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Rechtsverordnungen

Nr. 21Rechtsverordnung über die Bauförderung in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(Bauförder-RVO - BauFö-RVO)

Vom 13. Dezember 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 8 Abs. 1 BauG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 1, S. 3) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Grundsatz der Förderung

( 1 ) Die Landeskirche fördert im Rahmen der im landeskirchlichen Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel Baumaßnahmen der Kirchengemeinden, Stadtkirchenbezirke oder anderen kirchlichen Rechtsträgern an Kirchen, Sakralräumen, Gemeindehäusern, Pfarrhäusern, Pfarrdienstwohnungen und Kindertageseinrichtungen, die in deren Eigentum stehen. Räumlichkeiten für Pfarramtsbüros oder Zwecke dienstlichen Pfarrwohnens werden gefördert, soweit sie bisherige Pfarrhäuser ersetzen und sich die Räumlichkeiten im Eigentum der Kirchengemeinde oder des Stadtkirchenbezirks befinden. Baumaßnahmen an anderen Gebäuden werden nicht gefördert. Der Evangelische Oberkirchenrat kann zu den förderfähigen Kosten sowie den begleitenden Baumaßnahmen an Orgeln und Geläut Festlegungen treffen, die in einem Merkblatt (§ 2 Abs. 3 BauG-RVO) festgehalten werden.
( 2 ) Eine Bauförderung für Baumaßnahmen an Kirchen, Sakralbauten und Gemeindehäusern kann vor Bestandskraft des Gesamtplanungsbescheides nach § 8 Abs. 2 RS-KB-G nur in den Fällen und in dem Umfang erfolgen, die in den Schreiben des Evangelischen Oberkirchenrates vom 23. Februar 2021 sowie vom 23. November 2021, Az. 6040, (Baumoratorium) bezeichnet sind. Maßgebender Zeitpunkt ist dabei das Datum des Antragseingangs im elektronischen Antragsverfahren.
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§ 2
Förderung der grün klassifizierten Gebäude

( 1 ) Für die Förderung von Kirchen, Sakralbauten sowie Gemeindehäusern, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 RS-KB-G und § 12 RS-KB-G der Kategorie grün zugeordnet wurden, gelten die nachfolgenden Absätze. Gleiches gilt für die Gebäude nach § 4 Liegenschaftsklassifizierungsrechtsverordnung.
( 2 ) Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
  1. Neubauten, Erweiterungen, Rückbauten, Instandsetzungen, Innen- und Außenrenovierungen, energetische Maßnahmen, Maßnahmen wegen Verkehrssicherungspflicht;
  2. Gebäudeteile und Ausstattungselemente für die sakrale Nutzung wie Glockenstühle im Rahmen von Turm- oder Glockenstubensanierungen (ohne Erweiterung und Neubauten), Orgelreinigungen im Zuge einer Kircheninnenrenovierung, Prinzipalien, Ständer für Osterkerzen, Leuchter, Paramente, Ablage Gesangbücher, Opferstock, Liedanzeige, Bänke, Stühle, Sitzbankauflagen, Beschallung;
  3. Gutachten und Studien im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, energetische Maßnahmen, Gebäudeoptimierungsprozessen und -strategien, Architektenwettbewerbe, Künstlerwettbewerbe.
( 3 ) Eine Förderung erfolgt ab einem förderfähigen kirchengemeindlichen Kostenanteil von 20.000 Euro.
( 4 ) Mehrkosten, die durch einen unerwartet aufgetretenen, unabweisbaren zusätzlichen Baubedarf entstehen, können gefördert werden, sofern diese mindestens 10 Prozent über dem genehmigten förderfähigen Bauvolumen liegen. Eine Förderung von Mehrkosten unter 5.000 Euro ist nicht möglich. Voraussetzung einer Förderung ist, dass der kirchliche Rechtsträger mögliche Maßnahmen zur Kostenminderung eingeleitet hat.
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§ 3
Förderung bei weiteren Gebäuden

( 1 ) Bei den nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 12 RS-KB-G als gelb qualifizierten Gemeindehäusern, Kirchen und Sakralbauten werden nur Instandsetzungen und Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht gefördert. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Gemeindehäuser, Kirchen und Sakralbauten, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 12 RS-KB-G als rot klassifiziert wurden erhalten keine Bauförderung.
( 3 ) Bei Krankenhauskapellen und Sakralräumen in den Kliniken, kann der Träger der Einrichtung einen einmaligen Zuschuss für die liturgische Ausstattung des Raumes erhalten.
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§ 4
Förderhöhe

( 1 ) Soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anderes geregelt ist, wird für die Förderung der unter § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen an Gemeindehäusern, Kirchen und Sakralräumen eine Förderquote von 55 Prozent der förderfähigen Kosten als Baubeihilfe angesetzt. Die verbleibenden 45 Prozent sind aus Eigenmitteln der kirchlichen Rechtsträger aufzubringen.
( 2 ) Absatz 1 gilt für die Bauförderung an Pfarrhäusern, Dienstwohnungen oder Pfarramtsräumlichkeiten, die dauerhaft im Bestand bleiben, entsprechend.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 wird bei Baumaßnahmen der in § 3 Abs. 1 genannten Gebäude keine Baubeihilfe geleistet. Für die Maßnahmen der Instandsetzung und zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht kann ein zinsgünstiges Baudarlehen bis zur Höhe von 55 Prozent der förderfähigen Kosten in Anspruch genommen werden.
( 4 ) Abweichend von Absatz 1 wird bei Baumaßnahmen an Kirchen und Sakralbauten, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 RS-KB-G als grün klassifiziert wurden, eine Baubeihilfe von 100 Prozent für Maßnahmen der Basisvariante einer Umstellung auf Körpernahe Umfeldtemperierung (KNUT) gewährt. § 2 Abs. 3 findet keine Anwendung.
( 5 ) Die in § 2 Abs. 2 genannten Begleitmaßnahmen an Orgeln, die im Zuge von Baumaßnahmen in einer Kirche durchgeführt werden, sowie Maßnahmen an Glockenstühlen und Schallläden im Rahmen von baulichen Maßnahmen in oder an Türmen, erhalten im Rahmen der gesondert zur Verfügung stehenden Mittel einen Baukostenzuschuss in Höhe von 55 Prozent des betreffenden Kostenanteils des kirchlichen Rechtsträgers. Der Betrag ist pro Maßnahme auf 25.000 Euro begrenzt.
( 6 ) Bei Krankenhauskapellen und Sakralräumen in Kliniken, die von einer Einrichtung getragen werden, die Mitglied des Diakonischen Werkes Baden e.V. ist, kann der Träger der Einrichtung einen einmaligen Zuschuss für die liturgische Ausstattung des Raumes erhalten. Die Maßnahme ist im Einvernehmen mit der zuständigen Krankenhausseelsorgerin oder dem zuständigen Krankenhausseelsorger und dem Evangelischen Oberkirchenrat abzustimmen. Bei ökumenischen Projekten ist die Federführung mit dem ökumenischen Partner abzustimmen. Für ökumenische Maßnahmen ist der Zuschuss auf max. 25.000 Euro je Maßnahme begrenzt. Bei einer Einrichtung, die Mitglied beim Diakonischen Werk Baden ist, kann höchstens 50.000 Euro je Maßnahme gewährt werden.
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§ 5
Förderung bei Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft eines kirchlichen Rechtsträgers können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und unter Anrechnung von Drittmitteln eine Baubeihilfe in Höhe von 40 Prozent des förderfähigen kirchlichen Kostenanteils erhalten.
( 2 ) Die Baubeihilfe ist auf höchstens 100.000 Euro pro Gesamtbauprojekt beschränkt.
( 3 ) Als förderfähig kommt der kirchliche Kostenanteil nur in Ansatz, soweit die Kosten für die Bedarfe von Gruppenangeboten entstehen, für die nach den Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) eine Finanzzuweisung gewährt wird. Sind nicht nach dem FAG geförderte Gruppen betroffen, ist der förderfähige kirchliche Kostenanteil entsprechend der Gruppenzahl anteilig zu kürzen.
( 4 ) Sind im laufenden Haushaltsjahr die für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel erschöpft, kann die Förderung im Wege der Darlehensgewährung erfolgen, soweit mit der Kommune eine Vereinbarung getroffen werden kann, die die Refinanzierung der Zins- und Tilgungsleistungen durch die Kommune mit umfasst.
( 5 ) Eine darlehensweise Förderung nach Absatz 4 kommt weiterhin in Betracht, wenn eine Kommune einer Darlehensgewährung an Stelle eines Investitionskostenzuschusses zustimmt oder der Kirchengemeindliche Eigenanteil anders nicht dargestellt werden kann.
( 6 ) Für die kommunale Beteiligung gelten die Festsetzungen der Betriebsträgervereinbarung, sofern keine individuellen Kostenvereinbarungen für das Projekt getroffen wurden. Ist zwischen dem kirchlichen Rechtsträger und der Kommune keine Vereinbarung getroffen worden, wird ein kommunaler Anteil von 70 Prozent zugrunde gelegt. Spielgeräte und Ausstattungen werden von der Landeskirche nicht mitfinanziert.
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§ 6
Förderungsbereiche der Stadtkirchenbezirke

