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Kirchliches Gesetz
über die Evangelische Hochschule der
Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G)

Vom 24. April 2010 (GVBl. S. 111);
am 19. April 2013 (GVBl. S. 126)
geändert am 20. Oktober 2016 (GVBl. S. 230)
zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 34)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Staatliche Anerkennung, Bezeichnung und Sitz

Die Evangelische Landeskirche in Baden unterhält eine Evangelische Hochschule. Sie führt die Bezeichnung „Evangelische Hochschule Freiburg, staatlich anerkannte Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden“.1# Ihr Sitz ist Freiburg im Breisgau.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Hochschule vermittelt in ihren Studiengängen theorie-, praxis- und forschungsbezogene Kompetenzen, die zu selbstständiger beruflicher und forschender Tätigkeit befähigen.2# Die Hochschule bietet auch Studienangebote der Fort- und Weiterbildung an. Im Rahmen ihres Bildungsauftrags nimmt die Hochschule Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr.
( 2 ) Aufgabe der Hochschule ist es, im Rahmen des kirchlichen Auftrags für soziale, pädagogische, religionspädagogische und diakonische Berufe auszubilden.
( 3 ) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkt die Hochschule
  1. mit anderen kirchlichen, mit staatlichen oder privaten Hochschulen und Einrichtungen des Hochschulbereichs im In- und Ausland,
  2. mit weiteren Ausbildungsstätten und Einrichtungen, auch zur Organisation von Praktika und Praxissemestern,
zusammen.
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§ 3
Rechtsform, Trägerschaft

Die Hochschule ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden. Die Aufgaben der Landeskirche als Trägerin der Hochschule nehmen der Landeskirchenrat, der Evangelischen Oberkirchenrat und in dessen Auftrag das Kuratorium (§ 7 Abs. 3) nach Maßgabe dieses Gesetzes wahr.
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§ 4
Freiheit und Bindung

Die Hochschule ist in Lehre und Forschung frei. Sie ist an den kirchlichen Auftrag sowie das kirchliche Recht gebunden; sie ist an das Landeshochschulrecht gebunden, soweit es auf Hochschulen in freier Trägerschaft anzuwenden ist.
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§ 5
Verfassung

Die Verfassung der Hochschule erlässt der Landeskirchenrat im Benehmen mit dem Senat der Hochschule (§ 9 Abs. 1 Nr. 1)3# durch Rechtsverordnung.
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§ 6
Vertretung im Rechtsverkehr, Haushalts- und Stellenplan,
Studien- und Prüfungsordnungen

Dem Evangelischen Oberkirchenrat obliegen
  1. die Vertretung der Hochschule gegenüber staatlichen und sonstigen Stellen, vor allem im rechtlichen Verkehr, soweit er sie nicht der Rektorin bzw. dem Rektor überträgt,
  2. auf Vorschlag der Hochschule die Aufstellung des Haushalts- und Stellenplans zur Beschlussfassung durch die Landessynode,
  3. die Berufung und Einstellung des Personals (§ 13).4#
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§ 7
Aufsicht und Übertragung der Aufsicht

( 1 ) Die Hochschule steht unter der Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats.
( 2 ) Dem Evangelischen Oberkirchenrat obliegen insbesondere
  1. die Aufsicht über das Haushalts- und Rechnungswesen,
  2. die Genehmigung von Hochschuleinrichtungen im Sinne des Landeshochschulgesetzes,
  3. die Dienstaufsicht über die Rektorin bzw. den Rektor und die Mitglieder des Lehrkörpers mit Ausnahme der Lehrbeauftragten.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Lehrkörpers mit Ausnahme statusrechtlicher Entscheidungen der Rektorin bzw. dem Rektor übertragen; im Übrigen kann er seine aufsichtlichen Befugnisse ganz oder teilweise durch Satzung einem Kuratorium übertragen.5#Dem Kuratorium gehören an:
  1. Zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats,
  2. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Diakonischen Werks der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. sowie
  3. mindestens zwei Mitglieder der Landessynode, die sie jeweils für die Dauer ihrer Amtsperiode in das Kuratorium beruft.
( 4 ) Der Evangelische Oberkirchenrat ist von der Hochschule über alle wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats im Kuratorium kann an den Sitzungen des Senats beratend teilnehmen.6#
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§ 8
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder der Hochschule sind:
  1. die Mitglieder des Lehrkörpers (Professorinnen und Professoren, sonstige Dozentinnen und Dozenten und Lehrbeauftragte),
  2. die immatrikulierten Studierenden,
  3. die sonstigen Mitarbeitenden.
( 2 ) Mitglieder der Hochschule sind ferner
  1. Honorarprofessorinnen bzw. Honorarprofessoren,
  2. Ehrensenatorinnen bzw. Ehrensenatoren.
Die Mitglieder nach Nr. 1 bis 2 sind im Rahmen der Selbstverwaltung der Hochschule weder wahlberechtigt noch wählbar.7#
( 3 ) Die in Absatz 1 genannten Mitglieder der Hochschule wirken persönlich oder durch gewählte Vertretungen in den Organen der Hochschule (§ 9) mit; sie sind dabei nicht auftrags- oder weisungsgebunden. In den Hochschulorganen nach Maßgabe der Verfassung der Hochschule mitzuwirken ist Pflicht jedes in Absatz 1 genannten Mitgliedes.
( 4 ) Die in Absatz 1 genannten Mitglieder der Hochschule besitzen das aktive Wahlrecht.Sie sind wählbar, sobald sie der Hochschule ein Semester lang angehört haben.
( 5 ) Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Satzung (Wahlordnung), die auch die Möglichkeit der Briefwahl vorsieht.
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§ 9
Organe

