.Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung
(Förderrichtlinien CO2-Minderungsprogramm - FöRL-CO2)
Vom 12. September 2017 (GVBl. S. 231)
geändert 10. Mai 2022 (GVBl. Nr. 49, S. 113)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat folgende Richtlinien erlassen:
####§ 1
Grundsatz der Förderung
(
1
)
1 Die Evangelische Landeskirche in Baden fördert auf Grundlage dieser Richtlinien Klimaschutz-Maßnahmen der Kirchengemeinden in Kirchen, Sakralräumen, Gemeindehäusern, Pfarrhäusern und Evangelischen Kindertageseinrichtungen, die im Eigentum der kirchlichen Rechtsträger stehen. 2 Gefördert werden weiterhin Maßnahmen an den in Satz 1 genannten Gebäudearten, soweit eine Baulastverpflichtung der Kirchengemeinde besteht, in Höhe des auf die Kirchengemeinde entfallenden Anteils.
(
2
)
Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Evangelische Landeskirche in Baden besteht nicht.
#§ 2
Geförderte Maßnahmen
(
1
)
Gefördert werden folgende Maßnahmen:
- Wechsel zu erneuerbaren Energien im Bereich der Wärmeerzeugung,
- Dämmung von Geschossdecken,
- alternative Heizungskonzepte mit hohem Potenzial zur CO2-Einsparung.
(
2
)
1 Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 soll die erreichte CO2-Einsparung mindestens 80 Prozent im Vergleich zu der bisher betriebenen Anlage betragen. 2 Fördermittel werden nur gewährt für den Austausch von Öl- und Gasheizungen1#,
- mit einem Anlagenalter von mindestens 15 Jahren oder
- Anlagen, die die gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen einer Abgasmessung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erfüllen, oder
- die defekt sind und bei denen eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
3 Die bestehende Heizungsanlage muss im Zuge der Baumaßnahmen inklusive sämtlicher Heizungsbestandteile, einschließlich etwaiger Brennstofftanks, zurückgebaut werden.
(
3
)
Eine Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 wird gewährt für ungedämmte Geschossdecken von beheizten zu unbeheizten Räumen, mithin obersten Geschossdecken und Kellerdecken, sofern hierdurch eine Unterschreitung des U-Wertes nach Anlage 7 und den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der jeweils geltenden Fassung um 20 Prozent erreicht wird.2#
(
4
)
Eine Förderung nach Absatz 1 Nr. 3 betrifft innovative Heizungskonzepte, wie eine Kombination von verschiedenen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
#§ 3
Antragsverfahren und Bewilligung
(
1
)
Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, die Eigentümer kirchlicher Gebäude sind oder die eine Baulastverpflichtung erfüllen.
(
2
)
Über die Gewährung der Fördermittel entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
(
3
)
Die Bewilligung setzt voraus, dass eine Begutachtung des Engergieeinsparpotentials durch einen akkreditierten kirchlichen Energiegutachter oder ein valider Heizvariantenvergleich durch einen Fachingenieur erfolgt. 3#
#§ 4
Höhe der Förderung
(
1
)
Die Gewährung der Förderung erfolgt im Rahmen der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel.
(
2
)
1 Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Wechsel zu erneuerbaren Energien) und Nr. 3 (alternative Heizungskonzepte) beträgt die Förderhöhe 40 Prozent der förderfähigen Gesamkosten.4# 2 Beinhaltet sind auch die Kosten für hierfür notwendige bauliche Maßnahmen einschließlich der Kosten für den Rückbau der bestehenden Heizungsanlage sowie der Brennstofftanks. 3 Bei sämtlichen zu fördernden Maßnahmen ist zu beachten, dass die entstehenden Mehrkosten im Hinblick auf das CO2-Einsparpotential verhältnismäßig sein müssen.
(
3
)
Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Geschossdeckendämmung) beträgt die Förderhöhe 75 Prozent der Gesamtkosten für die Maßnahme. 5#
(
4
)
1 Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in Gebäuden, die von Evangelischen Kindertageseinrichtungen genutzt werden, begrenzt sich eine Förderung auf die Kosten, die unter Berücksichtigung der Vereinbarungen mit der Kommune dem Träger der Kindertageseinrichtung verbleiben. 2 Dabei ist ein kirchengemeindlicher Kostenanteil von höchstens 30 Prozent förderfähig.6#
#§ 5
Verhältnis zur öffentlichen Förderung
(
1
)
1 Die Antragstellerin hat öffentliche Fördermittel für die beabsichtigte Maßnahme zu beantragen. 2 Die im Rahmen öffentlicher Förderungen gewährten Mittel sind auf die nach § 4 dieser Richtlinie zu gewährende Förderung anzurechnen.
(
2
)
Der Nachweis der Beantragung öffentlicher Fördermittel sowie der Bescheid über die Bewilligung öffentlicher Fördermittel ist vorzulegen (§ 5 Abs. 1).7#
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 12. September 2017 in Kraft.
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1 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
1 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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2 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
2 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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3 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
3 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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4 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
4 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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5 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
5 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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6 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
6 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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7 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
7 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.