( 1 ) Abweichend von §§ 4 und 5 erhalten die Stadtkirchenbezirke für Maßnahmen nach § 2 an Kirchen, Sakralräumen, Gemeindehäusern, Pfarrhäusern und Kindertageseinrichtungen eine jährliche Pauschalförderung im Rahmen der im landeskirchlichen Haushalt dafür ausgewiesenen Mittel und der Haushaltsplan der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt (KVA) dafür ausgewiesenen Darlehensmittel.
( 2 ) Die im landeskirchlichen Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel werden den Stadtkirchenbezirken durch Bescheid für den jeweiligen Doppelhaushalt zugewiesen und jährlich ausgezahlt. Ein Widerruf ist möglich, soweit die Mittel im landeskirchlichen Haushalt gekürzt oder gesperrt werden.
( 3 ) Vor Auszahlung weisen die Stadtkirchenbezirke dem Evangelischen Oberkirchenrat den entsprechenden Baubedarf über die Vorlage ihres beschlossenen Bauhaushaltsplanes für den betreffenden Doppelhaushalt nach. Mit dem Jahresabschluss des Doppelhaushalts legen die Stadtkirchenbezirke dem Evangelischen Oberkirchenrat einen Verwendungsnachweis der abgeschlossenen Maßnahmen vor.
( 4 ) Für die Verwendung der pauschalen Baufördermittel gelten die Regelungen
  1. zum Gesamtplanungsbescheid (§ 1 Abs. 2),
  2. zur Förderung für grün klassifizierte Gebäude (§ 2 Abs. 2 bis 4),
  3. zur Förderung bei weiteren Gebäuden (§ 3),
  4. zur Förderhöhe (§ 4),
  5. zur Förderung von Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen (§ 5) und
  6. zum Bewilligungsverfahren (§ 8), soweit eine darlehensweise Förderung nach § 4 Abs. 3 betroffen ist
entsprechend.
( 5 ) Zur Ermittlung des dem einzelnen Stadtkirchenbezirk nach Absatz 2 zuzuweisenden Betrages wird der im landeskirchlichen Haushalt angesetzte Betrag nach folgendem Verteilungsschlüssel aufgeteilt:
  1. 30 Prozent der Mittel werden im Verhältnis der Anzahl der Gemeindeglieder innerhalb der Stadtkirchenbezirke aufgeteilt. Hierfür ist auf die Gemeindegliederzahl zum 31.12. des Jahres, welches ein Jahr vor Beginn des jeweiligen Doppelhaushaltes geendet hat, abzustellen.
  2. 70 Prozent der Mittel verteilt nach dem Verhältnis der nachstehenden Basiswerte (Gebäudepunkte) aufgeteilt:
Karlsruhe: 1.463.427
Mannheim: 1.750.754
Pforzheim: 779.542
Freiburg: 456.864
Heidelberg: 649.413.
Der sich jeweils ergebende Betrag ist auf volle 100 Euro zu runden.
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§ 7
Baudarlehen

( 1 ) Aus den im Haushalt der KVA vorgesehenen Mitteln können zinsgünstige Baudarlehen neben den in dieser Rechtsverordnung geregelten Förderungen für folgende Maßnahmen vergeben werden:
  1. Zur Deckung des Eigenanteils von kirchlichen Rechtsträgern bei Baumaßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität an nach § 2 Abs. 1 grün klassifizierten Gebäuden, soweit dieser Eigenanteil durch Mittel des kirchlichen Rechtsträgers nicht gedeckt werden kann,
  2. zur Deckung des Finanzbedarfs bei Einzelmaßnahmen, die für ein besonderes projektbezogenes oder landeskirchliches Interesse an der Umsetzbarkeit der Maßnahme besteht und Eigenmittel des kirchlichen Rechtsträgers hierfür nicht ausreichend zur Verfügung stehen,
  3. zur Deckung des Finanzbedarfs bei Einzelmaßnahmen an Pfarrhäusern für Instandsetzung und Verkehrssicherung, die nicht dauerhaft im Bestand bleiben, bis zur Höhe von 55 Prozent der förderfähigen Kosten, die einen nach dem noch vorgesehenen Nutzungszeitraum angemessenen zwingenden Bedarf decken.
( 2 ) Der Schuldendienst für die in Absatz 1 genannten Darlehen ist nach den Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes nicht förderfähig.
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§ 8
Bewilligungsverfahren

( 1 ) Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt auf Antrag. Der vorgesehene elektronische Antragsweg ist verpflichtend zu nutzen. Der Evangelische Oberkirchenrat kann zum Bewilligungsverfahren nähere Festlegungen treffen, die in einem Merkblatt (§ 2 Abs. 3 BauG-RVO) festgehalten werden.
( 2 ) Fördermittel können grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn mit der Baumaßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wurde. Eine Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabe zur Bauausführung als begonnen. Bei Notmaßnahmen, die zur Vermeidung von Folgeschäden sofort zu veranlassen sind, ist die Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates unverzüglich nachzuholen.
( 3 ) Die Bauförderung setzt voraus, dass die Finanzierung des Bauvorhabens insgesamt gesichert ist (§ 5 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1 Nr. 1 BauG). Beim Einsatz von Eigenmitteln des kirchlichen Rechtsträgers aus Grundstücksverkäufen sind aus dem Verkaufserlös vorrangig Restschulden des veräußerten Objektes im Wege einer Sondertilgung zurückzuführen. Bei Maßnahmen über 100.000 Euro Bauvolumen kann der Nachweis einer nachhaltigen Sicherung der Bau- und Folgekosten gefordert werden.
( 4 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann für die zu gewährende Bauförderung auf Basis der durchschnittlichen Baukosten entsprechend des in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BauG genannten Standards Höchstbeträge für die Bauförderung festlegen. Die Höchstbeträge sind in einer Durchführungsbestimmung zum Baugesetz zu regeln.
( 5 ) Für Bauprojekte kann der Evangelische Oberkirchenrat zur Sicherung einer angemessenen Verteilung der Baufördermittel zwischen den Kirchengemeinden und kirchlichen Rechtsträgern nach der Art von Bauvorhaben Förderhöchstbeträge für den Einzelfall vorsehen. Die Höchstbeträge sind in einer Durchführungsbestimmung zum Baugesetz zu regeln.
( 6 ) Eine nachträgliche Förderung bei Mehrkosten (§ 2 Abs. 4) setzt voraus, dass hinsichtlich der Abweichung unverzüglich beim Evangelischen Oberkirchenrat die ergänzende Genehmigung nach § 1 Abs. 2 BauG-RVO und § 5 Abs. 2 BauG-RVO eingeholt wird.
( 7 ) Soweit eine Baumaßnahme durch öffentliche Zuschussmittel gefördert werden kann, ist der Rechtsträger zur Beantragung der Mittel verpflichtet. Der Betrag der Bauförderung ist der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der als Kosten dem kirchlichen Rechtsträger nach Einsatz von Fördermitteln verbleibt. Bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten (§ 4 Abs. 1) ist wie folgt zu verfahren:
  1. Denkmalschutzmittel und freiwillige Zuschüsse von Kommunen gelten als Eigenmittel der kirchlichen Rechtsträger und werden bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten nicht in Abzug gebracht.
  2. Sonstige öffentliche Fördermittel sowie Finanzierungsbeiträge im Rahmen einer Baupflicht Dritter oder aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung Dritter werden zur Ermittlung der förderfähigen Kosten von den Baukosten in Abzug gebracht.
( 8 ) Ergibt sich im Rahmen der abschließenden Kostenfeststellung nach § 5 Abs. 6 BauG-RVO, dass eine zu hohe Baubeihilfe oder ein zu hohes Baudarlehen bewilligt wurde, so ist der Differenzbetrag von dem kirchlichen Rechtsträger an die Landeskirche zu erstatten. Dies gilt entsprechend, wenn nachträglich Drittmittel gewährt werden. Wird aufgrund der Kostenverringerungen oder des Zuflusses an Drittmitteln der förderfähige Kostenanteil nach § 2 Abs. 3 unterschritten, soll die Mitfinanzierung in voller Höhe erstattet werden.
( 9 ) Baubeihilfen, die nach dem 1. Januar 2024 in einer Höhe von mehr als 500.000 Euro gewährt wurden, können bei Verwertung des Gebäudes teilweise zurückgefordert werden. Zurückgefordert wird der Betrag, der entsprechend des Sanierungszyklus der Gebäudeart nach der Substanzerhaltungsrücklagen-Rechtsverordnung abgeschrieben wird. Darlehensverbindlichkeiten sind vorrangig abzulösen. Unterschreitet der sich ergebende Rückforderungsbetrag den Betrag von 50.000 Euro, kann von einer Rückforderung abgesehen werden.
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§ 9
Budgetierungssystem

( 1 ) Zur Steuerung des Mittelabflusses wird ein Teil der im landeskirchlichen Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsmittel in folgende Unterbudgets aufgeteilt:
a) Unterbudget 1: Maßnahmen an Kindertageseinrichtungen,
b) Unterbudget 2: Maßnahmen an Orgeln und Glockenstühlen/Schallläden im Zusammenhang mit Baumaßnahmen (§ 4 Abs. 5).
Die konkrete Mittelzuteilung wird vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt.
( 2 ) Mittel des Unterbudgets 2 stehen für Stadtkirchenbezirke nicht zur Verfügung.
( 3 ) Eine Mitfinanzierung aus Unterbudget 2 erfolgt für folgende Maßnahmen:
  1. Orgelmaßnahmen im Zusammenhang mit Kirchenrenovierungen:
    a) Sicherung und Abdeckung der Orgel während der Baumaßnahme,
    b) Reinigung des gesamten Instrumentes und Reparatur beschädigter Teile von Gehäuse, Spielanlage, Trakturen, Windladen, Pfeifenwerk, Windversorgung,
    c) Farbanstrich des Orgelgehäuses oder Umbauten, die sich aus einem gestalterischen Gesamtkonzept des Raumes ergeben,
    d) Nachintonation (Wiederherstellen des ursprünglich vorhandenen gleichmäßigen Klanges),
    e) Hauptstimmung der Orgel nach bisheriger Temperierung.
  2. Geläutebezogene Arbeiten im Rahmen einer Turm- /Glockenstubensanierung:
    a) Austausch oder Ertüchtigung schalltechnisch unzureichender oder verwitterter Schallläden,
    b) Einhausung von bestehenden Läuteanlagen bei schalltechnischer Notwendigkeit,
    c) Ertüchtigung, Umbau, Drehen oder Ersatz von Glockenstühlen und ihren Unterbauten bei statischen, turmdynamischen und schalltechnischen Problemen bzw. Korrosion.
Die Gewährung einer Orgel- und Geläutebeihilfe aufgrund anderer Regelung bleibt unberührt. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke im Rahmen der landeskirchlichen Bauprogramme vom 9. November 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 51, S. 179) außer Kraft.
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Karlsruhe, den 13. Dezember 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 22Rechtsverordnung zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes
(Klimaschutzrechtsverordnung - KlSch-RVO)

Vom 13. Dezember 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 8 des Kirchlichen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Klimaschutzgesetz - KlSchG) vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 57, S. 109) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Bauliche Maßnahmen des Klimaschutzes

( 1 ) Die Förderung von Klimaschutzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen stehen, erfolgt, soweit eine landeskirchliche Bauförderung erfolgt, im Rahmen der Bauförderung nach den Regelungen der Rechtsverordnung über die Bauförderung (BauFö-RVO).
( 2 ) Förderungen der Landeskirche für Klimaschutzmaßnahmen, die aufgrund anderer Regelungen gewährt werden, bleiben unberührt. Näheres wird in gesonderten Richtlinien geregelt.
( 3 ) Mit anfallenden baulichen Maßnahmen sollen die erforderlichen Maßnahmen des Klimaschutzes verbunden werden, soweit nicht für die einzelne Maßnahme des Klimaschutzes ein anderer Umsetzungszeitpunkt vorgesehen ist.
( 4 ) Gebäudesanierungen sollen den Vorrang vor der Erstellung eines Ersatz- oder Neubaus haben. Dies gilt nicht, wenn die erforderliche Funktionalität im Wege einer Gebäudesanierung unter Berücksichtigung einer auf den Lebenszyklus des Gebäudes betrachteten Wirtschaftlichkeit nicht gewährleistet ist.
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§ 2
Sanierungsgesamtplanung

Soweit Klimaschutzmaßnahmen in einer Sanierungsgesamtplanung nach § 3 BauG-RVO gebündelt werden und die zeitliche Umsetzung der Maßnahme feststeht, sind die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 4 KlSchG sowie § 1 Abs. 3 insoweit nicht anzuwenden. § 5 bleibt unberührt.
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§ 3
Datenerhebung

Der Evangelische Oberkirchenrat stellt den Rechtsträgern eine webbasierte Eingabemaske zur Erfassung des Jahresverbrauchs an Heizenergie, Strom und Wasser zur Verfügung. Die Rechtsträger sind zur Erfassung der Daten bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den Vorjahreszeitraum verpflichtet. Gleiches gilt für die Erfassung von Stromerträgen.
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§ 4
Heizungstechnik

( 1 ) Bis zum 31. Dezember 2040 sollen alle Heizungsanlagen in kirchlichen Gebäuden auf Erneuerbare Energien umgestellt sein. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 3 KlSchG können mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates einzelne Kirchengebäude, die ein besonderes Nutzungsprofil haben, auf ein anderes Heizungssystem auf Basis erneuerbarer Energien umgestellt werden.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann Festlegungen für energetische Baustandards und Materialstandards treffen, die in einem Merkblatt festgehalten werden. Die Festlegungen sind im Rahmen von Baumaßnahmen, soweit dies möglich und wirtschaftlich ist, zu berücksichtigen. § 2 Abs. 3 BauG-RVO gilt entsprechend.
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§ 5
Einbau und Ersatz von Heizungsanlagen

( 1 ) Ein Härtefall nach § 4 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 KlSchG ist anzunehmen, wenn:
  1. rechtliche Hindernisse der Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien nicht ermöglichen und eine stromgeführte körpernahe Heizungstechnik bautechnisch nicht umsetzbar ist,
  2. ein Austausch eines Heizkessels nicht vorhersehbar erforderlich wird, die Klimaschutzmaßnahme aber auch unter Berücksichtigung der Sanierungsgesamtplanung (§ 3 BauG) nicht in angemessener Frist vorgezogen werden kann oder
  3. der Einsatz einer klimaneutralen Heizungsanlage in einem deutlichen Missverhältnis zur Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der gesamten Lebensdauer der Anlage steht. In diesem Fall kann zur Unterstützung eine Gastherme zur Sicherstellung des benötigten Wärmebedarfs (Absichern der Spitzenlast) installiert werden. Der Anteil der fossilen Wärmeerzeugung darf 10 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs nicht übersteigen.
Bei Vorliegen eines Härtefalls ist die Heizungsanlage in einer Weise abzubilden, die dem Anliegen des Klimaschutzes unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte am meisten entspricht; der Evangelische Oberkirchenrat kann hierzu Auflagen vorsehen.
( 2 ) Ein Härtefall nach § 4 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 KlSchG ist anzunehmen, wenn der witterungsbereinigte absolute Wärmebedarf unter 1.000 Kilowattstunden jährlich liegt.
( 3 ) Ein Härtefall nach § 4 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 3 KlSchG ist nur für den Zeitraum anzunehmen, in welchem aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen ein Anbieterwechsel rechtlich nicht umsetzbar ist.
( 4 ) Ein Härtefall nach § 4 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 KlSchG liegt vor, wenn aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzamtes eine Belegung eines Daches mit Photovoltaik nicht erfolgen kann.
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§ 6
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Die Verpflichtung nach § 3 gilt ab dem 1. Januar 2025.
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Karlsruhe, den 13. Dezember 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 23Rechtsverordnung über die Wahrnehmung von
bezirklichen Ämtern und Bezirksaufträgen
(Bezirksämter und -aufträge-Rechtsverordnung - BezA-RVO)

Vom 13. Dezember 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 GO sowie nach Art. 15a Abs. 4 GO und § 5 Abs. 7 ErpG-KoR folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Bezirksaufträge

( 1 ) Bezirksaufträge sind Aufgaben, die von Pfarrerinnen und Pfarrern, Diakoninnen und Diakonen, Kantorinnen und Kantoren auf der Ebene des Kirchenbezirks wahrgenommen werden. Soweit eine Hauptberuflichkeit nicht rechtlich vorgesehen ist, kann der Bezirkskirchenrat Bezirksaufträge auch an ehrenamtliche Personen oder an Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand vergeben. Nicht zu den Bezirksaufträgen gehören nebenamtlich wahrzunehmende Aufgaben, soweit diese nicht gesondert in dieser Rechtsverordnung benannt sind. Soweit für Bezirksaufträge im Einzelfall ein Stellendeputat hinterlegt ist, fällt diese Aufgabenwahrnehmung nicht unter den Regelungsbereich dieser Rechtsverordnung.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat entscheidet über die Zuordnung der Bezirksaufträge zu den einzelnen Kooperationsräumen und Personen, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Der Bezirkskirchenrat sorgt für eine angemessene Verteilung der Bezirksaufträge unter den Dienstgruppen der Kooperationsräume. Soweit keine andere Regelung getroffen ist, vergibt der Bezirkskirchenrat Bezirksaufträge jeweils befristet für die Amtszeit der Bezirkssynode.
( 3 ) Der Bezirkskirchenrat kann vorsehen, dass einzelne Bezirksaufträge einer Dienstgruppe eines Kooperationsraums zur gemeinsamen Wahrnehmung für den gesamten Kirchenbezirk zugeordnet werden. Auch kann vorgesehen werden, dass für einen Bezirksauftrag von allen Kooperationsräumen Personen benannt werden, die diesen Bezirksauftrag gemeinschaftlich wahrnehmen. Bezirksaufträge können auch an mehrere Personen zur gemeinsamen Wahrnehmung vergeben werden. Vorstehende Regelung gilt nicht für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgaben.
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§ 2
Berücksichtigung des Aufwands

( 1 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan kann im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat zu Lasten der Verfügungsstunden im Religionsunterricht für die Tätigkeit der in § 3 genannten besonderen Bezirksaufträge und bezirklichen Ämter einen Nachlass auf das Regeldeputat im Religionsunterricht gewähren. Der Nachlass soll dem konkreten Aufwand entsprechen. Die Personen legen hierzu eine Konzeption für die Wahrnehmung des Bezirksauftrages oder bezirklichen Amtes vor.
( 2 ) Für die Wahrnehmung ergänzender Bezirksaufträge kann ein Nachlass auf das Regeldeputat im Religionsunterricht nach Absatz 1 nicht gewährt werden. Die Möglichkeit der Schuldekaninnen und Schuldekane aus anderen Erwägungen Verfügungsstunden für einen Nachlass im Deputat des Religionsunterrichts einzusetzen bleibt unberührt. § 5 bleibt unberührt.
( 3 ) Für die Wahrnehmung der in § 3 genannten besonderen Bezirksaufträge und bezirklichen Ämter wird, wenn im Kooperationsraum das Terminstundenmodell eingeführt ist, je Bezirksauftrag der Dienstgruppe im Kooperationsraum eine Terminstunde zugewiesen.
( 4 ) Soweit im Kooperationsraum das Terminstundenmodell eingeführt ist, ist unbeschadet der vorstehenden Regelungen jedem Mitglied der Dienstgruppe für allgemeine bezirkliche oder landeskirchliche Aufgaben eine Terminstunde in Ansatz zu bringen. Diese Terminstunden können zwischen den Personen verschoben werden.
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§ 3
Besondere Bezirksaufträge und bezirkliche Ämter

( 1 ) Folgende besondere Bezirksaufträge und bezirklichen Ämter sind wahrzunehmen:
  1. Dekanstellvertretung (Art. 48 GO),
  2. Amt der Bezirksdiakoniepfarrerin oder des Bezirksdiakoniepfarrers (§ 48b LWG),
  3. Amt der Bezirksjugendpfarrerin oder des Bezirksjugendpfarrers (§ 5 KiJuO),
  4. Bezirksauftrag für die Tätigkeit in der Notfallseelsorge (§ 4 und 5 Ordnung Notfallseelsorge),
  5. Bezirksauftrag für die Prädikantenarbeit (§ 9 PrädG).
( 2 ) Die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben ist im gemeinsamen Dienstplan der Dienstgruppe zu berücksichtigen.
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§ 4
Ergänzende Bezirksaufträge

