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Kirchliches Gesetz
über das Dienstverhältnis der kirchlichen
Mitarbeiter im Bereich der Landeskirche und
des Diakonischen Werkes der Evangelischen
Landeskirche in Baden (Rahmenordnung)

Vom 1. Mai 1984 (GVBl. S. 91),

geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106)
zuletzt geändert am 23. April 2020 (GVBl. S. 214)1#

Die Landessynode hat im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Grundbestimmung

( 1 ) Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Kirche bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Die Übernahme bestimmter Dienste durch Glieder der Kirche ist Ausdruck aktiver Kirchenmitgliedschaft aus der Verantwortung gegenüber dem der Gemeinde in all ihren Gliedern gegebenen Auftrag und aus der geistlichen Vollmacht des in der Taufe begründeten Priestertums aller Gläubigen (Artikel 1 Abs. 3 S. 2, 9 Abs. 2 GO).2#
( 2 ) Die in den verschiedenen Ämtern und Diensten tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirken an der Erfüllung dieses Auftrags mit. Sie sind deshalb in ihrem Dienst und ihrer Lebensführung diesem Auftrag und seiner glaubwürdigen Erfüllung verpflichtet.
( 3 ) Diese Verpflichtung bildet die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern und Mitarbeitern in ihrer gemeinsamen Verantwortung als Dienstgemeinschaft in Bindung an Schrift und Bekenntnis und die Ordnung der Landeskirche.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse der Kirchenbeamten, der haupt- und nebenberuflichen Angestellten und Arbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden sowie ihrer Einrichtungen und Anstalten.
( 2 ) Dieses Gesetz findet auch im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden und seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.
( 3 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone gelten besondere Dienstgesetze.3#
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§ 3
Anstellungsvoraussetzungen

Anforderungen an die Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für eine Anstellung im kirchlichen Dienst werden in einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrates geregelt.4#
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§ 4
- aufgehoben - 5#

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§ 5
- aufgehoben - 6#

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§ 6
- aufgehoben - 7#

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§ 7
Ausschreibung der Stelle und Einstellungsgespräch

Der kirchliche Anstellungsträger legt einer Ausschreibung der zu besetzenden Stelle und dem Einstellungsgespräch mit Bewerbern die Voraussetzungen, Besonderheiten und Ziele des kirchlichen Dienstes zugrunde.8#
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§ 8
Einführung, Vorstellung

Zu Beginn seines Dienstes soll der Mitarbeiter in einem Gottesdienst eingeführt oder auf andere geeignete Weise vorgestellt werden.
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§ 9
Allgemeine Dienstpflicht

( 1 ) Der Mitarbeiter hat den ihm anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft zu erfüllen. Er hat über alle Angelegenheiten, von denen er bei Ausübung seines Dienstes Kenntnis erhält und die ihrer Natur nach oder infolge Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. In seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes hat er sich um glaubwürdige Ausübung seines kirchlichen Dienstes zu bemühen sowie seiner Verantwortung als kirchlicher Mitarbeiter zu entsprechen.
( 2 ) Der Mitarbeiter gibt eine entsprechende Verpflichtungserklärung ab. Darüber ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Mitarbeiter unterzeichnet wird.
( 3 ) Der Mitarbeiter ist zur Loyalität der evangelischen Kirche gegenüber verpflichtet. Dies schließt die Mitgliedschaft und Mitarbeit in Organisationen aus, deren Grundauffassung, Zielsetzung oder praktische Tätigkeit im Widerspruch zu dem Auftrag der Kirche stehen.
( 4 ) Auch bei seiner politischen Betätigung muss sich der Mitarbeiter der Besonderheit seines kirchlichen Auftrags bewusst sein, den er ohne Ansehen der parteipolitischen Zugehörigkeit allen schuldig ist.
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§ 10
Weitere allgemeine Dienstpflichten

( 1 ) Die Dienstgemeinschaft (§ 1 Abs. 3) verpflichtet zu wechselseitiger vertrauensvoller Zusammenarbeit. Sie verlangt insbesondere gegenseitige Information und Beratung.
( 2 ) Der Mitarbeiter übernimmt mit der Verantwortung für die ihm übertragene Aufgabe die Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden. Der Anstellungsträger hat ihn hierbei zu unterstützen.
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§ 11
Dienstpflichtverletzung

Wird einem Mitarbeiter von dem Anstellungsträger eine Verletzung seiner Dienstpflicht (§§ 9 und 10) 9#vorgeworfen, die auch bei einer die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich beeinträchtigenden persönlichen Lebensführung vorliegen kann, entspricht es dem Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes (§ 1), dass eine Klärung des Vorwurfs durch persönliches Gespräch und Beratung des Mitarbeiters versucht wird. Der Mitarbeiter kann den Beistand der Mitarbeitervertretung in Anspruch nehmen.
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§ 12
Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstpflichtverletzung

( 1 ) Der Anstellungsträger kann das Dienstverhältnis durch Kündigung aus wichtigem Grund beenden, wenn der Mitarbeiter in grober und die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich beeinträchtigender Weise gegen die Pflichten eines kirchlichen Mitarbeiters im Dienst oder in der Lebensführung verstößt oder aus der evangelischen Kirche austritt. Gehört der Mitarbeiter einer anderen christlichen Kirche an, so stellt auch der Austritt aus dieser Kirche einen wichtigen Grund für die Kündigung dar.
( 2 ) Auf Dienstpflichtverletzungen eines Mitarbeiters im Beamtenverhältnis finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Ein Kirchenbeamter scheidet aus dem Dienst der Landeskirche aus, wenn er aus der Kirche austritt oder zu einer Religionsgemeinschaft übertritt.
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§ 13
Schlichtung bei dienst- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Bei dienst- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Anstellungsträger (Dienststellenleitung im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes) und dem Mitarbeiter kann von jedem Beteiligten die Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz angerufen werden. Die Zuständigkeiten staatlicher oder kirchlicher Gerichte bleiben hiervon unberührt. Die Schlichtungsstelle kann auch bei Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens seine Bemühungen um eine Schlichtung fortsetzen und darauf hinwirken, dass sich die Beteiligten außergerichtlich einigen.
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§ 14
Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
( 2 ) Die näheren Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz obliegen den für die jeweiligen dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen zuständigen Kirchenleitungsorganen und der Arbeitsrechtlichen Kommission.
( 3 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat am 6. April 1984 § 1 sowie die §§ 8–13, soweit sie nicht Bestimmungen des Beamtenrechts enthalten, gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes als Arbeitsrechtsregelung beschlossen. Die §§ 8–13 finden deshalb unmittelbar nur für Beamte Anwendung.

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1 ↑ Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 4) hat die Synode dem vorläufigen Gesetz vom 23. April 2020 zugestimmt.
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2 ↑ Gem. Artikel 3 Nr. 1 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 106)
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3 ↑ Gemäß Artikel 8 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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4 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Vorläufigen Gesetzes zur Änderung der Rahmenordnung vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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5 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des Vorläufigen Gesetzes zur Änderung der Rahmenordnung vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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6 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des Vorläufigen Gesetzes zur Änderung der Rahmenordnung vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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7 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des Vorläufigen Gesetzes zur Änderung der Rahmenordnung vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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8 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Vorläufigen Gesetzes zur Änderung der Rahmenordnung vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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9 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Vorläufigen Gesetzes zur Änderung der Rahmenordnung vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.