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Ordnung für die Evangelische Psychologische Beratung (EPB) in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(O-EPB)

Vom 27. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 123)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 Grundordnung folgende Ordnung für die Evangelische Psychologische Beratung in der Evangelischen Landeskirche in Baden erlassen.
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§ 1
Aufgabe und Auftrag

( 1 ) Zur psychologischen Beratung von Menschen, die mit Lebens-, Ehe-, Partnerschafts-, Erziehungs- und Familienfragen Unterstützung suchen, gibt es im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden evangelische psychologische Beratungsstellen.
( 2 ) Der Auftrag zu Evangelischer Psychologischer Beratung gründet in der Zuwendung Gottes zu den Menschen und seiner Güte, an der die Kirche durch tätige Nächstenliebe teilhat. Diese Teilhabe spiegelt sich in der Hinwendung zu Ratsuchenden: „Nehmet einander an, wie Christus euch angenommen hat“ (Römer 15,7). Zu diesem Dienst werden Beraterinnen und Berater in Kirche und Diakonie beauftragt. Als Praxis des Evangeliums bietet Psychologische Beratung den Ratsuchenden einen geschützten Raum im kirchlichen Kontext und fachliche Begleitung in schwieriger Zeit. Die Beratungsstellen erbringen damit einen speziellen Beitrag zum seelsorglichen Auftrag der Kirche. Evangelische psychologische Beratung in diesem Sinne ist Teil der Seelsorge-Gesamtkonzeption der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 3 ) Träger der Beratungsstellen sind Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Diakonieverbände und die ökumenischen Träger. Der Träger der Beratungsstelle ist zusammen mit der Leitung der Beratungsstelle für die Sicherstellung der Beratungstätigkeit verantwortlich.
( 4 ) Zur Unterstützung der Psychologischen Beratungsstellen dienen
  1. die oder der Landeskirchliche Beauftragte,
  2. der Landesbeirat,
  3. die Trägerkonferenz,
  4. die Leitungskonferenz,
  5. die Konferenz der Mitarbeitenden.
Bei der Besetzung der Gremien soll auf eine Parität von Männern und Frauen geachtet werden.
( 5 ) Zur fachlichen Beratung beruft das Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrats:
  1. die Landeskirchliche Beauftragte oder den landeskirchlichen Beauftragten für Evangelische Psychologische Beratung,
  2. die aus der Trägerkonferenz (§ 4), der Leitungskonferenz (§ 5) und der Konferenz der Mitarbeitenden (§ 6) vorgeschlagenen Mitglieder für den Landesbeirat für Evangelische Psychologische Beratung.
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§ 2
Landeskirchliche Beauftragte oder Landeskirchlicher Beauftragter

( 1 ) Die oder der Landeskirchliche Beauftragte ist gemeinsam mit den Trägern und Leitungen der Beratungsstellen für die Sicherstellung fachlicher Standards und der weiteren Qualitätsentwicklung der Beratungsarbeit verantwortlich. Sie oder er sorgt unter Einbeziehung der örtlich Verantwortlichen für die Aktualisierung der Gütekriterien für Psychologische Beratungsstellen in kirchenbezirklicher und diakonischer Trägerschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Diakonie Baden.
( 2 ) Die oder der Landeskirchliche Beauftragte nimmt die fachliche Begleitung und Aufsicht über die Träger der Beratungsstellen im Rahmen staatlicher und kirchlicher Bestimmungen und Richtlinien für die psychologische Beratungsarbeit wahr.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt für die Landeskirchliche Beauftragte oder den Landeskirchlichen Beauftragten im Benehmen mit dem Landesbeirat für Evangelische Psychologische Beratung eine Dienstanweisung.
( 4 ) Ihr oder ihm obliegen insbesondere:
  1. die fachliche Vertretung Evangelischer Psychologischer Beratung der Landeskirche gegenüber kirchlichen, staatlichen und anderen Stellen,
  2. die Beratung der Träger der Beratungsstellen in grundsätzlichen fachlichen und konzeptionellen Fragen der Beratungsarbeit,
  3. das Mitwirken bei der Einstellung und Besetzung der Leitungen der Beratungsstellen sowie fachliche Stellungnahmen vor der Einstellung der anderen in der Beratung tätigen Mitarbeitenden,
  4. die Vermittlung bei vor Ort nicht lösbaren fachlichen oder persönlichen Konflikten in den Beratungsstellen. Bei fachlichen Differenzen zwischen Träger und Mitarbeitenden der Beratungsstelle ist die oder der Landeskirchliche Beauftragte einzubeziehen,
  5. die Durchführung von fachlichen Fortbildungen und der Jahreskonferenz (§ 6),
  6. die jährliche Zuweisung der landeskirchlichen Mittel an die Psychologischen Beratungsstellen auf der Grundlage der „Rahmeneckpunkte für die Finanzzuweisung an die Psychologischen Beratungsstellen in der Evangelischen Landeskirche in Baden“ in der jeweils aktuellen Fassung.
( 5 ) Über die Tätigkeit berichtet die oder der Landeskirchliche Beauftragte im Rahmen der Landesbeiratssitzungen.
( 6 ) Sie oder er stärkt insbesondere die Vernetzung, Kooperation und konzeptionelle Abstimmung und die Weiterentwicklung in angrenzenden Arbeitsfeldern innerhalb und außerhalb von Kirche und Diakonie.
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§ 3
Landesbeirat