Der Bezirkskirchenrat kann ergänzende Bezirksaufträge vergeben, wenn ein besonderes Bedürfnis dafür besteht, für die Übernahme der Aufgabe eine bezirkliche Beauftragung auszuweisen.
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§ 5
Übergangsregelung, Evaluierung

Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung für die Wahrnehmung von Bezirksaufträgen oder der in § 3 genannten Aufgaben ein Nachlass im Regeldeputat des Religionsunterrichts gewährt ist, bleibt dieser bestehen und wird auf den Nachlass nach § 2 Abs. 2 angerechnet. Soweit ein Nachlass für weitere Bezirksaufträge besteht, soll dieser nur noch bis zum Ende des Schuljahres gelten, in welchem die laufende Amtszeit des Bezirkskirchenrates endet.
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§ 6
Inkrafttreten, Befristung

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn das Kirchliche Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) außer Kraft tritt.
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Karlsruhe, den 13. Dezember 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 24Rechtsverordnung über die Bildung und Zusammenarbeit von Dienstgruppen
(Dienstgruppen-RVO - Dienst-RVO)

Vom 13. Dezember 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 GO sowie nach Art. 15a Abs. 4 GO und § 5 Abs. 7 ErpG-KoR folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Begriff der Dienstgruppe

( 1 ) Eine Dienstgruppe ist eine geordnete Zusammenarbeit von Pfarrerinnen und Pfarrern, Diakoninnen und Diakonen, Kantorinnen und Kantoren sowie weiterer Personen, die auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag in den Gemeinden eines Kooperationsraums oder im Kooperationsraum selbst eingesetzt sind. Die Zuständigkeit der Dienstgruppe im Kooperationsraum erstreckt sich auf alle Pfarrgemeinden und Kirchengemeinden des Kooperationsraums.
( 2 ) Die Dienstgruppe im Kooperationsraum entsteht mit der Beschlussfassung des Bezirkskirchenrates zur Einrichtung von Kooperationsräumen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ErpG-KoR unabhängig von der strukturellen Umsetzung der Zusammenarbeit der Gemeinden nach § 1 Abs. 2 ErpG-KoR.
( 3 ) Der Dienstgruppe im Kooperationsraum gehören an:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag oder einem Auftrag auf Stellen im Kooperationsraum,
  2. Diakoninnen und Diakone auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag oder einen Auftrag auf Stellen im Kooperationsraum,
  3. Kantorinnen und Kantoren, die gemeindlich eingesetzt sind,
  4. Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit einem Dienstauftrag (§ 1 Abs. 4 StBesG) gemeindebezogene Aufgaben für eine oder mehrere Gemeinden im Kooperationsraum wahrnehmen,
  5. Diakoninnen und Diakone, die im Kirchenbezirk eingesetzt sind und gemeindliche Aufgaben bezogen auf einen bestimmten Kooperationsraum wahrnehmen.
Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan sowie im Benehmen mit der Person vorsehen, dass die in Nummern 3 bis 5 genannten Personen nicht Mitglied der Dienstgruppe werden. Auch kann vorgesehen werden, dass die in Nummern 3 bis 5 genannten Personen nicht am gemeinsamen Dienstplan mitwirken oder nur für einzelne Themen an den Sitzungen der Dienstgruppe teilnehmen.
( 4 ) Einer Dienstgruppe im Kooperationsraum können durch die Dekanin oder den Dekan im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und den Ältestenkreisen der Gemeinden und mit Zustimmung der Person folgende Personen als Mitglied zugeordnet werden:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone, die auf Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag eingesetzt sind,
  2. gemeindepädagogische Mitarbeitende,
  3. sonstige kirchliche Mitarbeitende.
Die Mitglieder der Dienstgruppe sind anzuhören. Für die örtliche Zuordnung ist in der Regel auf den Dienstort der Person abzustellen.
( 5 ) Hauptberuflich tätige Personen, die bei einer nicht der landeskirchlichen Aufsicht unterstehenden Stelle beschäftigt sind, können vom Bezirkskirchenrat mit Zustimmung der Dienstgruppe, des Anstellungsträgers und der Person einer Dienstgruppe als kooptiertes Mitglied zugeordnet werden. Diese Personen nehmen an den Sitzungen und Absprachen der Dienstgruppe teil. Sie können mit ihrem Tätigkeitsfeld im gemeinsamen Dienstplan berücksichtigt werden. Die arbeits- und dienstrechtlichen Regelungen dieser Rechtsverordnung sind nur insoweit anwendbar, als sich nicht aufgrund des bestehenden Anstellungsverhältnisses anderes ergibt.
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§ 2
Zusammentreffen mehrerer Dienstgruppen

( 1 ) Neben der Dienstgruppe des Kooperationsraums bestehen in der Regel keine Dienstgruppen in Kirchengemeinden oder Pfarrgemeinden. Die Übergangsregelung des § 11 bleibt unberührt. Dienstgruppen im Kooperationsraum können Ausschüsse einrichten; §§ 32a und b LWG gelten entsprechend.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 kann der Bezirkskirchenrat mit Zustimmung der gemeindlichen Leitungsorgane und der betroffenen Personen vorsehen, dass die Dienstgruppen nach Art. 15a Abs. 4 GO in Pfarrgemeinden oder Kirchengemeinden eingerichtet werden oder fortbestehen (gemeindliche Dienstgruppe). Die Dienstpläne der gemeindlichen Dienstgruppe und der Dienstgruppe im Kooperationsraum sind aufeinander abzustimmen.
( 3 ) Soweit in einem Kooperationsraum eine strukturierte Form der Zusammenarbeit eingerichtet wird, werden die insoweit zur gemeinsamen Wahrnehmung vorgesehenen Aufgaben der Dienstgruppe im Kooperationsraum zugeordnet.
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§ 3
Grundständige Aufgaben der Dienstgruppe im Kooperationsraum

( 1 ) Die Dienstgruppe im Kooperationsraum nimmt für alle Gemeinden im Kooperationsraum die Verantwortung für folgende Aufgaben gemeinsam wahr:
  1. Gottesdienste,
  2. kirchliche Amtshandlungen (Kasualien),
  3. Seelsorge und Diakonie,
  4. wechselseitige Vertretung,
  5. Versorgung des Pflichtdeputats im Religionsunterricht.
Die Wahrnehmung und Verteilung der Aufgaben wird in einem gemeinsamen Dienstplan (§ 6) geregelt.
( 2 ) Der Dienstgruppe können durch übereinstimmenden Beschluss der Ältestenkreise und Kirchengemeinderäte der Gemeinden im Kooperationsraum weitere gemeindliche Aufgaben zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen werden. § 4 bleibt unberührt.
( 3 ) Der mit der Arbeit der Dienstgruppe entstehende finanzielle Aufwand wird im Wege der Kostenteilung von den beteiligten Gemeinden anteilig getragen. Zur Kostenteilung ist nach einem vom Evangelischen Oberkirchenrat herausgegebenen Muster eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchengemeinden abzuschließen. Soweit keine anderen Regelungen getroffen sind, erfolgt die Kostenverteilung im Verhältnis der Zahl der Gemeindeglieder, wobei auf die Zahl zum 1. Januar des Jahres abzustellen ist, der dem Abrechnungszeitraum voraus geht.
( 4 ) Bei bestehenden Gemeindevakanzen soll die Vakanzverwaltung von einem anderen Mitglied der Dienstgruppe wahrgenommen werden. Soweit die Dienstgruppe die aufgrund der Vakanz anfallenden Aufgaben nicht vertretungsweise aufnehmen können, sollen weitere Personen nach den Regelungen der Vertretungskostenverordnung einbezogen werden. Soweit dies angemessen ist, kann die Dekanin oder der Dekan im Benehmen mit der Person, der Dienstgruppe und dem Evangelischen Oberkirchenrat vorsehen, dass Personen, die Aufgaben in vakanten Gemeinden in geregelter Weise übernehmen für eine begrenzte Zeit der Dienstgruppe zugeordnet werden. Gleiches gilt, wenn Personen, die einem anderen Kooperationsraum angehören, geordnet Aufgaben in der vakanten Gemeinde übernehmen; besteht die Aufgabe voraussichtlich über einen längeren Zeitraum, ist die Vertretung im gemeinsamen Dienstplan der Dienstgruppe des anderen Kooperationsraums zu verankern. Von vorstehender Regelung bleibt der Einsatz von Personen durch den Evangelischen Oberkirchenrat unberührt.
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§ 4
Vereinbarung einer überparochialen Zusammenarbeit

( 1 ) Die in einem Kooperationsraum verbundenen Gemeinden können eine überparochiale Zusammenarbeit als strukturierte Form der Zusammenarbeit aller Gemeinden im Kooperationsraum (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 ErpG-KoR) vereinbaren (Artikel 15b Abs. 2 GO).
( 2 ) Die Vereinbarung einer überparochialen Zusammenarbeit von nur einzelnen Gemeinden eines Kooperationsraums bedarf der Zustimmung des Bezirkskirchenrates. § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 bleiben unberührt.
( 3 ) Zur Begründung der überparochialen Zusammenarbeit ist nach Artikel 15 b Abs. 2 GO eine schriftliche Vereinbarung der betreffenden Gemeinden zu schließen. Darin ist der Gegenstand der Zusammenarbeit der überparochialen Zusammenarbeit konkret zu beschreiben. Die Vereinbarung muss eine Regelung hinsichtlich der Kostenteilung der Aufwendungen für die gemeinsam wahrgenommenen gemeindlichen Aufgaben enthalten; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Vereinbarung ist vom Bezirkskirchenrat zu genehmigen.
( 4 ) Die Vereinbarung einer überparochialen Zusammenarbeit nach Absatz 2 kann von einer beteiligten Gemeinde gekündigt werden, wobei der Beschluss mit einer zwei Drittel Mehrheit zu fassen ist. Bezirkskirchenrat und Kirchengemeinderäte der Gemeinden sind anzuhören. Bei der Kündigung nur einzelner Gemeinden wird die Zusammenarbeit zwischen den übrigen Gemeinden fortgesetzt. Die Vereinbarung einer überparochialen Zusammenarbeit als strukturierte Form der Zusammenarbeit nach § 1 Abs. 2 ErpG-KoR kann nur mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates gekündigt werden. Sie soll nur beendet werden, wenn eine andere Form der strukturierten Zusammenarbeit nach § 1 Abs. 2 ErpG-KoR an ihre Stelle treten soll.
( 5 ) Eine überparochiale Zusammenarbeit kann mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates auch von Gemeinden vereinbart werden, die unterschiedlichen Kooperationsräumen angehören. Satz 1 gilt für Gemeinden unterschiedlicher Kirchenbezirke entsprechend.
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§ 5
Ausschuss der Ältestenkreise

