.

Kirchliches Gesetz
über die elektronische Verwaltung
in der Evangelischen Landeskirche
in Baden
(EVerwG)

Vom 25. April 2015 (GVBl. 2015 S. 98)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

####

Inhaltsverzeichnis

§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Elektronischer Zugang zur Verwaltung
§ 3
Information in öffentlich zugänglichen Netzen zu Dienststellen und ihrer Erreichbarkeit
§ 4
Elektronische Zahlungsverfahren
§ 5
Nachweise
§ 6
Elektronische Aktenführung
§ 7
Übertragen und Vernichten des Papieroriginals
§ 8
Akteneinsicht
§ 9
Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand
§ 10
Datenverarbeitung in gemeinsamen Verfahren
§ 11
Anforderungen an das Bereitstellen von Daten
§ 12
Elektronische Formulare
§ 13
Georeferenzierung
§ 14
Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
§ 15
Barrierefreiheit
§ 16
Rechtsverordnung
§ 17
Inkrafttreten
#

§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für die Tätigkeit der Dienststellen der Evangelischen Landeskirche in Baden (Landeskirche) sowie der Dienststellen von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über welche die Landeskirche die Aufsicht führt, nach Maßgabe von Absatz 2.
( 2 ) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
  1. für die Landeskirche der Evangelische Oberkirchenrat,
  2. für die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke
    1. die Dienststellen (Verwaltungs- und Serviceämter) der kirchlichen Verwaltungszweckverbände,
    2. die Verwaltungsämter der Stadtkirchenbezirke,
    3. die Diakonischen Werke der Kirchenbezirke,
  3. die Dienststellen der Diakonieverbände,
  4. die Dienststellen folgender Stiftungen:
    1. Evangelische Stiftung Pflege Schönau,
    2. Evangelische Pfarrpfründestiftung Baden,
    3. Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden,
    4. Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden
(im Folgenden: Dienststellen).
#

§ 2
Elektronischer Zugang zur Verwaltung

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat muss, die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Dienststellen können einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnen.
( 2 ) Die Eröffnung des Zuganges ist grundsätzlich über die von der Landeskirche bereitgestellte elektronische Infrastruktur vorzunehmen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
( 3 ) Die Dienststellen können einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnen, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.
#

§ 3
Information in öffentlich zugänglichen Netzen zu Dienststellen und ihrer Erreichbarkeit

Die Dienststellen sollen über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung stellen.
#

§ 4
Elektronische Zahlungsverfahren

Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens bei der Dienststelle Gebühren oder sonstige Forderungen an, soll die Dienststelle die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und nach den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.
#

§ 5
Nachweise

( 1 ) Wird die Tätigkeit einer Dienststelle, insbesondere ein Verwaltungsverfahren, elektronisch durchgeführt, dürfen die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Dienststelle für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Dienststelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.
( 2 ) Die zuständige Dienststelle kann erforderliche Nachweise, die von einer kirchlichen Stelle stammen, mit Einwilligung der bzw. des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden kirchlichen Stelle elektronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde und die abgebende kirchliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen.
( 3 ) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung nach Absatz 2 elektronisch erklärt werden. Dabei ist durch die Dienststelle sicherzustellen, dass die bzw. der Betroffene
  1. die Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
  2. den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
  3. die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
Die Einwilligung ist zu dokumentieren.
#

§ 6
Elektronische Aktenführung

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat soll, die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Dienststellen können ihre Akten elektronisch führen, sofern dies bei langfristiger Betrachtung nicht unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden und die elektronischen Akten vor unberechtigtem Zugriff gesichert werden.
( 2 ) Dienststellen, die elektronisch Akten führen, sind verpflichtet, die dauerhafte Archivierung der elektronischen Dokumente sicherzustellen.
#

§ 7
Übertragen und Vernichten des Papieroriginals

( 1 ) Die Dienststellen sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand erfordert.
( 2 ) Papierdokumente sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.
#

§ 8
Akteneinsicht

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Dienststellen, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht jeweils dadurch gewähren, dass sie
  1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
  2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
  3. elektronische Dokumente übermitteln oder
  4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt dieser Akten gestatten.
#

§ 9
Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand

( 1 ) Die Dienststellen sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Beteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können.
( 2 ) Hiervon kann abgesehen werden, soweit dies zu einem nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand führt oder zwingende Gründe entgegenstehen. Von den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens entgegenstehen, und muss abgesehen werden, wenn sie eine gesetzliche Schutznorm verletzen. Die Gründe für das Vorgehen nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.
#

§ 10
Datenverarbeitung in gemeinsamen Verfahren

( 1 ) Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die mehreren verantwortlichen Stellen im Sinne des EKD-Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbestand ermöglichen. Soweit gemeinsame Verfahren auch Abrufe anderer Stellen ermöglichen sollen, gilt für die Abrufverfahren § 10 DSG-EKD.
( 2 ) Die Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten im Einzelfall bleiben unberührt.
( 3 ) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist eine Vorabkontrolle nach § 21 Absatz 3 und 4 DSG-EKD durchzuführen und der Beauftragte für den Datenschutz der Landeskirche zu hören. Ihm sind die Festlegungen nach Absatz 4 und das Ergebnis der Vorabkontrolle vorzulegen.
( 4 ) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist über die Angaben nach § 21a Satz 1 DSG-EKD hinaus schriftlich festzulegen,
  1. welche Verfahrensweise angewendet wird und welche Stelle für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben für das gemeinsame Verfahren verantwortlich ist und
  2. welche der beteiligten Stellen für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung verantwortlich ist.
Die nach Satz 1 Nr. 1 verantwortlichen Stellen bestimmen eine der beteiligten Stellen als Registerstelle, deren Beauftragter für den Datenschutz eine Kopie der von den beteiligten Stellen zu erstellenden Übersicht über die in § 21a Satz 1 DSG-EKD genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen verwahrt und diese Übersicht zusammen mit den Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Einsicht bereithält. Nach Satz 1 Nr. 1 können auch verantwortliche Stellen bestimmt werden, die unter den Voraussetzungen des § 11 DSG-EKD andere Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für das gemeinsame Verfahren beauftragen dürfen.
( 5 ) Soweit für die beteiligten Stellen unterschiedliche Datenschutzvorschriften gelten, ist vor Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens zu regeln, welches Datenschutzrecht Anwendung findet. Weiterhin ist zu bestimmen, welche Kontrollstellen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften prüfen.
( 6 ) Die Betroffenen können ihre Rechte nach den §§ 15 bis 16 DSG-EKD gegenüber jeder der betei-ligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der jeweiligen Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 verantwortlich ist. Die Stelle, an die bzw. der Betroffene sich wendet, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter.
#

§ 11
Anforderungen an das Bereitstellen von Daten

Stellen Dienststellen über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse zu erwarten ist, sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen werden und verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.
#

§ 12
Elektronische Formulare

Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Dienststelle bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
#

§ 13
Georeferenzierung

Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, muss der Evangelische Oberkirchenrat und können die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Dienststellen in das Register eine einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufnehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.
#

§ 14
Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter

( 1 ) Das Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche kann unbeschadet von Artikel 63 Absatz 1 GO zusätzlich in einer elektronischen Ausgabe verbreitet werden, wenn dies über öffentlich zugängliche Netze geschieht.
( 2 ) Es ist sicherzustellen, dass die Inhalte der elektronischen Ausgabe allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung der Inhalte ausgeschlossen ist.
( 3 ) Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form gilt die papiergebundene Form als die maßgebliche.
#

§ 15
Barrierefreiheit

Die Dienststellen sollen die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente in angemessener Form gewährleisten. Dies gilt nicht, soweit dies einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würde oder zwingende Gründe entgegenstehen. Die Gründe für das Vorgehen nach Satz 2 sind zu dokumentieren.
#

§ 16
Rechtsverordnung

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt durch Rechtsverordnung die zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere zu
  1. zulässigen Ausnahmen von der Verpflichtung zur dauerhaften Archivierung elektronischer Dokumente gemäß § 6 Absatz 2,
  2. dem Scan-Verfahren nach § 7 Absatz 1,
  3. den rechtlichen Gründen für eine weitere Aufbewahrung von Papierdokumenten nach § 7 Absatz 2,
  4. den Bedingungen einer Nutzung von nach § 11 bereitgestellten Daten.
#

§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
( 2 ) Das Gesetz ist für die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Dienststellen erst ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.