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8 Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
von Verwaltungs- und Serviceämtern1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Mitarbeitenden der Fallgruppe 3 bestellt sind.
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2.
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Mitarbeitenden der Fallgruppe 4 bestellt sind.
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3.
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eines Verwaltungs- und Serviceamtes der Kategorie 1.
(Protokollerklärungen Nr. 1 bis 6)
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4.
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eines Verwaltungs- und Serviceamtes der Kategorie 2.
(Protokollerklärungen Nr. 1 bis 6)
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar:
unter 400 Punkte
Kategorie 1
ab 400 Punkte
Kategorie 2
Nr. 2
Die Punktzahlen werden unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse des Vorjahres aus folgenden Kriterien ermittelt:
  1. Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) ohne:
    • einzelne Baumaßnahmen mit Finanzierungskosten über 25 000 Euro der Kirchengemeinden und sonstigen Rechtsträger,
    • Erlöse und Erwerb von Immobilien,
    • innere Verrechnung (z.B. Budgetierung),
    aa) für die das Verwaltungs- und Serviceamt aufgrund einer Vereinbarung Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt (Protokollerklärung Nr. 3 a und 4)
    • je angefangene 250 000 Euro 3 Punkte,
    bb) für die das Verwaltungs- und Serviceamt keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt (Protokollerklärung Nr. 4)
    • je angefangene 250 000 Euro 1 Punkt.
  2. Summe des Wirtschaftsplanvolumens unselbständiger Einrichtungen von Kirchengemeinden und selbständiger Rechtsträger, für die das Verwaltungs- und Serviceamt die Buchführung.
    aa) inkl. Jahresabschluss und Bilanzerstellung wahrnimmt (Protokollerklärung Nr. 4)
    • je angefangene 200 000 Euro 2 Punkte bzw. bei Altenheimen 3 Punkte,
    bb) ohne Jahresabschluss und Bilanzerstellung wahrnimmt
    (Protokollerklärung Nr. 4)
    • je angefangene 200 000 Euro 1 Punkt.
  3. Anzahl der Kraft Vereinbarung zu betreuenden Rechtsträger und sonstigen Einrichtungen, deren Buchhaltung einschließlich der Personalsachbearbeitung übernommen wurde
    • je 2 Rechtsträger 1 Punkt.
  4. Anzahl der Einrichtungen, über deren Leiterin oder Leiter der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist
    aa) Alten-/Pflegeheime
    • je Einrichtung 10 Punkte,
    bb) Sozial-/Diakoniestationen
    • je Einrichtung 6 Punkte,
    cc) Tageseinrichtungen für Kinder
    • je Einrichtung 2 Punkte.
  5. Anzahl der im Dezember des Vorjahres bestandenen sowie der im Vorjahr abgewickelten Personalfälle der Kirchengemeinden und sonstigen Rechtsträger (Protokollerklärung Nr. 5)
    aa) für die das Verwaltungs- und Serviceamt aufgrund einer Vereinbarung Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt (Protokollerklärung Nr. 3 b)
    • je angefangene 10 Personalfälle 1 Punkt,
    bb) für die das Verwaltungs- und Serviceamt keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt
    • je angefangene 15 Personalfälle 1 Punkt.
  6. Zahl der Stellendeputate der ständig unterstellten Mitarbeitenden nach Stellenplan (Protokollerklärung Nr. 6)
    • je angefangenes Stellendeputat 5 Punkte.
Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent und mehr werden als ganze Stelle angerechnet; Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von unter 50 Prozent als halbe Stelle.
Nr. 3
Die durch Vereinbarung übertragenen Geschäftsführungsaufgaben sollen mindestens umfassen:
  1. In finanz- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten
    • die eigenverantwortliche Überwachung der Haushaltsführung verbunden mit Entscheidungen über Maßnahmen zur Einhaltung der Haushaltsziele, z. B. bei über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Vorhaben, die künftige Haushalte belasten können,
    • die Umsetzung der Beschlüsse der Gremien in finanz- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten inkl. des damit verbundenen Schriftverkehrs,
    • die Entscheidung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie z. B. kurzfristige bis mittelfristige Geldanlagen und die Bildung und Auflösung von Rücklagen,
    • die Vertretung des Rechtsträgers in finanz- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten vor Behörden und Zuwendungsgebern und
    • die Beratung der Gremien in allen finanz- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Maßnahmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und im Rahmen der Haushalts- und Finanzplanung.
  2. In personalrechtlichen Angelegenheiten für Mitarbeitende der angeschlossenen Rechtsträger neben der Entscheidung über die Einstellung und Eingruppierung auch die Kompetenz über arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nr. 4
Die Summe des genehmigten Haushaltsvolumens bzw. des Wirtschaftsplanvolumens ist auf das Jahr 2002 (Jahr, das der erstmaligen Einführung dieser Entgeltordnung (Einzelgruppenplan 64a) zu Grunde lag) um den allgemeinen Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen.
Nr. 5
Personalfall ist
  • jeder Personalfall, der über die ZGASt abgerechnet wird und im Dezember des Vorjahres bestanden hat, sowie jeder Personalfall über die ZGASt, der in den Monaten Januar bis einschließlich November des Vorjahres ausgeschieden ist, und
  • jeder Personalfall, der nicht über die ZGASt läuft und über die Übungsleiterfreibetrags-Pauschale abgewickelt wird.
Nr. 6
Als ständig unterstellte Mitarbeitende gelten mit Ausnahme von Zivildienstleistenden, Auszubildenden und ABM-Kräften alle
  • Mitarbeitende des Verwaltungs- und Serviceamtes,
  • Mitarbeitende in der Verwaltung bei Einrichtungen, für die die Geschäftsführung wahrgenommen wird, ohne die Leiterinnen bzw. Leiter und Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer in Sozial-, Diakoniestationen, Alten-, Pflegeheimen und Kindertagesstätten und
  • sonstigen Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind und nicht einer der in Nr. 2 d genannten Einrichtung angehören.
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der ständig unterstellten Mitarbeitenden abhängt, ist es unschädlich, wenn im Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).