( 1 ) Die Ältestenkreise bilden zur Begleitung der Dienstgruppe einen gemeinsamen beschließenden Ausschuss nach § 32 a und b LWG. Sie übertragen auf diesen Ausschuss die Entscheidungsbefugnisse der Ältestenkreise hinsichtlich der Gegenstände der überparochialen Zusammenarbeit. Die Mitglieder der Dienstgruppe im Kooperationsraum regeln die Mitwirkung der Mitglieder der Dienstgruppe in diesem Ausschuss in ihrem gemeinsamen Dienstplan. Soweit im Kooperationsraum eine strukturierte Form der Zusammenarbeit eingeführt ist, nimmt das Vertretungsorgan im Kooperationsraum die Funktion des Ausschusses wahr.
( 2 ) Die Ältestenkreise können an Stelle oder neben dem in Absatz 1 genannten Ausschuss einen oder mehrere auf ein Themenfeld bezogenen beschließenden oder beratenden Ausschuss der Ältestenkreise nach §§ 32a und b LWG einrichten. Dieser begleitet die Dienstgruppe hinsichtlich der Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben hinsichtlich eines konkret zu benennenden Themenfeldes.
( 3 ) Die Ältestenkreise der Pfarrgemeinden sollen regelmäßig gemeinsam tagen. Soweit über grundsätzliche Fragen der überparochialen Zusammenarbeit eine Entscheidung herbeizuführen ist, stimmen die Ältestenkreise der betroffenen Pfarrgemeinden getrennt ab, wenn sie nicht etwas anderes vereinbaren.
( 4 ) Die Gemeinden können auf der Ebene des Kooperationsraums öffentliche Versammlungen der Gemeindeglieder einberufen, um einzelne Fragen einer thematischen Zusammenarbeit der Gemeinden im Kooperationsraum zu erörtern. Die Federführung für die Konzeption und Durchführung liegt bei dem Ausschuss nach Absatz 1 oder 2.
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§ 6
Aufgabenverteilung in einer Dienstgruppe

( 1 ) Die Mitglieder einer Dienstgruppe verständigen sich über die Aufgabenverteilung innerhalb der Dienstgruppe und halten diese in einem gemeinsamen Dienstplan fest. Der Gestaltung des Dienstplans kann ein Austausch mit dem begleitenden Ausschuss über inhaltliche Schwerpunktsetzungen vorausgehen. Dieser Dienstplan bildet die spezifischen Berufsprofile und -kompetenzen der beteiligten Mitglieder der Dienstgruppe ab. Der Dienstplan nimmt sämtliche Aufgaben der beteiligten Personen auf; er umfasst die für die Gemeinden im Kooperationsraum von der Dienstgruppe gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben sowie die ortsnahen Dienste, die die jeweiligen Personen der Dienstgruppe wahrnehmen.
( 2 ) Der Dienstplan bedarf der Zustimmung der Ältestenkreise und Kirchengemeinderäte der beteiligten Gemeinden und ist von der Dekanin oder dem Dekan zu genehmigen und dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. Die Vorschriften des Dienst- und Arbeitsrechts über die Aufstellung von Dienstplänen für die einzelne Person bleiben unberührt. Die Zustimmung der Ältestenkreise nach Satz 1 kann auf den Ausschuss nach § 5 Absätze 1 und 2 übertragen werden. Bei einer erstmaligen Aufstellung eines Dienstplanes zur Zusammenarbeit in einem Kooperationsraum soll der Dienstplan dem Bezirkskirchenrat zur Kenntnis gegeben werden.
( 3 ) Besteht in einem Kooperationsraum eine strukturierte Form der Zusammenarbeit nach § 1 Abs. 2 ErpG-KoR bedarf der gemeinsame Dienstplan an Stelle der Zustimmung der Ältestenkreise der Zustimmung des Leitungsorganes der strukturierten Zusammenarbeit.
( 4 ) Im Rahmen der Dienstplangestaltung können auch Pflichtdeputate des Religionsunterrichts einer Person von einer anderen Person der Dienstgruppe vertreten werden. Die rechtliche Verpflichtung der Person zur Erteilung des Religionsunterrichts wird durch die Vertretung nach Satz 1 nicht berührt. Eine Person der Dienstgruppe kann nach Satz 1 höchstens so viele Pflichtdeputate vertreten, dass zusammen mit dem eigenen Pflichtdeputat ein halbes Deputat nicht überschritten wird. Jedes Mitglied einer Dienstgruppe kann gegenüber den anderen Mitgliedern der Dienstgruppe beanspruchen, dass ihr zumindest ein zweistündiges Pflichtdeputat im Religionsunterricht verbleibt. Bei der Entwicklung eines Dienstplanes, der Pflichtdeputate des Religionsunterrichts einbezieht, ist die Schuldekanin oder der Schuldekan frühzeitig einzubeziehen. Dienstpläne, die eine Regelung zu den Pflichtdeputaten des Religionsunterrichts treffen, bedürfen der Genehmigung der Schuldekanin oder des Schuldekans. Soweit die Schuldekanin oder der Schuldekan dies aus wichtigem Grund verlangt, ist ein Dienstplan bezüglich der Pflichtdeputate nachträglich zu ändern.
( 5 ) Der gemeinsame Dienstplan ist in der Regel neu festzulegen, wenn ein neues Mitglied der Dienstgruppe zugeordnet wird.
( 6 ) Ist die Dekanin oder der Dekan Mitglied einer Dienstgruppe, so wird die unmittelbare Dienstaufsicht (Art. 46 Abs. 2 GO) über die anderen Mitglieder der Dienstgruppe in der Regel gem. § 10 Abs. 1 DekLeitG auf die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan oder die Schuldekanin oder den Schuldekan übertragen.
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§ 7
Geschäftsführung der Dienstgruppe

( 1 ) Die Mitglieder einer Dienstgruppe im Kooperationsraum bestimmen für eine Amtszeit von drei Jahren durch Mehrheitsentscheid mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans eine Person, die die Dienstgruppe koordiniert und organisiert (Geschäftsführung). Kommt es zu keiner Entscheidung bestimmt die Dekanin oder der Dekan die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung kann, wenn ein wichtiger Grund besteht, von der Dekanin oder dem Dekan beendet werden; die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgruppe kann dies anregen. In diesem Fall ist eine neue Geschäftsführung zu bestimmen. Eine Stellvertretung ist für den Verhinderungsfall zu benennen.
( 2 ) Besteht ein zentrales Pfarramtsbüro soll die Leitung des zentralen Pfarramtsbüros bei der Geschäftsführung liegen. Die Person, die ein zentrales Pfarramtsbüro für alle Gemeinden des Kooperationsraus leitet, erhält an Stelle der pauschalen Vertretungszulage nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VertrKRVO eine Vertretungszulage in Höhe von 200,00 Euro monatlich. Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig und wird nur für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion gewährt. Bei Teildienst wird die Zulage anteilig gewährt. Zulagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 VertrKRVO werden daneben nicht gewährt.
( 3 ) Die Geschäftsführung trägt Sorge dafür, dass durch entsprechende Leitung die Zusammenarbeit in der Dienstgruppe zielgerichtet, funktional und kollegial erfolgt. Die Geschäftsführung beruft regelmäßige Dienstbesprechungen der Mitglieder der Dienstgruppe ein, leitet diese und sorgt für eine angemessene Protokollierung der Dienstbesprechungen sowie für die Umsetzung der Absprachen.
( 4 ) Für die Leitung von Dienstgruppen, die sich nicht auf einen Kooperationsraum beziehen, gelten Absätze 1 und 3 entsprechend. Mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans kann an Stelle der Wahl nach Absatz 1 eine turnusgemäße Besetzung der Funktion vorgesehen werden.
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§ 8
Pfarramtsverwaltung