( 1 ) Der Landesbeirat für Evangelische Psychologische Beratung setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Evangelischen Oberkirchenrats sowie der Konferenzen der Träger, der Stellenleitungen und der Mitarbeitenden zusammen, die sich durch unterschiedliche Perspektiven und spezifische Fachkompetenzen auszeichnen. Die Dauer der Amtszeit entspricht der Amtszeit der Kirchenältesten.
( 2 ) Dem Landesbeirat gehören an:
  1. die Referentin oder der Referent für den Bereich Evangelischer Psychologischer Beratung oder die zuständige Abteilungsleitung im Evangelischen Oberkirchenrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
  2. die oder der Landeskirchliche Beauftragte, verantwortlich für die Geschäftsführung,
  3. vier Mitglieder aus der Trägerkonferenz,
  4. zwei Mitglieder aus der Stellenleitungskonferenz,
  5. zwei Mitglieder aus der Mitarbeitendenkonferenz der Beratungsstellen.
( 3 ) Der Landesbeirat trifft sich nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Landesbeirats dies beantragen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
( 4 ) Der Landesbeirat kann für seine Arbeit erforderliche Fachkräfte oder andere Personen beratend hinzuziehen.
( 5 ) Der Landesbeirat berät, erarbeitet und beschließt Empfehlungen für den Evangelischen Oberkirchenrat insbesondere zu konzeptionellen, dienstlichen, strukturellen und finanziellen Fragen sowie zu übergeordneten Angelegenheiten.
( 6 ) Für die Systematik zur Zuschussgewährung der landeskirchlichen Mittel für die einzelnen Beratungsstellen erarbeitet und beschließt der Landesbeirat eine Empfehlung für den Evangelischen Oberkirchenrat, die bei Bedarf aktualisiert wird. Grundlage sind die verabschiedeten „Rahmeneckpunkte für die Finanzzuweisung an die Psychologischen Beratungsstellen in der Evangelischen Landeskirche in Baden“, die ebenfalls bei Bedarf durch den Landesbeirat aktualisiert werden.
( 7 ) Der Landesbeirat unterstützt, berät und begleitet die Landeskirchliche Beauftragte oder den Landeskirchlichen Beauftragten in der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben.
( 8 ) Über die Sitzung des Landesbeirates wird ein Protokoll geführt. Die Protokolle werden auch an die Mitglieder der Träger- und an die der Leitungskonferenz versandt.
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§ 4
Trägerkonferenz

( 1 ) Die Trägerkonferenz befasst sich mit konzeptionellen, dienstlichen, organisatorischen und finanziellen Fragen und Belangen aus der Sicht der Träger.
( 2 ) Mitglied in der Trägerkonferenz ist jeweils eine für diese Aufgabe, von den in § 1 Abs. 3 genannten Trägern, benannte Person.
( 3 ) Die Trägerkonferenz tritt in der Regel einmal pro Jahr zusammen, ein zweites Mal zu einer gemeinsamen Träger- und Stellenleitungskonferenz. Der Vorsitz der Trägerkonferenz liegt bei der Referentin oder dem Referenten für den Bereich Evangelischer Psychologischer Beratung oder der zuständigen Abteilungsleitung, die Geschäftsführung bei der oder dem Landeskirchlichen Beauftragten.
( 4 ) Die Trägerkonferenz wählt unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechtsformen der Träger aus ihrer Mitte vier Vertreterinnen oder Vertreter und für diese vier Vertretungspersonen insgesamt eine Person als Stellvertretung für die Mitarbeit im Landesbeirat.
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§ 5
Stellenleitungskonferenz

