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Geltungszeitraum von: 01.01.1994

Geltungszeitraum bis: 30.06.2016

Rechtsverordnung
zur Besoldung von Pfarrerinnen und Pfarrern mit allgemeinem kirchlichen Auftrag
(RVO-Besoldung allgemeiner Auftrag)1#

Vom 26. August 1993 (GVBl. S. 125),
geändert am 26. Februar 2014 (GVBl. S. 108)
zuletzt geändert am 20. November 2014 (GVBl. Nr. 1/2015 S. 3)

Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 3 des kirchlichen Gesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1984 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch das kirchliche Gesetz vom 25. Oktober 2001 (GVBl. 2002 S. 26)2#, folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Pfarrerinnen und Pfarrer mit herausgehobenen Funktionen3#

( 1 ) Eine höhere Besoldung als eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 kommt für Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber in Betracht, deren Funktion nach dem Grad der Schwierigkeit, Selbstständigkeit und Verantwortung herausgehoben ist oder eine zusätzliche Qualifikation voraussetzt. Grundlage für die Zuordnung ist eine analytische Dienstpostenbewertung.
( 2 ) Der Besoldungsgruppe A 14, ab der 11. Stufe der Besoldungsgruppe A 15 werden zugeordnet:
1.
Rundfunkpfarrerin/Rundfunkpfarrer im Landesrundfunkpfarramt für den Bereich des SWR,
2.
Landeskirchliche Beauftragte/Landeskirchlicher Beauftragter für lokalen und regionalen Rundfunk,
3.
Landeskirchliche Beauftragte/Landeskirchlicher Beauftragter für Lebens- und Erziehungsfragen,
3a.
Landeskirchliche Beauftragte/Landeskirchlicher Beauftragter für die Prädikantenarbeit,4#
4.
Leiterin/Leiter des Zentrums für Seelsorge,
5.
Pfarrerin/Pfarrer als Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden,
6.
Pfarrerin/Pfarrer in größeren diakonischen Einrichtungen selbsständiger Rechtsträger, sofern ihnen Geschäftsführungsaufgaben übertragen sind; das Gleiche gilt für Pfarrerinnen/Pfarrer als Leiterinnen/Leiter großer Diakonischer Werke von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken,
7.
Leiterin/Leiter der Abteilung für missionarische Dienste im Evangelischen Oberkirchenrat,
8.
Leiterin der Frauenarbeit,
9.
Landesjugendpfarrerin/Landesjugendpfarrer,
10.
Leiterin/Leiter der Abteilung Mission und Ökumene im Evangelischen Oberkirchenrat,
11.
Studienleiterinnen/Studienleiter der Evangelischen Akademie Baden, vorbehaltlich Absatz 5,
12.
Studienleiterinnen/Studienleiter am Religionspädagogischen Institut, vorbehaltlich Absatz 5,
13.
Leiterin/Leiter der Erwachsenen- und Familienbildung,
14.
Leiterin/Leiter der Abteilung Information und Öffentlichkeitsarbeit (Zentrum für Kommunikation) im Evangelischen Oberkirchenrat,
15.
Leiterin/Leiter der Abteilung Theologische Ausbildung und Prüfungsamt im Evangelischen Oberkirchenrat,
16.
Leiterin/Leiter der Abteilung Personalförderung im Personalreferat des Evangelischen Oberkirchenrats,
17.
Leiterin/Leiter der Abteilung Personaleinsatz im Personalreferat des Evangelischen Oberkirchenrats,
18.
Leiterin/Leiter der Stabsstelle Lehrerbildung, Schule und Gemeinde im Referat Erziehung und Bildung des Evangelischen Oberkirchenrats,
19.
Landeskantorinnen/Landeskantoren,
20.
Leiterin/Leiter der Abteilung Personal- und Stukturplanung im Personalreferat des Evangelischen Oberkirchenrats.
( 3 ) Weiterhin werden der Besoldungsgruppe A 14, ab der 11. Stufe der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet:
  1. Direktorin/Direktor der Evangelischen Akademie Baden,
  2. Direktorin/Direktor des Religionspädagogischen Instituts,
  3. Beauftragte/Beauftragter bei Landtag und Landesregierung,
  4. Leiterin/Leiter der Abteilung Religionsunterricht und Lehrerausbildung im Referat Erziehung und Bildung des Evangelischen Oberkirchenrats,
  5. Stellvertreterin/Stellvertreter der/des Vorstandsvorsitzenden des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden,
  6. Leiterin/Leiter der Abteilung Diakonie und interreligiöses Gespräch im Evangelischen Oberkirchenrat,
  7. Direktorin/Direktor des Predigerseminars Petersstift.
( 4 ) Bei den Stellen nach Absatz 3 wird ab der 12. Stufe eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 gewährt.
Die Zulage ist ruhegehaltfähig:
  1. nach einem ununterbrochenen Bezug von mindestens sechs Jahren oder
  2. nach mindestens zweijährigem Bezug, wenn die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber
    1. wegen Dienstunfähigkeit oder Schädigung im Dienst in den Ruhestand versetzt worden ist,
    2. verstorben ist, oder
    3. aus der entsprechenden Funktion in den Ruhestand aus Altersgründen versetzt wird.
( 5 ) Je eine Stelle nach Absatz 2 Nr. 11 und Nr. 12 bleibt der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. Die Stellen werden befristet für die Dauer von sechs Jahren übertragen. Wiederberufung ist möglich, muss aber besonders begründet werden. Die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber erhält mit dem Erreichen der 11. Stufe eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zur Besoldungsgruppe A 15. Die Zulage ist entsprechend Absatz 4 ruhegehaltfähig.
( 6 ) Dekanstellvertreterinnen und -stellvertreter erhalten eine Funktionszulage in Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15. Bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit der Funktionszulage ist Absatz 4 Satz 2 entsprechend anwendbar.5#
( 7 ) Absatz 4 gilt für Dekansstellen, die mit einem Dienstauftrag zur Übernahme eines regelmäßigen Predigtauftrages in einer Gemeinde verbunden sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 DekLeitG), entsprechend.6#Die Zulage wird unabhängig vom Erreichen der 12. Stufe gewährt.7#
( 8 ) Bei Schaffung neuer Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag beschließt der Landeskirchenrat über die Zuordnung der Stelle nach den Kriterien des Absatzes 1 und einer vorausgehenden analytischen Dienstpostenbewertung.
( 9 ) Für die in dieser Rechtsverordnung genannten Besoldungsgruppen ist auf die Landesbesoldungsordnung A des Landes Baden-Württemberg (§ 28 LBesGBW) abzustellen.
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§ 2
Zulage bei der Wahrnehmung von Funktionen aus einem höheren Amt8#

( 1 ) Pfarrerinnen/Pfarrer, die neben ihrem Hauptamt mit der Wahrnehmung von Funktionen betraut werden, die im Pfarrerbesoldungsgesetz oder in dieser Verordnung einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet sind, erhalten eine Zulage. Die Höhe der Zulage wird vom Landeskirchenrat festgesetzt. Sie darf 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Pfarrerin bzw. des Pfarrers in der erreichten Stufe und dem entsprechenden Grundgehalt der nächst höheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit der Zulage gilt § 1 Abs. 4.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer für Schulbesuche an Gymnasien und beruflichen Schulen im Referat Erziehung und Bildung des Evangelischen Oberkirchenrats erhalten einen Dienstauftrag. Für diesen Dienstauftrag wird ab Erreichen der 11. Stufe eine Zulage in Höhe von 75 von Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe in der erreichten Stufe und dem entsprechenden Grundgehalt der nächst höheren Besoldungsgruppe gewährt. Vor Erreichen der 11. Stufe wird eine Zulage in Höhe von 75 vom Hundert des Betrages nach Satz 2 gewährt. Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig.
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§ 3
Ruhegehaltfähigkeit höherer früherer Bezüge

Das Ruhegehalt einer Pfarrerin bzw. eines Pfarrers, die bzw. der Dienstbezüge aus einer höheren Besoldungsgruppe mindestens sechs Jahre erhalten hat, wird, wenn die Pfarrerin bzw. der Pfarrer auf eine Stelle mit geringeren Bezügen gewechselt ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der früheren Einstufung und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der letzten Stelle nicht übersteigen.9#
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§ 4
Besoldung an der Hochschule Freiburg

Die Besoldung der Rektorin bzw. des Rektors und der Professorinnen und Professoren der Evangelischen Hochschule in Freiburg erfolgt entsprechend der staatlichen Regelungen.10#
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§ 5
Übergangsregelung

Inhaberinnen/Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in einer höheren Besoldungsgruppe besoldet werden als es die Verordnung vorsieht, behalten ihre Besoldung, solange sie die entsprechende Stelle innehaben.11#12#
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Besoldung landeskirchlicher Pfarrer mit herausgehobenen Funktionen vom 6. März 1989 (GVBl. S. 100) außer Kraft.13#

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1 ↑ Gemäß § 9 Absatz 2 BesRVO-LKR (GVBl. 7/2016 S. 112) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Zuletzt geändert durch GVBl. Nr. 12/2011 S. 206.
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3 ↑ Gem. GVBl. Nr. 12/2011 S. 206 rückwirkend zum 1. Januar 2011.
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4 ↑ Gemäß Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Besoldung von Pfarrerinnen und Pfarrern mit allgemeinem kirchlichen Auftrag vom 20. Novmeber 2014 (GVBl. Nr. 1/2015 S. 3) mit Wirkung zum 1. September 2014.
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5 ↑ Gem. GVBl. Nr. 3/2013 S. 38 rückwirkend zum 1. Januar 2013.
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6 ↑ Gem. § 1 Nrn. 1 und 2 GVBl. Nr. 11/2013 S. 212 mit Wirkung zum 1. Sept. 2013.
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7 ↑ Gem. § 1 GVBl. Nr. 6/2014 S. 108 rückwirkend zum 01. September 2013.
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8 ↑ Gem. GVBl. Nr. 12/2011 S. 206 rückwirkend zum 1. Januar 2011.
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9 ↑ Gem. GVBl. Nr. 3/2013 S. 38 rückwirkend zum 1. Januar 2013.
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10 ↑ Gem. GVBl. Nr. 3/2013 S. 38 rückwirkend zum 1. Januar 2013.
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11 ↑ Gem. GVBl. Nr. 12/2011 S. 206 rückwirkend zum 1. Januar 2011.
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12 ↑ Gem. GVBl. Nr. 3/2013 S. 38 rückwirkend zum 1. Januar 2013. Gemäß § 2 S. 2 RVO zur Änderung dieser RVO gilt Folgendes:“Für die Personen, deren Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bereits bestandskräftig festgestellt ist, ist bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit einer früher inne gehabten höheren Besoldung auf das zum 31.12.2012 geltende Recht abzustellen.“
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13 ↑ Gem. GVBl. Nr. 3/2013 S. 38 rückwirkend zum 1. Januar 2013.