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Geltungszeitraum von: 01.04.1975

Geltungszeitraum bis: 30.06.2016

Verordnung
des Landeskirchenrats zur Durchführung
von § 2 Abs. 2 und 3 des
Versorgungssicherungsgesetzes vom 8. März 1975
(GVBl. S. 21)1#

Vom 7. März 1980

(GVBl. S. 46)

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§ 1

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich für einen Versorgungsempfänger aufgrund von vor dem 1. April 1975 oder vor späterem Beginn des öffentlich-rechtlichen kirchlichen Dienstverhältnisses zurückgelegten Versicherungszeiten auch ohne Anwendung von § 1 Abs. 1 und 2 des Versorgungssicherungsgesetzes ergeben, bleiben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die Versorgungsbezüge anrechnungsfrei.
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§ 2

Hat ein Versorgungsempfänger Anspruch auf Rente unabhängig von der durch das Versorgungssicherungsgesetz begründeten Pflichtversicherung, so wird der Teil der Rente, der auf Beiträgen für Zeiten beruht, die nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, auf die Versorgungsbezüge nicht angerechnet (anrechnungsfreier Rentenanteil); im übrigen unterliegt die Rente der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge.
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§ 3

Liegen der Rente, auf die ein Versorgungsberechtigter auch ohne die durch das Versorgungssicherungsgesetz begründete Pflichtversicherung Anspruch hätte, Pflichtbeiträge für Zeiten zugrunde, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, finden § 10 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 21 des Pfarrerbesoldungsgesetzes Anwendung. Satz 1 findet Anwendung bei Renten, denen sowohl Pflichtbeiträge für Zeiten, die nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, als auch Pflichtbeiträge für Zeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, zugrunde liegen.
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§ 4

Beruht die Rente auf einer vor dem 1. April 1975 durchgeführten Nachversicherung, finden § 6 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 21 des Pfarrerbesoldungsgesetzes Anwendung.
  1. Besteht ein Anspruch auf Rente unabhängig von der durch das Versorgungssicherungsgesetz begründeten Pflichtversicherung, wird gemäß § 2 die Rente nur in der Höhe angerechnet, in der ein Anspruch ohne die vor dem 1. April 1975 durchgeführte Nachversicherung und ohne Begründung der Pflichtversicherung durch das Versorgungssicherungsgesetz entstanden wäre.
  2. Besteht ohne die am 1. April 1975 durchgeführte Nachversicherung kein eigener Anspruch auf Rente, ist anteilmäßig nach Jahren aufzuteilen; Restbeträge von mehr als 6 Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet.
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§ 5

Hat ein Versorgungsempfänger keinen Anspruch auf Rente, insbesondere weil die Wartezeit einer vor dem 1. April 1975 beendeten versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht erfüllt war, ist der Eigenanteil an der Rente nach Werteinheiten zu berechnen. Die Beitragszeiten und deren Werteinheiten, die nicht auf der durch das Versorgungssicherungsgesetz begründeten Pflichtversicherung beruhen, sind in ein Verhältnis zu allen Werteinheiten, die der Rentenberechnung zugrunde liegen, zu setzen und bleiben zur Hälfte anrechnungsfrei.
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§ 6

Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden sind, findet § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung.
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§ 7

In den Fällen von §§ 3, 4 und 6 unterliegt der nach § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 21 des Pfarrerbesoldungsgesetzes abzurechnende Rentenanteil nicht der Kürzung nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes.
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§ 8

Diese Verordnung tritt am 1. April 1975 in Kraft.

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1 ↑ Gemäß § 9 Absatz 2 BesRVO-LKR (GVBl. 7/2016 S. 112) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 außer Kraft getreten.