( 1 ) Organe der Hochschule sind:
  1. der Senat,
  2. das Rektorat, bestehend aus der Rektorin oder dem Rektor, den beiden Personen im Prorektorat und der Kanzlerin oder dem Kanzler.8#
( 2 ) Das Nähere über die Zusammensetzung und Aufgaben der Organe bestimmt die Verfassung nach § 5.
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§ 10
Satzungsrecht

( 1 ) Die Hochschule hat das Recht, zu inneren, hochschulinternen Angelegenheiten, die keine Zuständigkeit der Landeskirche berühren, Regelungen durch Satzungen zu treffen, insbesondere Studien- und Prüfungsordnungen als Satzungen zu erlassen.
( 2 ) Die Satzungen der Hochschule bedürfen der Genehmigung durch das Kuratorium und werden vom Evangelischen Oberkirchenrat im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche bekannt gemacht.9#
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§ 11
Finanzierung

Der Betrieb der Hochschule wird durch kirchliche Haushaltsmittel, staatliche Zuschüsse und studentische Beiträge nach Maßgabe von § 1210# finanziert.
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§ 12
Gebühren, Beiträge und Entgelte

Die Hochschule erhebt in einzelnen Studiengängen11# für die Leistungen in Bezug auf den Studienplatz, für die Benutzung von Einrichtungen sowie für Verwaltungshandlungen in ihrem Bereich Gebühren, Beiträge und Entgelte nach Maßgabe einer Gebührenregelung unter Berücksichtigung sozialer Belange der Studierenden. Die Gebührenregelung erlässt das Rektorat;12# sie bedarf der Genehmigung durch das Kuratorium.
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§ 13
Personal

( 1 ) Die Mitglieder des Lehrkörpers mit Ausnahme der Lehrbeauftragten und die sonstigen Mitarbeitenden der Hochschule stehen als Pfarrerinnen bzw. Pfarrer, Kirchenbeamtinnen bzw. Kirchenbeamte oder als Mitarbeitende im Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 2 ) Die Mitglieder des Lehrkörpers und die sonstigen Mitarbeitenden der Hochschule (Absatz 1) müssen die Aufgaben der Hochschule (§ 2) bejahen und die Bestimmungen der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden, insbesondere die im Vorspruch zur Grundordnung festgestellten Bekenntnisgrundlagen, achten.
( 3 ) Die Berufung und Einstellung von Mitgliedern des Lehrkörpers sowie der Kanzlerin bzw. des Kanzlers13# erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat auf Vorschlag der Hochschule. Das Nähere bestimmt die Verfassung der Hochschule.
( 4 ) Die Rektorin bzw. der Rektor wird vom Evangelischen Oberkirchenrat auf Vorschlag der Hochschule für die Dauer von sechs Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich. Ebenso ist eine Verlängerung der Amtszeit der Rektorin bzw. des Rektors um höchstens drei Jahre bis zu ihrem bzw. seinem Eintritt in den Ruhestand im Einvernehmen14# mit der Hochschule möglich. Das Nähere bestimmt die Verfassung der Hochschule.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchliche Gesetz über die Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EFH-G) vom 23. Oktober 2003 (GVBl. S. 1 69), zuletzt geändert am 19. April 2008 (GVBl. S. 122), außer Kraft.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, Studien- und Prüfungsordnungen, die der Landeskirchenrat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 4 EFH-G erlassen hat, im Rahmen seiner Befugnis nach § 6 Nr. 3 dieses Gesetzes zu ändern oder aufzuheben.

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1 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung des EH-G vom 19. April 2013 (GVBl. S. 126) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des EH-G vom 20. Oktober 2016 (GVBl. S. 230) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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3 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 3 b) Kirchliches Gesetz zur Änderung des EH-G vom 19. April 2013 (GVBl. S. 126) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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4 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des EH-G vom 20. Oktober 2016 (GVBl. S. 230) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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5 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des EH-G vom 20. Oktober 2016 (GVBl. S. 230) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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6 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des EH-G vom 20. Oktober 2016 (GVBl. S. 230) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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7 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung des EH-G vom 19. April 2013 (GVBl. S. 126) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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8 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des EH-G vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 34) mit Wirkung zum 1. Dezember 2020.
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9 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des EH-G vom 20. Oktober 2016 (GVBl. S. 230) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.Übergangsbestimmungen (Artikel 2 Absatz 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Eh-G vom 20. Oktober 2016):(2) Die nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des EH-G als Rechtsverordnungen erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen gelten ab dem 1. Januar 2017 als Satzungen der Hochschule fort.
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10 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 4 Kirchliches Gesetz zur Änderung des EH-G vom 19. April 2013 (GVBl. S. 126) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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11 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 5 a) Kirchliches Gesetz zur Änderung des EH-G vom 19. April 2013 (GVBl. S. 126) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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12 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 5 b) Kirchliches Gesetz zur Änderung des EH-G vom 19. April 2013 (GVBl. S. 126) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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13 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 6 Kirchliches Gesetz zur Änderung des EH-G vom 19. April 2013 (GVBl. S. 126) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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14 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 7 Kirchliches Gesetz zur Änderung des EH-G vom 19. April 2013 (GVBl. S. 126) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.