( 1 ) Die Stellenleitungskonferenz setzt sich aus den Leiterinnen und Leitern und der oder dem Landeskirchlichen Beauftragten zusammen. Sie unterstützt die Landeskirchliche Beauftragte oder den Landeskirchlichen Beauftragten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben. Vorsitz und Geschäftsführung liegen bei der oder dem Landeskirchlichen Beauftragten.
( 2 ) Die Leitungskonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Entwicklung von Qualitätsstandards an den Beratungsstellen sowie deren Fortentwicklung unter Einbeziehung gesetzlicher und kirchlicher Bestimmungen sowie der Richtlinien der Fachverbände,
  2. die Beratung dienstlicher Fragen,
  3. den Austausch über die fachliche und fachpolitische Positionierung der Beratungsarbeit im Kirchenbezirk und der Kommune bzw. dem Landkreis,
  4. die Förderung von Kontakt und Zusammenarbeit mit kirchlich-diakonischen Einrichtungen sowie anderen Trägern, Verbänden und Einrichtungen im Arbeitsfeld der psychologischen Beratungsstellen.
( 3 ) Die Leiterinnen und Leiter wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder und eine Stellvertretung für den Landesbeirat. Dabei soll die unterschiedliche Rechtsform der Beratungsstellen berücksichtigt werden.
( 4 ) Die Stellenleitungskonferenz kann themenbezogene Arbeitskreise einrichten und mit entsprechend fachkundigen Personen besetzen. Sie kann für ihre Arbeit erforderliche Fachkräfte beratend hinzuziehen.
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§ 6
Jahreskonferenz der Mitarbeitenden

( 1 ) Die angestellten Mitarbeitenden sowie die selbständigen Honorarkräfte der Beratungsstellen werden einmal im Jahr zu einer Jahrestagung eingeladen. Die Teilnahme aller Beratungsstellen ist zu gewährleisten. Im Rahmen der Tagung findet die Jahreskonferenz statt. Vorsitz und Geschäftsführung liegen bei der oder dem Landeskirchlichen Beauftragten.
( 2 ) Die Jahreskonferenz dient der fachlichen Weiterentwicklung und dem fachlichen Austausch sowie der Erörterung organisatorischer, dienstlicher und fachpolitischer Themen.
( 3 ) Die Mitarbeitenden wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder und eine Stellvertretung in den Landesbeirat.
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§ 7
Kooperation und Vernetzung

Jede Psychologische Beratungsstelle pflegt enge Kooperation und Vernetzung, beispielsweise mit kirchlich-diakonischen Einrichtungen und Diensten, mit anderen Beratungsstellen (Suchtberatung, Schwangerenberatung, Schuldnerberatung u.a.), dem Jugendamt, dem Familiengericht, mit Einrichtungen des Gesundheitswesens und mit Bildungseinrichtungen, um Informationen über aktuelle Entwicklungen und Vorhaben auszutauschen sowie Schnittstellen und die jeweiligen Aufgaben aufeinander abzustimmen.
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§ 8
Rahmenbedingungen

Für den Betrieb der Beratungsstellen findet das Recht der Evangelischen Landeskirche in Baden Anwendung.
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§ 9
Zugang und Klientenbeitrag

( 1 ) Psychologische Beratung ist Ratsuchenden ohne Ansehen der Person zu gewähren.
( 2 ) Träger können für die Beratungsleistung einen finanziellen Beitrag von den Ratsuchenden erheben, der sich an deren Einkommensverhältnissen orientiert. Davon ausgenommen sind gesetzlich kostenfrei gestellte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe).
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§ 10
Datenschutz und Schutzkonzept

( 1 ) Die Mitarbeitenden der Beratungsstellen sind vom Träger gemäß den kirchlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz zu verpflichten.
( 2 ) Die Mitarbeitenden der Beratungsstellen sind vom Träger in Entsprechung zum Schutzkonzept „Alle Achtung“ bzw. zur Richtlinie zur Verhinderung von sexualisierter Gewalt bei Einstellung auf die berufsethischen Standards des Fachverbandes EKFuL zu verpflichten. Die darauf bezogene unterzeichnete Selbstverpflichtungserklärung ist zu den Personalunterlagen zu nehmen.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
( 2 ) Die Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 16. Juli 2002 (GVBl. S. 178) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.