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Kommentar zu § 4 Nr. 27 AR-M:
Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderung

Stand: 18.01.2024

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1. Gesetzlicher Anspruch für schwerbehinderte Menschen (GdB 50 bis 100)

Menschen mit Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 501# haben gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden. (§ 208 Abs. 2 SGB IX)
Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 SGB IX rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung. (§ 208 Abs. 3 SGB IX)
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2. Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderung (GdB 30 oder 40) nach § 4 Nr. 27 AR-M

Menschen mit Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 bis unter 50 (30 und 40) haben – soweit sie bei einem der in § 4 Nr. 27 AR-M genannten Anstellungsträger beschäftigt sind – Anspruch auf Zusatzurlaub entsprechend der für Beamtinnen und Beamte der Evangelischen Landeskirche in Baden geltenden Bestimmungen.
Für Beamtinnen und Beamte der Evangelischen Landeskirche in Baden findet das Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBG.EKD) nach Maßgabe des Kirchlichen Gesetzes zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (AG KBG.EKD) Anwendung.
Gemäß Art. 2 § 8 Abs. 1 AG KBG.EKD kann der Evangelische Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung das anzuwendende Recht und Abweichungen hiervon regeln, soweit das KBG.EKD auf anzuwendendes Bundesrecht verweist und Abweichungen zulässt. Hiervon hat der Evangelische Oberkirchenrat mit der Rechtsverordnung zur Anwendung staatlichen Rechts im Kirchenbeamtenrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden (KBG-RVO) gebrauch gemacht. Gemäß § 1 Nr. 4 KBG-RVO finden für Urlaub die für Beamtinnen und Beamte des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§ 71 Nr. 1 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG) wiederum normiert, dass die Landesregierung u. a. Dauer und Verfall von etwaigen Zusatzurlaub durch Rechtsverordnung regelt. Auf dieser Grundlage legt die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) des Landes Baden-Württemberg in § 23 Abs. 1 Nr. 1 fest:
„Einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen erhalten Beamtinnen und Beamte, deren Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 beträgt.“
Die sonstigen Regelungen des § 208 SGB IX (siehe oben) finden entsprechend Anwendung (§ 23 Abs. 2 AzUVO).
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1 ↑ Im Sinne des SGB IX sind Menschen schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX).