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Kirchliches Gesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD)

Vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168)

geändert am 22. April 2016 (GVBl. S. 131)
geändert am 26. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 5, S. 24)
zuletzt geändert am 26. April 2023 (GVBl., Nr. 55, S. 108)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Besoldung

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§ 1
Besoldungshöhe

( 1 ) Es werden eingestuft in Besoldungsgruppe
1.
Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst
A 13
2.
Pfarrerinnen und Pfarrer
a. bis zur 6. Stufe
A 13
b. ab der 7. Stufe
A 14
3.
Dekaninnen und Dekane sowie Schuldekaninnen und Schuldekane
a. bis zur 6. Stufe
A 14
b. ab der 7. Stufe oder nach zweijähriger Tätigkeit in diesem Amt
A 15
4.
Prälatinnen und Prälaten
a. bis zur 6. Stufe
A 16
b. ab der 7. Stufe
B 2
5.
Stimmberechtigte Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates nach Artikel 79 Abs. 1 Nr. 2 GO (Oberkirchenrätinnen/Oberkirchenräte)
B 2 / B 3
6.
Die ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter der Landesbischöfin oder des Landesbischofs (Artikel 79 Abs. 2 GO), wobei die Bezüge nach B5 nach sechs Jahren im Amt ruhegehaltfähig sind
B 5
7.
Das geschäftsleitende Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats (Artikel 79 Abs. 3 GO)
B 6
8.
Die Landesbischöfin oder der Landesbischof
B 7
1#
( 2 ) Die Einstufung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten wird in einer Besoldungsordnung des Evangelischen Oberkirchenrats geregelt, soweit nicht in Absatz 1 etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Grundgehaltssätze der sich nach dem Bundesrecht ergebenden Besoldungstabellen A und B werden mit einem einheitlichen Satz von 98 Prozent (Bemessungssatz) vervielfältigt. Sonstige Bezügebestandteile werden in voller Höhe gewährt. Für die Bemessung der amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG sind die Beträge der jeweils geltenden Bundestabelle ohne Anwendung von Satz 1 zugrunde zu legen.
( 4 ) Die Einstufung der Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte nach Absatz 1 Nr. 5 in die Besoldungsgruppe B3 erfolgt nach zwei Jahren.2#
( 5 ) Für Personen, die der Besoldungsordnung C oder W zugeordnet sind, sind neben den Regelungen der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Nr. 3 an Stelle des Bundesrechts die Regelungen des Landesbesoldungsrechts Baden-Württemberg anzuwenden.
( 6 ) Durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates werden geregelt
  1. bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit allgemeinen kirchlichen Auftrag die Einstufung und die Gewährung von Zulagen und deren Ruhegehaltfähigkeit,3#
  2. Zulagen für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für Lehrvikarinnen und Lehrvikare, die im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis beschäftigt sind,
  3. bei Personen der Besoldungsgruppen W oder C die Gewährung von Zulagen sowie die Anwendung von Regelungen der W-Besoldung des Landesrechts Baden-Württemberg.
( 7 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer wird nach § 28 BBesG als zusätzliche Erfahrungszeit die Zeit des Lehrvikariats mit zwei Jahren berücksichtigt.4#
( 8 ) Die Lehrvikarinnen und Lehrvikare erhalten Anwärterbezüge im Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe des höheren Dienstes. Bei Erfüllung der Residenzpflicht wird eine Wohnungszulage in Höhe eines Drittels des Ausgleichsbetrages nach § 3 gewährt. Im Einzelfall kann eine Mietbeihilfe gewährt werden; das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates.
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§ 2
Änderung der Besoldungsgruppe

( 1 ) Erfolgt eine Berufung auf eine niedriger eingestufte Pfarr- oder Dekansstelle, so bleibt die bisherige Besoldungsgruppe unverändert, wenn die Person die Stelle der bisherigen oder einer höheren Besoldungsgruppe mindestens zwölf Jahre innehatte; dauerte diese Zeit mindestens sechs Jahre, kann nur um eine Besoldungsgruppe zurückgestuft werden.
( 2 ) Wird im Fall des Absatz 1 aus einem besonderen landeskirchlichen Interesse auf eine andere Pfarr- oder Dekansstelle berufen, kann der Evangelische Oberkirchenrat die Person mit Zustimmung des Landeskirchenrats in der bisherigen Besoldungsgruppe belassen.
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§ 3
Ausgleichsbetrag für die Nutzung der Dienstwohnung

Für die Nutzung einer Dienstwohnung wird ein Ausgleichsbetrag vom Grundgehalt einbehalten. Nähere Regelungen trifft der Evangelische Oberkirchenrat in einer Rechtsverordnung.
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§ 4
Zulagen und Zuschläge

( 1 ) Den Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 72a Abs. 2 BBesG) regelt der Evangelische Oberkirchenrat in einer Rechtsverordnung.
( 2 ) § 13 BBesG ist für Pfarrerinnen und Pfarrer nicht anzuwenden.
( 3 ) Die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes zum Personalgewinnungszuschlag (§ 43 BBesG), zur Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (§ 45 BBesG) und zur Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 BBesG) sind für Pfarrerinnen und Pfarrer nicht anzuwenden.
( 4 ) Soweit das Besoldungsrecht des Landes Baden-Württemberg eine Stellenzulage für bestimmte Ämter vorsieht, sind die Regelungen des Landesrechts anzuwenden, wenn für die Zulagen keine bundesrechtliche Regelung besteht, weil die betreffenden Ämter im Bereich des Bundes nicht bestehen und wenn keine anderweitige Regelung getroffen ist.
( 5 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind §§ 47, 48 BBesG anzuwenden.
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§ 5
Beurlaubung bei Bewerbung um ein politisches Amt

Pfarrerinnen und Pfarrern, die nach § 35 Abs. 2 PfDG.EKD beurlaubt sind, werden während der Beurlaubungszeit die bisherigen Bezüge fortgewährt.
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§ 6
Jubiläumszuwendung

Eine Jubiläumszuwendung wird nach den für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Regelungen gewährt. Für die Zahlung der Jubiläumszuwendung ist für die Pfarrerinnen und Pfarrer auf das Ordinationsjubiläum abzustellen. Eine Jubiläumszuwendung wird anlässlich des Ordinationsjubiläums nicht gewährt, wenn die entsprechende Leistung aufgrund früher geltenden Rechts bereits bewilligt wurde.
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Abschnitt 2
Versorgung

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§ 7
Rentenanrechnung

Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Anrechnung von Renten nach §§ 35 bis 41 BVG-EKD sowie zum Steuervorteilsausgleich bei Rentenanrechnung treffen.
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§ 8
Versorgungsabschläge

Bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand der Pfarrerinnen und Pfarrer vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Pfarrerin oder der Pfarrer
  1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende Regelaltersgrenze erreicht, nach § 24 Abs. 5 AG-PfDG.EKD oder §§ 88 Abs. 4, 92 PfDG.EKD in den Ruhestand versetzt wird,
  2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet hat, nach §§ 24 Absätze 6 und 7 AG-PfDG.EKD in den Ruhestand versetzt wird.
Die Minderung des Ruhegehalts darf in den Fällen der Nummer 1 14,4 Prozent und in den Fällen der Nummer 2 10,8 Prozent nicht übersteigen. Beim vorzeitigen Ruhestand der Landesbischöfin oder des Landesbischofs, der Prälatinnen oder Prälaten sowie der stimmberechtigten Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates (§§ 5 und 6 LeitAmtG) darf die Minderung 14,4 Prozent nicht übersteigen.5#
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§ 8a
Abzug für Pflegeleistungen

Anstelle der Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung tritt für die Anwendung von § 50f BeamtVG die Beihilfeberechtigung nach dem Kirchlichen Gesetz über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen.6#
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Abschnitt 3
Allgemeine Regelungen

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§ 9
Verzicht auf Teile der Bezüge

( 1 ) Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger können auf Teile der ihnen zustehenden Bezüge verzichten. Für die Dauer des Verzichtes vermindert sich der Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge entsprechend.
( 2 ) Der Verzicht erfolgt durch eine gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat abzugebende schriftliche Erklärung, die Gegenstand und Geltungsdauer angibt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch den Evangelischen Oberkirchenrat und kann nicht an Bedingungen geknüpft werden.
( 3 ) Die Verzichtserklärung kann jederzeit zum Ablauf eines Monats mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden. Sie erlischt mit dem Tode des Berechtigten.
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§ 10
Pfarrerinnen und Pfarrer im staatlichen Dienstverhältnis

( 1 ) Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die zur Erfüllung eines kirchlichen Auftrages in den Staatsdienst übernommen werden (Artikel 94 Abs. 2 GO), ruhen die Besoldungs- und Versorgungsansprüche gegen die Landeskirche. Nachteile, die durch die Anwendung anderer Besoldungstabellen oder bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern durch abweichende ruhegehaltfähige Dienstzeiten entstehen, können in angemessener Weise ausgeglichen werden. Der Ausgleich kann pauschal erfolgen. Näheres zur Berechnung, Höhe und zum Weg des Ausgleichs sowie etwaige Übergangsregelungen regelt der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung.7#
( 2 ) Scheiden Pfarrerinnen und Pfarrer aufgrund der Berufung auf eine Pfarrstelle aus einem Dienstverhältnis zum Staat aus, wird die im Dienstverhältnis zum Staat geleistete Dienstzeit für die Berechnung der Besoldung und Versorgung berücksichtigt.
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§ 11
Rücknahme und Nichtigkeit der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis

Im Fall der Rücknahme der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis (§ 22 PfDG.EKD) wird die gezahlte Besoldung für den vor der Entscheidung über die Rücknahme der Berufung liegenden Zeitraum belassen. Danach erlischt der Anspruch auf Besoldung. Im Falle der Nichtigkeit der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis (§ 21 PfDG.EKD) ist für das Erlöschen des Anspruchs auf den Zugang der Mitteilung nach § 21 Abs. 3 PfDG.EKD abzustellen.
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§ 12
Altersteilzeit

In Fällen der Altersteilzeit (§ 20 AG-PfDG.EKD, § 8 Abs. 1 AG-KBG.EKD, § 1 Nr. 3 RVO Landesrecht PfDG.EKD, § 51 Abs. 4 KBG.EKD) sind an Stelle der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen des Bundes die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Regelungen anzuwenden.8#
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§ 13
Altersgeld

Altersgeld (§§ 48 bis 55 BVG-EKD) wird ausgeschlossen.
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§ 14
Versorgungsrücklage

Soweit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach § 14a BBesG zur Bildung von Versorgungsrücklagen vermindert werden, sind die entsprechenden Unterschiedsbeträge einer kirchlichen Versorgungsstiftung zuzuführen.
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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 15
Änderung des Bundes- und Landesrechts

Der Landeskirchenrat kann im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 2 BVG-EKD neue Vorschriften des Bundes und des Landes Baden-Württemberg zur Besoldung und Versorgung im kirchlichen Interesse innerhalb von neun9# Monaten nach Veröffentlichung ausschließen. Der Beschluss des Landeskirchenrats ist der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. Lehnt die Landessynode die Bestätigung ab, so tritt der Beschluss rückwirkend außer Kraft.
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§ 16
Übergangsvorschriften zur Einführung des BVG-EKD