( 1 ) Im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinden in einem Kooperationsraum soll die Einrichtung eines zentralen Pfarramtsbüros bedacht werden. Soweit dies erforderlich ist, ist hierzu eine Verwaltungsdienstgemeinschaft nach § 4 VSA-G zu begründen. Bei der Einrichtung eines zentralen Pfarramtsbüros nimmt die Geschäftsführung der Dienstgruppe im Kooperationsraum in der Regel die in Absätzen 3 bis 4 bezeichneten Aufgaben wahr.
( 2 ) Die Verwaltungsaufgaben, die mit einer Pfarrstelle verbunden sind, obliegen den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den nach gesonderter Regelung damit beauftragten Diakoninnen und Diakonen.
( 3 ) Sind im Rahmen einer Dienstgruppe mehrere Personen mit Verwaltungsaufgaben nach Absatz 2 betraut, so regeln sie als Teil des gemeinsamen Dienstplanes, in welcher Weise die Aufgaben untereinander verteilt werden und wie Vertretungsfälle behandelt werden. Insbesondere ist zu regeln
  1. wer für das Pfarramt zur Zeichnung von dienstlichen Berichten und sonstigen, das Pfarramt als Ganzes betreffenden Schriftstücken berechtigt ist und die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahrnimmt,
  2. wer für die Organisation des Pfarramtes zuständig ist,
  3. wer als Ansprechpartner des Pfarramtes in der Öffentlichkeit sowie gegenüber kirchlichen Gremien und ehrenamtlich Mitarbeitenden auftritt,
  4. ob hinsichtlich der Siegelführung Einschränkungen vorgenommen werden sollen,
  5. wer pfarramtliche Urkunden ausstellt,
  6. wer für die Führung der Kirchenbücher zuständig ist,
  7. wer für die Führung des Gemeindegliederverzeichnisses zuständig ist,
  8. wer die Pfarramtskasse führt oder hinsichtlich der Pfarramtskasse verfügungsberechtigt ist,
  9. wer Ansprechpartner für die Anliegen des Pfarramtes als Geschäftsstelle des Kirchengemeinderates (§ 23 Abs. 11 LWG) ist,
  10. wer unbeschadet der Zuständigkeit der Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderates
a) für die Wahrnehmung der unmittelbaren Vorgesetztenfunktion hinsichtlich der im Pfarramt eingesetzten Sekretariatskräfte zuständig ist,
b) die Sitzungen des Ältestenkreises vorbereitet und für den Versand der Einladungen und Protokolle zuständig ist,
c) sich um Fragen des Gebäudemanagements der Pfarrgemeinde kümmert und
d) Ansprechpartner des Pfarramtes für die Anliegen des Verwaltungs- und Serviceamtes ist.
( 4 ) Soweit dies erforderlich ist, regelt der gemeinsame Dienstplan die rechtliche Vertretung nach Außen und die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der betroffenen Gemeinden.
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§ 9
Vernetzung der Dienstgruppe

Die Dienstgruppe sorgt für eine Vernetzung mit den kirchlichen Präsenzen im Kooperationsraum und den in den Gemeinden tätigen Ehrenamtlichen, indem sie
  1. gemeinsam mit den Gemeinden des Kooperationsraums und dem Kirchenbezirk an Fragen der Strukturentwicklung des Kooperationsraums arbeitet,
  2. entweder selbst Konzeptionen und Überlegungen für eine angemessene Einbindung der kirchlichen Präsenzen im Kooperationsraum vorbereitet und mit den Gemeinden und dem Kirchenbezirk abstimmt oder sich an entsprechenden Konzeptionen und Überlegungen, die angestellt werden, konstruktiv begleitet,
  3. die ehrenamtlich in den Gemeinden und in Themenfeldern Mitarbeitenden in den Blick nimmt und bei Beratungen angemessen beteiligt,
  4. bei Überlegungen zu einer Gottesdienstkonzeption einzelne Prädikantinnen und Prädikanten einbezieht, die regelmäßig in Gemeinden des Kooperationsraums Gottesdienste halten.
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§ 10
Arbeit und Begleitung der Dienstgruppe

( 1 ) Mitglieder der Dienstgruppe, denen im gemeinsamen Dienstplan ein bestimmter Aufgabenbereich übertragen wurde, betreuen diesen Aufgabenbereich eigenverantwortlich. Dies betrifft sowohl den Inhalt als auch die Organisation der Aufgabe. Die Zuständigkeit der Geschäftsführung, der kirchlichen Gremien sowie die Regelungen der Dienst- und Fachaufsicht bleiben unberührt.
( 2 ) Die Mitglieder der Dienstgruppe sind zur konstruktiven Zusammenarbeit (§ 26 Abs. 4 PfDG.EKD, § 4 Abs. 2 Diakoninnen- und Diakonengesetz) verpflichtet. Sie informieren sich gegenseitig über Vorkommnisse in den Aufgabenbereichen und beraten gemeinsam Gegenstände, welche die Anliegen der von der Dienstgruppe versorgten Gemeinden betreffen.
( 3 ) Die Mitglieder der Dienstgruppe verabreden Formate zur
  1. Erarbeitung des gemeinsamen Dienstplans,
  2. Einführung von Instrumenten einer Dienstplangestaltung in Abstimmung mit dem Evangelischen Oberkirchenrat (beispielweise das Terminstundenmodell),
  3. Maßnahmen zur Teamentwicklung und -begleitung
und führen diese gemeinsam durch.
( 4 ) Die Dienstgruppe soll in regelmäßigen Abständen Supervisionsmaßnahmen zur Reflektion der Zusammenarbeit wahrnehmen.
( 5 ) Die Tätigkeit von Personen, die neu in einer Dienstgruppe eingesetzt werden, soll im ersten Jahr durch Maßnahmen der persönlichen Supervision oder Coachingmaßnahmen begleitet werden.
( 6 ) Entsteht zwischen den an einer Dienstgruppe Beteiligten ein Konflikt, ist dieser zunächst zwischen den Beteiligten, gegebenenfalls durch frühzeitige Inanspruchnahme externer Hilfe zu lösen. Die Dekanin oder der Dekan unterstützt die betroffenen Personen bei der Konfliktbewältigung und kann den Personen im Konfliktfall verbindliche Einzelweisungen für die Zusammenarbeit erteilen.
( 7 ) Die Dienstgruppe nimmt für die in den Absätzen 3 bis 6 genannten Maßnahmen die vom Evangelischen Oberkirchenrat gestellte Unterstützung in Anspruch.
( 8 ) Mindestens einmal im Jahr wird den Ältestenkreisen der Gemeinden, denen die Dienstgruppe zugeordnet ist, sowie vorhandenen Leitungsorganen im Kooperationsraum über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Dienstgruppe berichtet.
( 9 ) Die Kosten der Dienstgruppe, einschließlich der Maßnahmen nach Absätzen 3 bis 6, werden, soweit diese nicht von der Landeskirche getragen werden, im Wege der Kostenteilung (§ 3 Abs. 3) zwischen den Gemeinden geteilt.
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§ 11
Übergangsregelung

( 1 ) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bestehenden gemeindlichen Dienstgruppen bestehen fort. Die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 soll bis zum 31. Dezember 2025 getroffen werden.
( 2 ) Dienstgruppen, die aufgrund einer Vereinbarung zur überparochialen Zusammenarbeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bestehen, werden nach § 4 fortgeführt.
( 3 ) Soweit Dienstgruppen aufgrund von Vereinbarungen nach § 4 zum 1. Januar 2026 noch bestehen, gibt der Bezirkskirchenrat bis zum 30. Juni 2026 dem Evangelischen Oberkirchenrat ein Votum zu der Frage, in welchem zeitlichen Rahmen diese Vereinbarung der Zusammenarbeit in eine strukturierte Form der Zusammenarbeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ErpG-KoR überführt werden kann.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Die Rechtsverordnung zur Zusammenarbeit in Dienstgruppen (Dienstgruppen-RVO) vom 5. November 2014 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (GVBl. S. 202) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
( 3 ) Diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn das Kirchliche Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) außer Kraft tritt.
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Karlsruhe, den 13. Dezember 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 25Rechtsverordnung zur Durchführung der Wahlen und Konstituierung nach dem
Kirchlichen Gesetz über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(PfarrvertretungswahlRVO - PfVertrWahlRVO)

Vom 13. Dezember 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 10 des Kirchlichen Gesetzes über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 27. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 6, S. 15), geändert am 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S.8) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Wahl der Bezirkspfarrvertretung

( 1 ) Die Wahl der Bezirkspfarrvertretung erfolgt getrennt nach Pfarrerinnen und Pfarrern, die
  1. auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag oder, vorbehaltlich Nummer 2, auf Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag oder
  2. mit mehr als einem halben Deputat auf Stellen im Bereich des Religionsunterrichts
berufen sind oder denen ein entsprechender Dienstauftrag nach § 1 Abs. 4 StBesG erteilt wurde.
( 2 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer nach Absatz 1 Nr. 1 wird je Kirchenbezirk eine Person als Vertretung gewählt. Für Pfarrerinnen und Pfarrer nach Absatz 1 Nr. 2 werden die Kirchenbezirke gemäß der Anlage zu § 10 PfVertrG zu Wahlbezirken zusammengefasst, in denen je eine Person als Vertretung gewählt wird.
( 3 ) Hat eine Person den Dienstsitz im räumlichen Bereich des Kirchenbezirks oder des Wahlbezirks nach dem 1. Mai, jedoch vor dem Wahltermin aufgenommen, so ist sie im alten Kirchenbezirk oder Wahlbezirk wahlberechtigt, kann jedoch im neuen Kirchenbezirk oder Wahlbezirk gewählt werden. Gleiches gilt, wenn für die Person in diesem Zeitraum das Pfarrdienstverhältnis begründet wird.
( 4 ) Die Wahl findet in einer besonderen Sitzung des Pfarrkonvents, an der nur die Wahlberechtigten teilnehmen (Wahlkonvent), digital oder hybrid im Sinne des § 4 DigS-RVO oder als Präsenzveranstaltung statt.
( 5 ) Soweit der Wahlkonvent digital oder hybrid stattfindet, erfolgt dies nach den Regelungen des § 4 Digitalsitzungs-RVO. Die Dauer des Zeitraumes, in dem die Wahl stattfindet, ist vor der Wahl festzulegen und bekanntzugeben.
( 6 ) Die Wahl ist geheim mit verdeckten Stimmzetteln durchzuführen. Anderes kann vorgesehen werden, soweit nicht ein Mitglied des Wahlkonvent dem widerspricht.
( 7 ) Die Wahlkonvente müssen bis zum 1. August des Jahres, das dem Beginn der Amtszeit vorausgeht, durchgeführt werden.
( 8 ) Für jede gewählte Person soll eine Stellvertretung gewählt werden.
( 9 ) Zum Wahlkonvent ist durch das Dekanat oder die Schuldekanate des Wahlbezirks mit einer Frist von acht Wochen in Textform einzuladen. Wahlvorschläge können von jeder wahlberechtigten Person bis vier Wochen vor dem Wahltermin beim Dekanat oder Schuldekanat eingereicht werden. Wahlvorschläge können auch von Vereinigungen eingereicht werden, die im Bereich der Landeskirche satzungsgemäß berufsspezifische Angelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer wahrnehmen. Das Dekanat oder Schuldekanat bittet die vorgeschlagenen Personen um Zustimmung zu dem Wahlvorschlag sowie im Fall der Zustimmung um einen kurzen Vorstellungstext. Alle Vorstellungstexte, die bis zwei Wochen vor dem Wahltermin eingegangen sind, werden den Wahlberechtigten in Textform übermittelt. Aus der Mitte des Wahlkonvents können vor der Wahl weitere Wahlvorschläge eingereicht werden und Vorstellungen der Person erfolgen; sollte die vorgeschlagene Person nicht anwesend sein, ist deren schriftliche Zustimmung zur Wahl mit dem Wahlvorschlag vorzulegen.
( 10 ) Für das Organisieren und Durchführen der Wahl kann von der Dekanin oder dem Dekan im Einvernehmen mit der Schuldekanin oder dem Schuldekan ein Wahlausschuss gebildet und beauftragt werden. Spätestens am Wahltag ist durch Beschlussfassung im Wahlkonvent ein solcher zu bilden.
( 11 ) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 2
Wahl im Evangelischen Oberkirchenrat

