) Geläutebezogene Arbeiten im Rahmen einer Turm- /Glockenstubensanierung
Mitzufinanzierende Arbeiten aus Unterbudget 4
Von der Gemeinde selbst zu finanzierende Arbeiten (ggf. Förderung aus Orgel- und Geläutebeihilfe (7215) möglich)
Austausch oder Ertüchtigung schalltechnisch unzureichender oder verwitterter Schallläden
Neuguss von Glocken einschließlich allem Zubehör (Joche, Klöppel, Läuteantriebe)
Einhausung oder Errichten von Glockenstuben bei bestehenden Anlagen bei schalltechnischer Notwendigkeit
Reparatur und Austausch von Jochen, Klöppeln und Läuteantrieben
Ertüchtigung, Umbau, Drehen oder Ersatz von Glockenstühlen und ihren Unterbauten bei statischen, turmdynamischen und schalltechnischen Problemen bzw. Korrosion
Erweiterung oder Neubau eines Glockenstuhles bei Neuanschaffung von Glocken
( 6 ) Die Ansätze für die Unterbudgets orientieren sich an den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Haushaltsplans der Landeskirche und werden bedarfsbezogen fortgeschrieben.
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§ 7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke im Rahmen der landeskirchlichen Bauprogramme vom 5. Februar 2013 (GVBl. S. 38) außer Kraft.
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Anlage
Förderfähige Kosten (§ 1 Abs. 1)

Kosten nach Kostengruppen der DIN 276
Nutzungsart: sakrale Nutzung
KG 100
Grundstück
nicht förderfähig
KG 200
Vorbereitende Maßnahmen
nicht förderfähig
Ausnahmen:
KG 210 - Herrichten - bei Bestandsgrundstücken förderfähig
KG 250 - Übergangsmaßnahmen mit Ausnahme von Umzugs- und Mietkosten förderfähig
KG 300
Bauwerk
- Baukonstruktionen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 383 - Landschaftsgestalterische Einbauten nicht förderfähig
KG 400
Bauwerk
- Technische Anlagen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 442 - Eigenstromversorgungsanlagen/ Photovoltaikanlagen nur förderfähig, wenn zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich
KG 500
Außenanlagen und Freiflächen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 535 - Sportplatzflächen, KG 536 - Spielplatzflächen, KG 560 - Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (Ausnahme Fahrradständer), KG 573 - Pflanzflächen, KG 579 - Sonstiges zur KG 570 und KG 580 - Wasserflächen nicht förderfähig
KG 600
Ausstattung und Kunstwerke
teilweise förderfähig
Ausnahmen:
KG 610 - Allgemeine Ausstattung mit Ausnahme von Geräten, KG 640 - Künstlerische Ausstattung (Prinzipalien, Paramente, für Verkündigung erforderliche Ausstattung, mit Kirchenbau verbundene und vorhandene Kunst (Malereien, etc.)) förderfähig, neue Kunst nur nach Befürwortung von BKU und Durchführung Kunstwettbewerb
KG 700
Baunebenkosten
förderfähig
Ausnahmen:
KG 710 - Bauherrenaufgaben nicht förderfähig (Ausnahme SiGeKo), Bedarfsplanung (KG 712) förderfähig, wenn auf Anweisung BKU die Bedarfsplanung extern vergeben wird, die Projektsteuerung (KG 713) ist nur mitfinanzierbar, wenn baufachlich projektbezogen vom BKU die Notwendigkeit für eine externe Projektsteuerung anerkannt wird, Wertermittlungen (KG 722) sind nicht förderfähig, Kosten für Bewirtung, Fundraising, Werbung, etc. (KG 769 - Sonstiges zur KG 760) sind nicht förderfähig
KG 800
Finanzierung
nicht förderfähig
grundsätzlich
für Kirchen der Klassen B, C, D gelten folgende Abweichungen:
Kategorie B: nur Baumaßnahmen, die der Erhaltung einer jahreszeitlich oder inhaltlich begrenzten Nutzungsmöglichkeit (beispielsweise Sommerkirche/ Winterkirche/ Hochzeitskirche) dienen
Kategorie C: nur Baumaßnahmen, welche der baulichen Erhaltung des Gebäudes dienenKategorie D: nur Abrissarbeiten und Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht
Kosten nach Kostengruppen der DIN 276
Nutzungsart: Gemeindearbeit
KG 100
Grundstück
nicht förderfähig
KG 200
Vorbereitende Maßnahmen
nicht förderfähig
Ausnahmen:
KG 210 - Herrichten bei Bestandsgrundstücken förderfähig
KG 250 - Übergangsmaßnahmen mit Ausnahme von Umzugs- und Mietkosten förderfähig
KG 300
Bauwerk
- Baukonstruktionen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 381 - Allgemeine Einbauten nur förderfähig, wenn konstruktiv erforderlich
KG 383 - Landschaftsgestalterische Einbauten nicht förderfähig
KG 400
Bauwerk
- Technische Anlagen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 442 - Eigenstromversorgungsanlagen/ Photovoltaikanlagen nur förderfähig, wenn zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich
KG 454 - Elektroakustische Anlagen und KG 455 - Audiovisuelle Medien- und Antennenanlagen nicht förderfähig
KG 471 - Küchentechnische Anlagen nicht förderfähig
Bühnentechnische Anlagen (in KG 476) sind nicht förderfähig
KG 500
Außenanlagen und Freiflächen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 535 - Sportplatzflächen, KG 536 - Spielplatzflächen, KG 560 - Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (Ausnahme Fahrradständer), KG 573 - Pflanzflächen, KG 579 - Sonstiges zur KG 570 und KG 580 - Wasserflächen nicht förderfähig
KG 600
Ausstattung und Kunstwerke
nicht förderfähig
Ausnahmen:
bei Neubauten ist eine einmalige, anteilige Förderung der
Ausstattung bis max. 7% der KG 300+400 möglich
KG 700
Baunebenkosten
förderfähig
Ausnahmen:
KG 710 - Bauherrenaufgaben nicht förderfähig (Ausnahme SiGeKo), Bedarfsplanung (KG 712) förderfähig, wenn auf Anweisung BKU die Bedarfsplanung extern vergeben wird, die Projektsteuerung (KG 713) ist nur mitfinanzierbar, wenn baufachlich projektbezogen vom BKU die Notwendigkeit für eine externe Projektsteuerung anerkannt wird, Wertermittlungen (KG 722) sind nicht förderfähig, Kosten für Bewirtung, Fundraising, Werbung, etc. (KG 769 -Sonstiges zur KG 760) sind nicht förderfähig
KG 800
Finanzierung
nicht förderfähig
Kosten nach Kostengruppen der DIN 276
Nutzungsart: Pfarrwohnen
KG 100
Grundstück
nicht förderfähig
KG 200
Vorbereitende Maßnahmen
nicht förderfähig
Ausnahmen:
KG 210 - Herrichten - bei Bestandsgrundstücken förderfähig
KG 250 - Übergangsmaßnahmen mit Ausnahme von Umzugs- und Mietkosten förderfähig
KG 300
Bauwerk
- Baukonstruktionen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 381 - Allgemeine Einbauten - nur förderfähig, wenn konstruktiv erforderlich
KG 383 - Landschaftsgestalterische Einbauten - nicht förderfähig
KG 400
Bauwerk
- Technische Anlagen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 442 - Eigenstromversorgungsanlagen/ Photovoltaikanlagen nur förderfähig, wenn zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich
KG 454 - Elektroakustische Anlagen und KG 455 - Audiovisuelle Medien- und Antennenanlagen nicht förderfähig
KG 471 - Küchentechnische Anlagen nicht förderfähig
Bühnentechnische Anlagen (in KG 476) sind nicht förderfähig
KG 500
Außenanlagen und Freiflächen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 535 - Sportplatzflächen, KG 536 - Spielplatzflächen, KG 560 - Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (Ausnahme Fahrradständer), KG 573 - Pflanzflächen, KG 579 - Sonstiges zur KG 570 und KG 580 - Wasserflächen nicht förderfähig
KG 600
Ausstattung und Kunstwerke
nicht förderfähig
KG 700
Baunebenkosten
förderfähig
Ausnahmen:
KG 710 - Bauherrenaufgaben nicht förderfähig (Ausnahme SiGeKo), Bedarfsplanung (KG 712) förderfähig, wenn auf Anweisung BKU die Bedarfsplanung extern vergeben wird, die Projektsteuerung (KG 713) ist nur mitfinanzierbar, wenn baufachlich projektbezogen vom BKU die Notwendigkeit für eine externe Projektsteuerung anerkannt wird, Wertermittlungen (KG 722) sind nicht förderfähig, Kosten für Bewirtung, Fundraising, Werbung, etc. (KG 769 -Sonstiges zur KG 760) sind nicht förderfähig
KG 800
Finanzierung
nicht förderfähig
grundsätzlich
Maßnahmen im Rahmen der Pfarrhausrichtlinien
Kosten nach Kostengruppen der DIN 276
Nutzungsart: Gemeindeverwaltung
KG 100
Grundstück
nicht förderfähig
KG 200
Vorbereitende Maßnahmen
nicht förderfähig
Ausnahmen:
KG 210 - Herrichten - bei Bestandsgrundstücken förderfähig
KG 250 - Übergangsmaßnahmen mit Ausnahme von Umzugs- und Mietkosten förderfähig
KG 300
Bauwerk
- Baukonstruktionen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 381 - Allgemeine Einbauten nur förderfähig, wenn konstruktiv erforderlich
KG 383 - Landschaftsgestalterische Einbauten nicht förderfähig
KG 400
Bauwerk
- Technische Anlagen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 442 - Eigenstromversorgungsanlagen/ Photovoltaikanlagen nur förderfähig, wenn zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich
KG 454 - Elektroakustische Anlagen und KG 455 - Audiovisuelle Medien- und Antennenanlagen nicht förderfähig
KG 471 - Küchentechnische Anlagen nicht förderfähig
Bühnentechnische Anlagen (in KG 476) sind nicht förderfähig
KG 500
Außenanlagen und Freiflächen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 535 - Sportplatzflächen, KG 536 - Spielplatzflächen, KG 560 - Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (Ausnahme Fahrradständer), KG 573 - Pflanzflächen, KG 579 - Sonstiges zur KG 570 und KG 580 - Wasserflächen nicht förderfähig
KG 600
Ausstattung und Kunstwerke
nicht förderfähig
KG 700
Baunebenkosten
förderfähig
Ausnahmen:
KG 710 - Bauherrenaufgaben nicht förderfähig (Ausnahme SiGeKo), Bedarfsplanung (KG 712) förderfähig, wenn auf Anweisung BKU die Bedarfsplanung extern vergeben wird, die Projektsteuerung (KG 713) ist nur mitfinanzierbar, wenn baufachlich projektbezogen vom BKU die Notwendigkeit für eine externe Projektsteuerung anerkannt wird, Wertermittlungen (KG 722) sind nicht förderfähig, Kosten für Bewirtung, Fundraising, Werbung, etc. (KG 769 -Sonstiges zur KG 760) sind nicht förderfähig
KG 800
Finanzierung
nicht förderfähig
Kosten nach Kostengruppen der DIN 276
Nutzungsart: Kindergarten
KG 100
Grundstück
nicht förderfähig
KG 200
Vorbereitende Maßnahmen
nicht förderfähig
Ausnahmen:
KG 210 - Herrichten - bei Bestandsgrundstücken förderfähig
KG 250 - Übergangsmaßnahmen mit Ausnahme von Umzugs- und Mietkosten förderfähig
KG 300
Bauwerk
- Baukonstruktionen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 381 - Allgemeine Einbauten nur förderfähig, wenn konstruktiv erforderlich
KG 383 - Landschaftsgestalterische Einbauten nicht förderfähig
KG 400
Bauwerk
- Technische Anlagen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 442 - Eigenstromversorgungsanlagen/ Photovoltaikanlagen nur förderfähig, wenn zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich
KG 454 - Elektroakustische Anlagen und KG 455 - Audiovisuelle Medien- und Antennenanlagen nicht förderfähig
KG 471 - Küchentechnische Anlagen nicht förderfähig
Bühnentechnische Anlagen (in KG 476) sind nicht förderfähig
KG 500
Außenanlagen und Freiflächen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 535 - Sportplatzflächen, KG 536 - Spielplatzflächen, KG 560 - Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (Ausnahme Fahrradständer), KG 573 - Pflanzflächen, KG 579 -Sonstiges zur KG 570 und KG 580 - Wasserflächen nicht förderfähig
KG 600
Ausstattung und Kunstwerke
nicht förderfähig
KG 700
Baunebenkosten
förderfähig
Ausnahmen:
KG 710 - Bauherrenaufgaben nicht förderfähig (Ausnahme SiGeKo), Bedarfsplanung (KG 712) förderfähig, wenn auf Anweisung BKU die Bedarfsplanung extern vergeben wird, die Projektsteuerung (KG 713) ist nur mitfinanzierbar, wenn baufachlich projektbezogen vom BKU die Notwendigkeit für eine externe Projektsteuerung anerkannt wird, Wertermittlungen (KG 722) sind nicht förderfähig, Kosten für Bewirtung, Fundraising, Werbung, etc. (KG 769 -Sonstiges zur KG 760) sind nicht förderfähig
KG 800
Finanzierung
nicht förderfähig
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