( 1 ) Unbeschadet der Übergangsvorschriften des BVG-EKD und dieses Gesetzes sind die im Besoldungs- und Versorgungsrecht des Bundes vorgesehenen Übergangsvorschriften, soweit nicht bestandskräftige Bescheide vorliegen, so anzuwenden, als wären die Vorschriften bereits seit dem 1. Januar 2011 anzuwenden gewesen. Eine Gewährung von Leistungen aufgrund der Anwendung der Übergangsvorschriften des Bundes scheidet jedoch für einen vor der erstmaligen Geltendmachung der Leistung liegenden Zeitraum aus. Soweit es um die Überleitung der Bezüge von Personen aufgrund des Dienstrechtsreformgesetzes des Landes Baden-Württemberg in die Besoldungstabellen des Landes geht, sind die Regelungen maßgebend, die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten des Landes Baden-Württemberg anzuwenden wären.
( 2 ) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Übergangsvorschriften zu erlassen,
  1. die den Übergangsvorschriften des Landes Baden-Württemberg entsprechen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anzuwenden waren,
  2. für die Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften des Besoldungs- und Versorgungsrechts,
  3. für den Kinderzuschlag nach § 66 LBeamtVGBW,
  4. die zur Besitzstandswahrung abweichend von § 18 Zulagenregelungen treffen,
  5. die von den geltenden Übergangsvorschriften abweichen, um Nachteile für Personengruppen auszugleichen, die sich durch die Übernahme des BVG-EKD und den Übergang auf das Bundesrecht ergeben.
Die Übergangsvorschriften können rückwirkend erlassen werden.
( 3 ) Im Einzelfall kann für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Besoldungs- und Versorgungsempfänger von den Regelungen der Überleitung in das neue Recht abgewichen werden, um eine besondere Härte für die Person zu vermeiden, die sich durch den Übergang auf das Bundesrecht ergibt.
( 4 ) Bestandskräftige Verwaltungsakte zur Festsetzung der Versorgung werden mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, soweit die zugrunde liegenden Regelungen durch das BVG-EKD oder dieses Gesetz geändert wurden und keine Fortgeltung des bisherigen Rechts für vorhandene Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger vorgesehen ist. § 18 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 17
Überleitung in die Besoldungstabellen des Bundes

( 1 ) Die Bezüge der Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, für die die Besoldungsordnungen A und B zur Anwendung kommen, richten sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entsprechend ihrer bisherigen Besoldungsgruppe nach der Besoldungstabelle gem. § 1 Abs. 3. Anwärterinnen und Anwärter erhalten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die im Besoldungsrecht des Bundes geregelten Anwärterbezüge.
( 2 ) Personen der Endstufe der Besoldungsgruppe A werden der Endstufe der Bundestabelle zugeordnet. Ansonsten werden die Personen nach den bisher gesamt erzielten Erfahrungszeiten in die sich nach diesen Erfahrungszeiten ergebenden Besoldungsstufen des Bundes übergeleitet. Die Überleitung erfolgt in dieser Weise auch dann, wenn aufgrund anderweitiger Regelungen zugleich ein Wechsel in eine andere Besoldungsgruppe erfolgt.
( 3 ) Die Überleitung der vorhandenen Besoldungs- und Versorgungsempfänger nach den vorstehenden Absätzen ist, unbeschadet des Inkrafttretens des Gesetzes, bis zum 31. Dezember 2016 durchzuführen. Erfolgt die Überleitung nach dem 1. Juli 2016 ist sie so vorzunehmen, als wäre sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erfolgt. Bis zur Überleitung werden die Besoldung und Versorgung entsprechend der am 30.06.2016 geltenden Regelungen berechnet.10#
( 4 ) Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung vorsehen, dass für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Landeskirche in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zur nächsten regelmäßigen Besoldungserhöhung des Bundes der Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG unterbleibt, wenn dies nötig ist, um eine große Zahl von Ausgleichszulagen zu vermeiden.
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§ 18
Ausgleichszulage

