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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

24 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im handwerklichen
oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst (Anm. 1)

Aufgehoben gemäß Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) und zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Jahresentgelt für Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner (AR-Einzelentgelt) Artikel 1 Nr. 5 vom 19.05.10 mit Wirkung ab 1. September 2010 (GVBl. Nr. 9/2010 S. 143).
Beachten Sie auch Nummer 11 (Überleitung nach Nummer 10) der vorstehenden Arbeitsrechtsregelung (GVBl. Nr. 9/2010 S. 144).
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Vergütungsgruppe VII

  1. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 2).
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Vergütungsgruppe VI b

2.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 1. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 (Anm. 2).
3.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als
  1. Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2),
  2. ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen/Vertreter der in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 7 bzw. Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8 eingruppierten Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 4).
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Vergütungsgruppe V c

4.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 3. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 (Anm. 2, 4).
5.
Handwerksmeister, Industriemeister, Hauswirtschaftsmeisterinnen/Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeister im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst als
  1. Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 5),
  2. ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen/Vertreter der in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 9 bzw. Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 eingruppierten Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 4, 5).
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Vergütungsgruppe V b

6.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 5. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 (Anm. 2, 4, 5).
7.
Handwerksmeister, Industriemeister, Hauswirtschaftsmeisterinnen/Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeister im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten (Anm. 2, 3, 5).
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Vergütungsgruppe IVb

8.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 7. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 7 (Anm. 2, 3, 5).
9.
Handwerksmeister, Industriemeister, Hauswirtschaftsmeisterinnen/Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeister im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Vergütungsgruppe V b herausheben (Anm. 2, 5).
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Vergütungsgruppe IVa

10.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 9. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 9 (Anm. 2, 5).
Anmerkungen
(1)
Meister und Gärtnermeister, denen auch pädagogische Aufgaben übertragen sind, die jedoch nicht überwiegend im handwerklichen Erziehungsdienst tätig sind, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a BAT eingruppiert.
(2)
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter – ausgenommen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.
Für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich.
Die Bestimmungen über die Zulage finden entsprechende Anwendung auf die in Heimen für Nichtsesshafte und Gefährdete tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bis einschließlich Vergütungsgruppe III.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 62 BAT) zu berücksichtigen. § 34 BAT gilt entsprechend.
(3)
Im Jugendhilfebereich ist eine Werkstätte in der Regel als “groß” anzusehen, wenn sie etwa 20 Ausbildungsplätze hat.
(4)
Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
(5)
Diese Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro.
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Artikel 2

(1)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
(2)
Soweit die Eingruppierung von der Zurücklegung einer Zeit der Berufstätigkeit oder Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- bzw. Fallgruppe abhängt, rechnet hierzu eine vor dem In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung zurückgelegte Zeit, in der die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in der Vergütungs- bzw. Fallgruppe eingruppiert gewesen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung bereits gegolten hätte.
(3)
Soweit Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Arbeitsrechtsregelung günstiger eingruppiert sind, bleibt diese Eingruppierung unberührt.