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Ordnung
der Evangelischen Aktionsgemeinschaft
für Familienfragen
– Landesarbeitskreis Baden –

Vom 28. Oktober 1980

(GVBl. 1981 S. 13)

Die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis Baden – hat sich mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 28. Oktober 1980 nachstehende Ordnung gegeben:
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§ 1
Name und Aufgabe

( 1 ) In der Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis Baden – (im folgenden: Landesarbeitskreis Baden) sind Werke, Verbände und Einrichtungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden, deren Arbeit ganz oder teilweise auf die Familie bezogen ist, zusammengeschlossen.
( 2 ) Aufgabe des Landesarbeitskreises Baden ist es,
  1. den Evangelischen Oberkirchenrat,
  2. die in ihm zusammengeschlossenen Werke, Verbände und Einrichtungen
in Fragen der Familienpolitik unter theologisch-ethischen, pädagogischen, sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu beraten und deren familienbezogene Arbeit soweit als möglich zu koordinieren.
( 3 ) Der Landesarbeitskreis vertritt die familienbezogene Arbeit der in ihm zusammengeschlossenen Werke, Verbände und Einrichtungen in der Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen (EAF) auf Bundesebene und in der Arbeitsgemeinschaft der baden-württembergischen Familienorganisationen (AGF).
( 4 ) Die Verantwortung der Kirchenleitung bleibt durch die Bildung der Aktionsgemeinschaft unberührt.
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§ 2
Zusammengeschlossene Einrichtungen

( 1 ) Im Landesarbeitskreis Baden sind zusammengeschlossen:
Amt für Jugendarbeit
Amt für Missionarische Dienste
Diakonisches Werk
Evangelische Akademie
Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung
Frauenarbeit
Kirchlicher Dienst Land
Landesbeirat für die Lebens-, Ehe- und Erziehungsberatung
Männerarbeit.
( 2 ) Über die Beteiligung weiterer Werke, Verbände und Einrichtungen entscheidet die Vollversammlung.
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§ 3
Leitung

Der Landesarbeitskreis Baden bildet eine Vollversammlung und einen Vorstand.
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§ 4
Vollversammlung

( 1 ) Die im Landesarbeitskreis Baden zusammengeschlossenen Werke, Verbände und Einrichtungen werden in der Vollversammlung vertreten durch:
Amt für Jugendarbeit
1 Delegierter
Amt für Missionarische Dienste
2 Delegierte
Diakonisches Werk
2 Delegierte
Evangelische Akademie
2 Delegierte
Evangelische Arbeitsgemeinschaft für
Erwachsenenbildung
2 Delegierte
Frauenarbeit
2 Delegierte
Kirchlicher Dienst Land
1 Delegierter
Landesbeirat für die Lebens-, Ehe- und Erziehungsberatung
1 Delegierter
Männerarbeit
1 Delegierter.
Die Delegierten werden auf die Dauer von 3 Jahren von den in § 2 aufgeführten Einrichtungen bestellt. Für jeden Delegierten ist ein ständiger Vertreter zu benennen, der im Verhinderungsfall des Delegierten mit Stimmrecht an den Sitzungen der Vollversammlung teilnimmt.
( 2 ) Der zuständige Referent des Evangelischen Oberkirchenrats nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung mit beschließender Stimme teil.
( 3 ) Die Vollversammlung kann zu ihren Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme im Einzelfall oder auf die Dauer einer Wahlperiode der Vollversammlung hinzuziehen.
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§ 5
Aufgaben der Vollversammlung

( 1 ) Aufgaben der Vollversammlung sind:
  1. Wahl des Vorstandes,
  2. Beratung und Beschlußfassung im Rahmen der in § 1 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben und über die vorgelegten Anträge,
  3. Entsendung der Delegierten in die EAF und die AGF,
  4. Beschlußfassung über Änderungen dieser Ordnung sowie über die Auflösung des Landesarbeitskreises Baden,
  5. Beschlußfassung über die Verteilung der Zuschüsse,
  6. Beschlußfassung über Beteiligung weiterer Werke, Verbände und Einrichtungen am Landesarbeitskreis Baden sowie über die Festsetzung der Zahl ihrer Delegierten.
( 2 ) Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einberufen und von ihm/ihr geleitet. Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist.
( 3 ) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 4 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Vollversammlung Arbeitsausschüsse einsetzen.
( 5 ) Über die Beschlüsse der Vollversammlung wird ein Protokoll geführt, das den Delegierten und den von ihnen vertretenen Werken, Verbänden und Einrichtungen zugesandt wird.
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§ 6
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand ist für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Landesarbeitskreises verantwortlich. Ihm gehören an:
  1. der/die Vorsitzende,
  2. der/die stellvertretende Vorsitzende,
  3. zwei weitere aus der Vollversammlung gewählte Delegierte.
Der zuständige Referent des Evangelischen Oberkirchenrats nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beschließender Stimme teil.
( 2 ) Der Vorstand bestellt zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben eine/n nebenamtliche/n Geschäftsführer/in im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzungen des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
( 4 ) Der Vorstand wird auf die Dauer der Amtsperiode der Delegierten gewählt. Wiederwahl ist möglich.
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§ 7

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.