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die ausschließlich im Evangelischen Oberkirchenrat tätig sind, wählen die Person nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 PfVertrG. Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer neben dem Dienst im Evangelischen Oberkirchenrat einen weiteren Dienst in einem Kirchenbezirk wahrnehmen, gehören sie ausschließlich dem Wahlkonvent dieses Kirchenbezirks an.
( 2 ) Die Wahl nach Absatz 1 wird vom Evangelischen Oberkirchenrat organisiert. Hierbei sind die Vorschriften des § 1 Absätze 3 bis 10 entsprechend anzuwenden.
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§ 3
Auslage Wählerlisten

( 1 ) Für die Wahl ist das Verzeichnis mit Namen der wahlberechtigten Personen und das Verzeichnis mit Namen der wählbaren Personen mindestens vier bis maximal acht Wochen zur Einsicht durch alle Wahlberechtigten im Dekanat (bei Wahlen nach § 1 Abs. 2 Satz 1), im Schuldekanat (bei Wahlen nach § 1 Abs. 2 Satz 2) oder im Evangelischen Oberkirchenrat (bei Wahlen nach § 2) auszulegen. Die Auslegung erfolgt zusätzlich in digitaler Form. Die Möglichkeit der Einsichtnahme endet spätestens eine Woche vor Ende der Wahlvorschlagsfrist. Die Wahlberechtigten werden mit der Einladung zum Wahlkonvent über die Termine informiert.
( 2 ) Die Verzeichnisse werden zu Beginn der Auslegung dem Evangelischen Oberkirchenrat übermittelt. Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Verzeichnisse unter Einbeziehung der Pfarrvertretung prüfen und Rückmeldungen für etwaige Fehler geben.
( 3 ) Die betreffenden Verzeichnisse sind bei begründetem Hinweis nach der Einsichtnahme zu korrigieren. Nach Ende der Frist zur Einsichtnahme wird die endgültige Liste aller wahlberechtigten und wählbaren Personen in geeigneter Form bekanntgegeben.
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§ 4
Konstituierende Sitzung der Gesamtversammlung

( 1 ) Nach der Wahl der Bezirkspfarrvertretungen wird bis zum 1. Dezember des Jahres, das der Amtszeit der Pfarrvertretung vorausgeht, die konstituierende Sitzung der Gesamtversammlung durchgeführt. Die bisherige Person im Vorsitzendenamt der Pfarrvertretung beruft diese Sitzung mit einer Frist von acht Wochen in Textform ein und leitet die Sitzung. Die Sitzungsleitung kann an eine anwesende Person delegiert werden.
( 2 ) In der konstituierenden Sitzung oder weiteren Sitzungen können bis zu zwei weitere Personen in die Gesamtversammlung gewählt werden. Wahlvorschläge können von jeder wahlberechtigten Person beim Vorstand der Pfarrvertretung eingereicht werden; § 1 Abs. 9 sowie § 9 PfVertrG gelten entsprechend. Die vorgeschlagenen Pfarrerinnen und Pfarrer sollen sich bei der konstituierenden Sitzung der Gesamtversammlung vorstellen.
( 3 ) Nach der Wahl nach Absatz 2 wählen die anwesenden Mitglieder der konstituierenden Sitzung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtversammlung den Vorstand der Pfarrvertretung und stellvertretende Personen für die kommende Amtszeit. Der neu gewählte Vorstand prüft im Anschluss an die konstituierende Sitzung, ob in der Gesamtversammlung sowie im Vorstand die verschiedenen Aufträge des pfarramtlichen Dienstes hinreichend repräsentiert sind. Ist dies nicht der Fall, kann der Vorstand nach § 6 weitere Mitglieder in die Gesamtversammlung und in den Vorstand berufen. Die Berufungen können auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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§ 5
Vorstand der Pfarrvertretung

( 1 ) Der Vorstand der Pfarrvertretung besteht aus sieben Personen, die von der Gesamtversammlung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden. Für den Abwesenheitsfall werden Stellvertretungen gewählt. Der Vorstand nimmt die Aufgaben der landeskirchlichen Pfarrvertretung wahr.
( 2 ) Die Person nach § 2 Nr. 5a PfVertrG gehört dem Vorstand in beratender Funktion an.
( 3 ) Für die Beratung von Angelegenheiten, die Lehrvikarinnen und Lehrvikare betreffen, nehmen die Personen nach § 2 Nr. 5b PfVertrG an den jeweiligen Vorstandssitzungen beratend teil, soweit der Mitwirkung keine ausbildungsbedingten Termine entgegenstehen.
( 4 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Person in das Vorsitzendenamt der Pfarrvertretung. Für den Verhinderungsfall wird eine stellvertretende Person gewählt.
( 5 ) Scheidet eine Person aus dem Vorstand der Pfarrvertretung aus, rückt die stellvertretende Person nach. Scheidet diese auch noch aus, wählt die Gesamtversammlung nach § 4 Abs. 3 in der nächsten nach dem Ausscheiden stattfindenden Sitzung eine neue Person in den Vorstand und die stellvertretende Position.
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§ 6
Berufungen in die Gesamtversammlung und in den Vorstand

Der Vorstand kann, wenn die kirchlichen Aufträge in der Gesamtversammlung oder im Vorstand nicht angemessen berücksichtigt sind, bis zu zwei weitere Personen und deren Stellvertretungen in die Gesamtversammlung, sowie bis zu zwei weitere Personen und deren Stellvertretungen in den Vorstand berufen. Die berufenen Vorstandsmitglieder sowie deren Stellvertretungen müssen Mitglieder der Gesamtversammlung sein; § 9 PfVertrG gilt entsprechend.
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§ 7
Wahlprüfung und Wahlanfechtung

( 1 ) Über Fragen der Wahlprüfung und Wahlanfechtung entscheidet abschließend eine Wahlprüfungskommission. Diese besteht aus
  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode als Person im Vorsitzendenamt,
  2. der Oberkirchenrätin oder dem Oberkirchenrat, die oder der das Referat Geschäftsleitung und Recht leitet oder deren ständige Stellvertretung,
  3. einem vom Landeskirchenrat in synodaler Besetzung aus seiner Mitte zu benennenden Mitglied.
Entscheidungen der Wahlprüfungskommission sind abschließend und nicht im Klagewege anfechtbar.
( 2 ) Gegen jede Wahl oder Berufung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 9 von mindestens drei wahlberechtigten Personen beim Evangelischen Oberkirchenrat schriftlich eine Wahlanfechtung erhoben werden. Die Wahlanfechtung hat aufschiebende Wirkung. Die Wahlanfechtung ist zu begründen. Der Evangelische Oberkirchenrat legt die Wahlanfechtung mit einer Stellungnahme der Wahlprüfungskommission zur abschließenden Entscheidung vor.
( 3 ) Die Wahlprüfungskommission prüft im Rahmen der Wahlprüfung oder einer Wahlanfechtung, ob gegen Bestimmungen der Wahlberechtigung, der Wählbarkeit oder wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen wurde und ob der Fehler Auswirkungen auf das Wahlergebnis hat. Stellt die Wahlprüfungskommission solches fest, so erklärt sie die Wahl oder Berufung für ungültig und ordnet eine Wiederholung der Wahl oder Berufung an.
( 4 ) Die für die Pfarrvertretung gewählten und berufenen Personen und deren Stellvertretungen werden dem Evangelischen Oberkirchenrat von den Dekanaten oder dem Vorstand der Pfarrvertretung unter Vorlage der Wahlunterlagen mitgeteilt. Ebenso wird vom Vorstand der Pfarrvertretung die Wahl der Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertretungen mitgeteilt. Der Evangelische Oberkirchenrat prüft die Wählbarkeit und das Wahl- oder Berufungsverfahren. Ergeben sich Bedenken, teilt der Evangelische Oberkirchenrat die Bedenken dem Dekanat oder dem Vorstand der Pfarrvertretung mit. Erfolgt keine Abhilfe, legt der Evangelische Oberkirchenrat die Sache zur abschließenden Prüfung und Entscheidung der Wahlprüfungskommission vor. Das Wahlprüfungsverfahren entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
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§ 8
Veränderungen während der Wahlperiode

