.Satzung für das Kuratorium
Geltungszeitraum von: 01.11.2004
Geltungszeitraum bis: 01.08.2010
Satzung für das Kuratorium
der Evangelischen Fachhochschule Freiburg
– Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und
Religionspädagogik – staatlich anerkannte Fachhochschule
der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 189)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 3 Abs. 4 des kirchlichen Gesetzes über die Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. Oktober 2003 (GVBl. S. 169) nachstehende Satzung:
####§ 1
(
1
)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat bildet an der Evangelischen Fachhochschule Freiburg ein Kuratorium. 2 Dem Kuratorium gehören an (§ 3 Abs. 4 EFHG):
- eine theologische Vertreterin bzw. Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrates (Fachhochschulreferentin bzw. Fachhochschulreferent),
- eine rechtskundige Vertreterin bzw. ein rechtskundiger Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats,
- eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Diakonischen Werkes Baden der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.,
- mindestens zwei von der Landessynode auf die Dauer von sechs Jahren aus ihrer Mitte berufene Mitglieder.
3 Die theologische Vertreterin bzw. der theologische Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats führt den Vorsitz des Kuratoriums.
(
2
)
Die Rektorin bzw. der Rektor und die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor der Evangelischen Fachhochschule Freiburg nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
#§ 2
(
1
)
Der Evangelische Oberkirchenrat überträgt dem Kuratorium folgende Zuständigkeiten:
- Wahrnehmung der unmittelbaren Aufsicht in personalrechtlichen Angelegenheiten sowie die Fachaufsicht über die Evangelische Fachhochschule Freiburg im Rahmen der staatlichen und kirchlichen Fachhochschulgesetze und der Verfassung der Evangelischen Fachhochschule Freiburg,
- Controlling beim Vollzug des Haushalts,
- Abschluss von Kooperationsvereinbarungen.
(
2
)
Vor folgenden Entscheidungen der zuständigen Organe des Trägers ist das Einvernehmen mit dem Kuratorium herzustellen:
- Berufung und Ernennung der Rektorin bzw. des Rektors, der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors, der sonstigen Mitglieder des Lehrkörpers mit Ausnahme der Lehrbeauftragten;
- Genehmigung von Hochschuleinrichtungen im Sinne des Gesetzes über die Fachhochschulen im Land Baden-Württemberg;
- Entscheidung zum Erlass der Verfassung der Evangelischen Fachhochschule Freiburg;
- Entscheidung zum Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen und Entscheidungen über die Veränderung der Ausbildungszweige der Evangelischen Fachhochschule Freiburg und ihrer Ausbildungsprogramme;
- Planung und Durchführung von größeren Baumaßnahmen.
(
3
)
Das Kuratorium wirkt bei der Erstellung des Entwurfs des Buchungs- und des Stellenplans mit und nimmt das Rechnungsergebnis zur Kenntnis.
(
4
)
Das Kuratorium ist bei allen wichtigen Angelegenheiten der Evangelischen Fachhochschule Freiburg anzuhören.
#§ 3
Das Kuratorium kann von der Evangelischen Fachhochschule Freiburg die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
#§ 4
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1
)
Das Kuratorium tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Semester zusammen.
(
2
)
Die Rektorin bzw. der Rektor berichtet in den Kuratoriumssitzungen über die Situation der Evangelischen Fachhochschule Freiburg und aktuelle Entwicklungen.
(
3
)
Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums sowie das Zustandekommen von Beschlüssen richten sich nach § 138 Abs. 1 der Grundordnung.
#§ 5
(
1
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Diese Satzung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung für das Kuratorium der Evangelischen Fachhochschule Freiburg – Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik – staatlich anerkannte Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. Juli 1997 (GVBl. S. 121) tritt gleichzeitig außer Kraft.