( 1 ) Ergibt sich bei der Überleitung in das neue Besoldungsrecht im Vergleich der bisher bezogenen Bezüge zu den künftig gewährten Bezügen nach der Berechnung in Absatz 2 ein geringerer Betrag, so wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Sie verringert sich, soweit sich durch Besoldungs- und Versorgungserhöhungen, durch den Aufstieg in den Erfahrungsstufen, eine Änderung der Einstufung oder durch eine Beförderung der Unterschiedsbetrag nach Absatz 2 vermindert oder sich kein Unterschiedsbetrag mehr ergibt.
( 2 ) Zur Bemessung der Ausgleichszulage sind die konkret sich ergebenden Bezüge nach den anzuwendenden Gehaltstabellen einschließlich des Familienzuschlages zu vergleichen. Zu berücksichtigen sind weiterhin sämtliche Änderungen, die sich durch weitere generelle Regelungen ergeben, insbesondere durch den Wegfall der Strukturzulage (§ 46 LBesGBW), den Wegfall der besonderen Eingangsbesoldung (§ 23 Abs. 1 LBesGBW), der Berücksichtigung eines anderen Einbaufaktors (§ 5 Abs. 1 BeamtVG) oder den Abzug für Pflegeleistungen (§ 50f BeamtVG).
( 3 ) In Teildienstverhältnissen wird die Ausgleichszulage nach den vollen Bezügen ermittelt und dann entsprechend dem Beschäftigungsgrad nach § 6 Abs. 1 BBesG gekürzt.
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§ 19
Zwischenbesoldungsgruppen

Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die der Besoldungsgruppe A 14a zugeordnet sind, werden in die Besoldungsgruppe A 14 nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 übergeleitet; Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die der Besoldungsgruppe A13a zugeordnet sind, werden in die Besoldungsgruppe A 13 nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 übergeleitet. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldungsgruppe A 13 und A 13a sowie A 14 und A 14a, der zum 30. Juni 2016 besteht, wird als Amtszulage gewährt, die an künftigen Besoldungserhöhungen teilnimmt.11#
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§ 20
Sonstige Übergangsregelungen

( 1 ) Artikel 4 § 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrerbesoldungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 29. April 1998 (GVBl. S. 97) gilt fort.
( 2 ) § 6 Abs. 10 PfBG gilt in der zum Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung fort, bis die in § 1 Abs. 6 Nr. 2 genannte Rechtsverordnung in Kraft getreten ist.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Zeitraum vom 1. April 1985 bis 31. August 2001 den Probedienst mindestens ein Jahr im Teildienstverhältnis geführt haben, werden 0,25 Dienstjahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit hinzu gerechnet.
( 4 ) -entfallen-12#
( 5 ) Für Personen, die zum 1. Juli 2016 im Dienst stehen, ist für eine Berücksichtigung der Zeiten einer Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 28 Abs. 3 BVG-EKD hinreichend, wenn die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG zur Zeit der Festsetzung des Ruhegehaltssatzes gegeben sind.
( 6 ) Für zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Beamtinnen und Beamte ist für die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zurückgelegt wurde, auf das zum 30. Juni 2016 geltende Recht abzustellen.
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§ 21
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD für die Evangelische Landeskirche in Baden gem. § 26a Abs. 7 der Grundordnung der EKD in Kraft setzt.13#

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1 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-BVG-EKD vom 26. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 5, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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2 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 131 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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3 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-BVG-EKD vom 26. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 5, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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4 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 131 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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5 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-BVG-EKD vom 26. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 5, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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6 ↑ § 8a eingeügt gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-BVG-EKD vom 26. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 5, S. 24) mit Wirkung zum 1. August 2021.
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7 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-BVG-EKD vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 55, S. 108) mit Wirkung zum 1. Dezember 2022.
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8 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-BVG-EKD vom 26. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 5, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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9 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-BVG-EKD vom 26. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 5, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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10 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-BVG-EKD vom 26. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 5, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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11 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-BVG-EKD vom 26. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 5, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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12 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 131 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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13 ↑ Inkrafttreten zum 1. Juli 2016 gemäß Erster Verordnung über das Inkrafttreten des Besoldungs-und Versorgungsgesetzes der EKD vom 5. Dezember 2015 (ABl. EKD s. 318)