( 1 ) Personen, deren Wählbarkeit nach § 9 PfVertrG während der laufenden Amtszeit entfällt, scheiden aus der Pfarrvertretung aus.
( 2 ) Für ausscheidende Personen oder deren Stellvertretungen ist entsprechend § 8 Abs. 3 PfVertrG, §1 und § 4 Abs. 3 nachzuwählen.
( 3 ) Wechseln Personen, die als Bezirkspfarrvertretung oder Stellvertretung gewählt wurden, den Kirchenbezirk, so scheiden sie aus ihrem Amt aus. Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes der Pfarrvertretung, die wegen eines Wechsels des Kirchenbezirkes das Amt der Bezirkspfarrvertretung beenden, bleiben Mitglieder des Vorstandes und der Gesamtversammlung. In den in Satz 2 genannten Fällen erfolgt für die aus der Bezirkspfarrvertretung ausscheidende Person eine Nachwahl nach Absatz 2; die gewählte Person wird damit auch Mitglied der Gesamtversammlung.
( 4 ) Ist einem Mitglied der Pfarrvertretung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt, ruht die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung.
( 5 ) Wird ein Mitglied der Pfarrvertretung während der laufenden Amtszeit beurlaubt, so ruht abweichend von Absatz 1 die Mitgliedschaft in der Vertretung, soweit nicht dieses Mitglied sein Amt niederlegt.
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§ 9
Veröffentlichungen

( 1 ) Alle Veröffentlichungen bezüglich der Wahl der Pfarrvertretung erfolgen in digitaler Form.
( 2 ) Zu veröffentlichen sind:
  1. Ein Zeitplan für die Wahl der Bezirkspfarrvertretungen, einschließlich des Termins der konstituierenden Sitzung der Gesamtversammlung,
  2. Ort, Zeitpunkt und Verfahren der Wahl der Person nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 PfVertrG,
  3. die gewählten Bezirkspfarrvertretungen und deren Stellvertretungen, sowie die nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 PfVertrG gewählte Person und deren Stellvertretung,
  4. die Möglichkeit, für die konstituierende Sitzung der Gesamtversammlung Wahlvorschläge für eine Wahl nach § 4 Abs. 2 einzureichen,
  5. die von der konstituierenden Sitzung der Gesamtversammlung nach § 4 Abs. 2 und 3 gewählten Personen.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen zum Pfarrvertretungsgesetz (DB Pfarrvertretungsgesetz - DB PfvertrG) vom 31. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 48, S. 112) außer Kraft.
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Karlsruhe, den 13. Dezember 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Arbeitsrechtsregelungen

Nr. 26Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Vom 6. Dezember 2023
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der AR-M

Die Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 66) zuletzt geändert am 4. Oktober 2023 (GVBl., Nr. 100, S. 189) wird wie folgt geändert:
  1. Anlage 2 zur AR-M Buchstabe A KEntgO Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„7 Diakoninnen und Diakone in der Gemeinde, in der bezirklichen oder landeskirchlichen Kinder- und Jugendarbeit oder mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Beschäftigte mit einer mindestens dreijährigen Fachschulausbildung
in der Tätigkeit von Diakoninnen und Diakonen in der Gemeinde,
der bezirklichen oder landeskirchlichen Kinder- und Jugendarbeit
oder im allgemeinen kirchlichen Auftrag
(Protokollerklärung Nr. 1)
9a
2.
Gemeindepädagogische Mitarbeitende mit einer kirchlich anerkannten
Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Protokollerklärung Nr. 2)
9b
3.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 1 und 2 nach Abschluss einer
kirchlichen Aufbauausbildung.
10
4.
Diakoninnen und Diakone mit einer abgeschlossenen, kirchlich
anerkannten Hochschulausbildung oder einer als gleichwertig
anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung und
entsprechender Tätigkeit.
(Protokollerklärung Nr. 3)
10
5.
Diakoninnen und Diakone wie Fallgruppe 4 nach Abschluss der
2. Dienstprüfung.
11
6.
Diakoninnen und Diakone wie Fallgruppe 5, deren Tätigkeit
sich durch besondere Verantwortung oder Bedeutung
heraushebt.
(Protokollerklärung Nr. 4)
12
7.
Diakoninnen und Diakone wie Fallgruppe 6, deren Tätigkeit
sich durch das besondere Maß an Verantwortung und besondere
Bedeutung erheblich heraushebt.
(Protokollerklärung Nr. 5)
13
8.
Diakoninnen und Diakone wie Fallgruppe 7 mit Tätigkeiten,
die in großem Umfang landes- oder bundesweite Bedeutung haben.
(Protokollerklärung Nr. 6.
14
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen oder mit einem BA/MA eines Studiengangs,
der nicht berufsqualifizierend ist;
Mitarbeitende vor oder ohne Abschluss des praxisintegrierenden Studiengangs
Religionspädagogik/Gemeindediakonie.
Nr. 2
Absolventinnen und Absolventen von anerkannten Fachschulen vor Abschluss der Aufbauausbildung.
Nr. 3
Absolventinnen und Absolventen der EH Freiburg ohne 2. Dienstprüfung (= Regeleinstufung).
Nr. 4
Dazu zählen insbesondere folgende Aufgaben:
Leitung oder umfangreiche Verwaltung mit Beauftragung; mit schwieriger oder umfangreicher Koordination; mit Grundsatz-, Planungs- oder Fortbildungselementen (Krankenhausseelsorge, Evangelische Erwachsenenbildung, eigenständige Bereichsverantwortung wie im Evangelischen Kinder- und Jugendwerk Baden).
Nr. 5
Diakoninnen und Diakone mit Masterabschluss und entsprechender Tätigkeit und Beauftragung mit umfangreichen Verwaltungsaufgaben nach § 5 Abs. 2 Diakoninnen- und Diakonengesetz i.V. m. § 3 Abs. 1 Dienstgruppen-RVO für mehrere Rechtsträger. Ausnahmen in der Zuordnung zu einer Pfarrgemeinde nach § 5 Abs. 2 Diakoninnen- und Diakonengesetz bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats.
Diakoninnen und Diakone, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben und mit besonderen Leitungsaufgaben und/oder Personalverantwortung für mindestens fünf Beschäftigte ab EG 10 in der diakonischen oder sozialen Arbeit beauftragt sind.
Nr. 6
Dazu zählen insbesondere die Geschäftsführung des Kinder- und Jugendwerkes Baden, die Leitung der Bibelgalerie, die Leitung des Generalsekretariats des CVJM oder einer Abteilung im Diakonischen Werk der
Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.
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Artikel 2
Bestandsschutz

Mitarbeitende, für die sich bei unverändert fortgeführter Tätigkeit nach Anlage 2 zur AR-M Buchstabe A, Abschnitt 7 Kirchliche Entgeltordnung aufgrund veränderter Tätigkeitsmerkmale in der Kirchlichen Entgeltordnung nach der Tarifautomatik des § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD eine niedrigere Eingruppierung ergeben würde, verbleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe.
Mitarbeitende, die zum 1.1.2020 in Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 oder 3 nach Anlage 2 zur AR-M Buchstabe A, Abschnitt 7 Kirchliche Entgeltordnung eingruppiert sind, werden ohne Antrag stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 5 nach Anlage 2 zur AR-M Buchstabe A, Abschnitt 7 Kirchliche Entgeltordnung eingruppiert. Den Mitarbeitenden ist jederzeit eine Rückkehr in den Besitzstand vor der Höhergruppierung im Rahmen der Ausschlussfrist des § 4 Nr. 37 AR-M möglich.
Mitarbeitende, für die sich bei unverändert fortgeführter Tätigkeit nach Anlage 2 zur AR-M Buchstabe A, Abschnitt 7 Kirchliche Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden in diese ohne Antrag stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit eingruppiert. Den Mitarbeitenden ist jederzeit eine Rückkehr in den Besitzstand vor der Höhergruppierung im Rahmen der Ausschlussfrist des § 4 Nr. 37 AR-M möglich.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Karlsruhe, den 6. Dezember 2023
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Andreas Deeke

Nr. 27Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(AR-M)

Vom 6. Dezember 2023
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der AR-M

Die Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 66), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 26, S. 67), wird wie folgt geändert:
In Anlage 2 zur AR-M KEntgO, Buchstabe A, Abschnitt 1 (Mitarbeitende in der Behindertenhilfe) wird in der Protokollerklärung Nr. 3 folgender Satz 2 angefügt:
„Die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen gilt als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 6. Dezember 2023
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Andreas Deeke

Nr. 28Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
oder im Rahmen der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26a EStG
nicht regelmäßig eingesetzte Aushilfen oder Vertretungskräfte

Vom 6. Dezember 2023
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der AR-Einzelentgelt

Die Arbeitsrechtsregelung für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder im Rahmen der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG nicht regelmäßig eingesetzte Aushilfen oder Vertretungskräfte (AR-Einzelentgelt) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S.81), zuletzt geändert am 1. Februar 2023 (GVBl., Nr. 25, S. 46) wird wie folgt geändert:
Anlage zu § 4 I. Orgeldienste wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Hauptgottesdienst“ die Worte
    „oder einen Kasualgottesdienst‘“ angefügt.
  2. In Nummer 6 werden die Worte „, Orgeldienst je Kasualie“ gestrichen.
  3. Nummer 7a wird wie folgt gefasst:
    „7a. für vorbereitende Gespräche zur Musik sowie Vorbereitungszeit für besondere Musikwünsche bei Kasualgottesdiensten je angefangener Stunde 0,5“
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Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Karlsruhe, den 6. Dezember 2023
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Andreas Deeke

Stellenausschreibungen

Nr. 29Stellenausschreibungen

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I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Link)(Bewerbungsschluss:12.03.2024)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Karlsruhe Land: Linkenheim (Kooperationsraum: Nördliche Hardt)
- Kirchenbezirk Konstanz: Kooperationsraum Hegau (Büsingen/Gailingen/Gottmadingen)
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II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d)(Link)(Bewerbungsschluss:12.03.2024)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald: Diakonische Initiative „unBehindert miteinander leben“ in Müllheim Hügelheim (75%)
Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK – Referat 2, Personal und Organisation: Landeskirchliche*r Beauftragte*r (w/m/d) für Diakon*innen in der Evangelischen Landeskirche Baden
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Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.